Überbauungsplan Lehn, Änderung

Special-use plan · Walenstadt · Repealed Apr 18, 2023

Document

Number
2004-4061
Kind
Special-use plan
Commune
Walenstadt
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jul 8, 2004
Approved
Sep 8, 2004
Published
Jul 20, 2004
In force since
Sep 8, 2004
Repealed
Apr 18, 2023

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Walenstadt with its building zones.Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

n

8. September 2004

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Walenstadt Rathaus 8880 Walenstadt

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: \ >

Änderung Überbauungsplan Lehn'

Show the full text

Die ursprünglich im Gebiet 'Lehn' beabsichtigte verdichtete Überbauung konnte wegen der fehlenden Nachfrage nicht verwirklicht werden. Es entstanden individuelle Einfamilienhäuser. Der lockeren Überbauung entsprechend hat der Gemeinderat entschieden, auf die Freihaltung von besonderen Korridoren für Fusswegverbindungen zu verzichten. Mit dem Verzicht auf die Fusswege ist auch die längs dieser Wege verlangte Alleebepflanzung nicht mehr sinnvoll. Mit der Änderung des Überbauungsplanes soll diesem Entscheid Rechnung getragen werden. Die Änderung bedeutet zwar eine Minderung der Qualität der Überbauung, sie liegt aber im Ermes­ sensbereich des Gemeinderates. Die Änderung kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss

Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113

Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein

Kopie: -Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113