Überbauungsplan Tisa

Special-use plan · Walenstadt

Document

Number
2016-4061
Kind
Special-use plan
Commune
Walenstadt
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Nov 26, 2015
Approved
Mar 23, 2016
Published
Dec 1, 2015
In force since
Mar 23, 2016

Map

1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.G allen

Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 S t . G a ll e n ___________________ _____________________

A _P o s t

23. M ärz 2016

G em eindera t W a len stad t B ahnhofstrasse 19 8880 W alenstadt

G eschäft Nr. 16-522

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Show the full text

S ehr geehrter H err G em eindep räsident S ehr geehrte D am en und H erren G em einderäte

Sie haben uns in N achachtung von Art. 31 des B augesetzes (sGS 731.1; BauG) fo l­ genden Erlass zur G enehm igung eingereicht:

e

Überbauungsplan Tisa

D er Ü berbauungsplan Tisa um fasst die in der zw eigeschossigen W ohnzone W 2 gelege­ nen Rarzellen Nrn. 616 (teilw eise), 617, 618, 630 und 633. Die Fläche des am S iedlungs­ rand von W a len stad t gelegenen G ebietes beträgt 4'195 m 2. Das P langebiet grenzt an überbaute W 2-F lächen sow ie an die Landw irtschaftszone. Es sind vier E infam ilienhäuser und ein M ehrfam ilienhaus vorgesehen. Z ur Verbesserung der öV -E rschliessung ist die V erlegung der B ushaltestelle „S chnabe lw eid“ in das P langebiet geplant. Die Überbauung ve rfü gt über eine unterirdische P arkierungsanlage. M it dem Planerlass w erden die Be­ bauung, die E rschliessung sow ie die Um gebung planungsrechtliche gesichert und die V orgaben gem äss kom m unalen Richtplan, w elcher vom B audepartem ent am 2. Juni 2014 zur Kenntnis genom m en w urde, konkretisiert. G egenü ber d e r R egelbauw eise laut Baureglem ent soll w ie folgt abgew ichen w erden: Bautypologie

Anzahl Vollgeschosse max. Attikageschosse Ausnützunqsziffer G ebäudehöhe max.

Strassenabstand ohne T rottoir Kleiner/G rosser G renzabstand Terrainveränderungen Stützm auern

16-522 / 470036_109380.docx 4 7 0 0 3 6 J 09380.docx

R e q e lb a u w e ise frei frei 2 zugelassen 0.45 30 m 7.50 m

4 m 4 m /8 m Art. 21 Mauern max. 1.80 m

Ü b e rb a u u n g s p la n A: max. 2 W ohneinheiten B: mind. 4 W ohneinheiten A1 : frei; A2 und B: Flachdach teilw eise 3, A ttikaqeschoss baurechtlich VG Erleichterte Anordnung; tal- und stirnseitige Zurück­ versetzung um 45° + max. 0.1 32 m A1: 7.50 m A2 und B: Kote O K Dach in m .ü.M (laut Planungsbe­ richt A2: rund 7 m und B: rund 7.80 m) > 1m Kein G renzabstand gegenüber Landwirtschaftszone Terraingestaltung max. 3 m im Bereich Stützm auern m ax 2 m im Bereich S tützm auer begrünt

A us ortsplanerisch er Sicht liegen die A bw eichungen von der R egelbauw eise im üblichen Rahm en. Die M indestfläche von 3 ‘000 m 2 gem äss Art. 16 des Baureglem ents fü r einen Ü berbauungsplan eingehalten. Der Planerlass wurde am 7. Septem ber 2015 durch das A m t fü r R aum entw icklung und G eoinform ation vorgeprüft. Die im V orprüfungsschreiben gem achten A usführungen w urden nur teilw eise berücksichtigt. Der Planerlass w urde den beteiligten Fachstellen nochm als zum M itbericht zugestellt. G estützt auf Art. 2ff BauG fällt es in die Sachkom petenz der politischen G em einde, einen Ü berbauungsplan zu erlassen. Dem Kanton steht die R echts- und E rm essenskontrolle zu. Er hat bei der B eurteilung der O rtsplanung den nötigen Erm essensspielraum der politischen G e­ m einde zu w ahren. Die P rüfungsbehörde hat die O rtsplanung lediglich dann zu korrigieren, w enn sie sich aufgrund überkom m unaler öffentlicher Interessen als unzw eckm ässig erw eist o der wenn sie den w egleitenden G rundsätzen und Zielen der R aum planung nicht entspricht oder unzureichend R echnung trägt. Im V orprüfungsverfahren wird mit den A usführungen hin­ sichtlich der Z w eckm ässigkeit w e iter gegangen als im G enehm igungsverfahren, wo lediglich völlig unzw eckm ässigen und dam it nicht m ehr rechtm ässigen Lösungen die G enehm igung versagt w erden kann. G em äss den eingereichten U nterlagen und Feststellungen kann das talseitige Sichtfeld aus der vorgesehenen G rundstückszufahrt des Fuhr- und Fahrweg rechtes am östlichen Ü berbau­ u ngspla n-P erim eter durch die um friedende S tützm auer der N achbarliegenschaft an der Berg­ strasse 32 nach w ie vor nicht eingehalten werden. Die Abteilung V erkehrstechnik bei der K an­ tonspolizei kann die vorgesehenen Kehrrichtstandorte nur dann gutheissen, w enn es sich um nicht sichtbehindernde U nterflursam m elstellen handelt. Es wird in diesem Zusam m enhang e xplizit darauf hingew iesen, dass die Sicherstellung der Sichtzone gem äss kantonaler Strassengesetzgebung in der Z uständigkeit und Verantw ortung der Politischen G em einde W alenstadt liegt. E ntlang der Bergstrasse führt eine regionale Radroute. Die Sichtzonen nach VSS Norm 640273a sind auf alle Verkehrsteilnehm enden (Fahrzeuge, R adfahrer und Fussgänger) dau­ erhaft einzuhalten. A llfällige Pflanzen oder G egenstände innerhalb der Sichtzonen dürfen die H öhe von 60 cm nicht übersteigen. Die Zuständigkeit für die D urchsetzung der Sichtzonen liegt bei der Politischen G em einde W alenstadt. Sichere, überdachte und leicht zugängliche Veloparkplätze in W ohngebieten fördern die V e­ lonutzung und verhindern, dass V elos in H auseingängen oder auf Trottoirs abgestellt werden. Es w ird auf die M erkblätter Fuss- und V eloverkehr (2015), insbesondere das M erkblatt „Veloparkierung für W ohnba u ten “ verw iesen.

Z usam m enfassend ergibt sich, dass in der w eiteren Um setzung die Bestim m ungen von Art. 16 des Baureglem ents, die obigen A usführungen sowie auch diejenigen der Vorprüfung vom 7. S eptem ber 2015 zu berücksichtigen sind. Der Planerlass kann unter Beachtung des grösstm öglichen der G em einde W alenstadt zustehenden Erm essensspielraum es genehm igt w erden (Art. 3 Abs. 2 BauG).

16-522 /470 03 6_ 109380

In A nw endung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des G esetzes über die V erw altung s­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in V erbindung m it A nhang 6 der E rm ächtigung sverordnung (sGS 141.41) sow ie dem G ebühren tarif für die S taats- und Ge­ m eindeverw altung (sGS 821.5) ve rfü gt das

Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehm igt. Die G ebühr fü r diese V erfügung beträgt Fr. 1'5 8 0 .-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1‘0 0 0 .-

Amt für Umwelt und Energie (i.Z. mit 15-5997)

Fr.

2 4 0 .-

Tiefbauam t (i.Z. mit 16-534 und 16-535)

Fr.

3 4 0 .-

R e c h ts m itte lb e le h ru n g : G egen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 V R P innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der R egierung erho­

ben w erden. F reundliche G rüsse D er Leiter des A m te s fü r R aum entw icklung und G eoinform ation

U. Strauss

BWzfgen

-

G enehm igte r Erlass E inzahlungsschein -r » • G enehm igung Teilstrassenplan „Bergstrasse, N euklassierung Trottoir G enehm igung Teilstrassenplan „N euklassierung T isa stra sse “

Kopie — -

R echtsabteilung A m t fü r R aum entw icklung und G eoinform ation A m t fü r U m w elt und Energie K antonspolizei - V erkehrstechnik T iefbauam t R echtsdienst

16-522 /4 7 0 0 3 6 J 09380

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Walenstadt

Überbauungsplan Tisa

M 1:500 2. November 2015 m

10

15

20 Vom Gemeinderat erlassen am

2 ^

frJCv

/Der?Gemeindepräs(dent / /

638

/

,

/ /

/

Öffentliche Auflage:

'ma IsOTheaarrbcr gÖAS Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

2 3, # ?

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung und Geoinformation

1844

462\002\300\00\UP_Tisa_151102.dwg, Mer-hon/BI-om

Festlegungen

Besondere Vorschriften

BVo

1 .... -ZI

Geltungsbereich

Art. 1 Zu- und Wegfahrt Sammelgarage

Art. 3 Umgrenzung Sammelgarage

Art. 4 Standort Bushaltestelle

Art. 5 Baubereich Hauptbaute A, B

Art. 6

I.

Art. 7 Allgemeines

Geltungsbereich

Art. 7 0

GH: 7.50 m

Max. Gebäudehöhe in Meter

Art. 2 Zweck

Max. Kote OK Dach in Meter über Meer

Art. 6 T

Baubereich Terrasse

Art. 7 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 11 Bereich Auffüllung

Art. 12 Bereich Stützmauer begrünt

18 more articles

Art. 12 Bereich Stützmauer

Art. 12 Bereich Kinderspielplatz

Art. 14 Standort Kehrichtsammelstelle

Art. 16

Art. 8

sind verbindlich. Die übrigen Hinweise sind für die Projektierung und Baubewilligung

Für den gesamten Geltungsbereich kann eine Mehrausnutzung von + 0.1 auf die im BauR festgelegte Ausnützungsziffer gewährt werden. Diese wird vollumfänglich dem

wegleitend. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.

Baubereich B zugesprochen.

Der Überbauungsplan bezweckt insbesondere: a)

Art. 6

OK Dach: 490.00 m ü. M.

Innerhalb des Baubereiches darfeine unterfahrbare Terrasse erstellt werden. Dabei ist zwischen OK Fahrbahn der Gemeindestrasse und der Terrasse eine lichte Höhe von mindestens 2.80 m einzuhalten.

1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften sowie dem Planungsbericht 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen Vorschriften

---------------------

Baubereich Terrasse

Art. 9 die Sicherung einer Wohnüberbauung in einem stark bewegten Gelände m it

Mehrausnutzung

Dachgestaltung Baubereiche Az und B

die Erschliessung der 2. Bautiefe;

c)

die Sicherung einer neuen ÖV- Haltestelle;

d)

Sicherung einer zweckmässigen Terraingestaltung

sind ab dem Fassadenrand unter einem Winkel von 450 zurück zu versetzen und dür­ fen die maximal zugelassene Kote OK Dach um maximal 30 cm überschreiten.

Fernsicht; b)

Es sind nur Flachdächer zugelassen. Technische Dachaufbauten und Solaranlagen

Art. 70 Gestaltung

1 Die Bauten sind auf einem eckigen Grundriss zu entwickeln. Sämtliche Flachdä­ cher sind extensiv zu begrünen. 2 Die Fassaden dürfen nicht m it grellen Farben oder reinweiss gestrichen werden. Es ist ausschliesslich eine mineralische Fassadenoberfläche zulässig.

II.

Art. 3 Erschliessung

Verkehrserschliessung

Gemeindestrasse 3.Klasse. Die Erschliessung der Baute innerhalb des Baubereiches B hat über die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt Sammelgarage zu erfolgen. Die

Art. 4 Ruhender Verkehr

Hinweise Gemeindestrasse / -weg, klassiert Fuhr- und Fahrwegrecht gemäss Grundbucheintrag

IV.

Umgebung

Art. 77 Allgemeine

Umgebungsfläche

Die Erschliessung der Bauten innerhalb des Baubereiches Ai erfolgt über die neue 1 Sämtliche Flächen ausserhalb der Bauten, Erschliessungsanlagen und Terrassen sind zu begrünen. Die Oberflächen der Vorplätze und Autoabstellplätze sind sickerfä­

Baute innerhalb des Baubereiches Az ist je nach Standort der Autoabstellplätze über

hig zu erstellen.

die neue Gemeindestrasse oder über die Zu- und Wegfahrt der Sammelgarage zu erschliessen.

2 Zur Bepflanzung sind ausschliesslich standortgerechte und nicht invasive Pflan­

1 In den Baubereichen A darf pro Hauptbaute maximal ein Autoabstellplatz oberir­ disch erstellt werden. Im Baubereich B sind sämtliche Autoabstellplätze in der Sam­

zen- und Gehölzarten zu verwenden.

Art. 12 Terraingestaltung

Das gestaltete Terrain hat sich harmonisch an die Umgebung anzupassen, sodass die Geländeübergänge möglichst natürlich wahrgenommen werden.

melgarage anzuordnen.

a) Im bezeichneten Bereich «Auffüllung» sind Aufschüttungen bis zur Höhenkote von

2 Die Sammelgarage, welche innerhalb des festgelegten Bereiches zu erstellen ist, darf nur im Bereich der Zu- und Wegfahrt in Erscheinung treten. Die Autoabstellplät­

487.00 m ü. M. zulässig. b) Innerhalb des Bereichs «Stützmauer begrünt» dürfen Stützmauern maximal m it

ze fü r Besucher sind in einem nicht abgeschlossenen Teil der Sammelgarage nahe der

einer Höhe von 2.00 m in Erscheinung treten und sind zu begrünen.

Einfahrt zu platzieren oder das Öffnen des Garagentors von jeder Wohnung aus zu ermöglichen.

c) Im festgelegten Bereich «Stützmauer» sind, sofern fü r die Aussenraumgestaltung erforderlich, Stützmauern m it einer maximalen Höhe von 3.00 m erlaubt Dabei sind die sichtbaren Stützmauern als gestockte Beton mauern auszuführen.

Sichtfeld Fahrbahn motorisierter Verkehr gem. SN VSS 640 273a (50 km/h => 50m)

Art. 5 Bushaltestelle

An der bezeichneten Stelle ist eine Bushaltestelle zu realisieren. Der Wartebereich ist in die Stützmauer zu integrieren und zu überdachen.

Art. 13 Absturzsicherung

Sämtliche Stützmauern m it einer Absturzhöhe ab 1.00 m sind m it einer sichtdurch­ lässigen Absturzsicherung zu versehen.

Höhenkurve, gewachsen (Äquidistanz 1.00 m) Baute, bestehend Baute, projektiert

III.

Art. 6 Bebauung

Baubereiche Hauptbauten

Art. 14 Bereich Kinderspielplatz

1 Hauptbauten sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche zugelassen. Die Bau­

Im ausgeschiedenen Bereich ist eine Fläche von mindestens 100 m2fü r einen Klein­ kinderspielplatz freizuhalten. Mindestens 80 % der Spielfläche müssen horizontal angelegt werden.

bereiche gehen nach aussen sämtlichen Abstandsvorschriften vor. In den Bauberei­ chen A sind Hauptbauten m it maximal zwei Wohneinheiten zugelassen. Im Baube­ reich B ist ein Mehrfamilienhaus m it mindestens vier Wohneinheiten zu erstellen.

V.

Umwelt

2 Die maximale Gebäudelänge beträgt 32.00 m. Es gelten die im Plan festgelegten maximalen Gebäudehöhen oder die maximalen Koten OK Dach. Pro Hauptbaute sind

Art. 75 Energie

maximal zwei Vollgeschosse zugelassen.

Die Bauten sind m it einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszu­ statten. Maximal 40 % des gewichteten, zulässigen Energiebedarfs fü r Heizung und

3 Die zulässige Fläche des Attikageschosses gemäss Regelbauweise (Art 20 BauR)

Warmwasser ist durch nichterneuerbare Energien abzudecken. Der Rest ist m it einer

darf frei angeordnet werden. Dabei muss das Attikageschoss jedoch mindestens tal­

besseren Wärmedämmung oder m it der Nutzung erneuerbarer Energien bereitzu­

seitig und stirnseitig von der Gebäudefassade des darunterliegenden Vollgeschosses

stellen.

unter einem Neigungswinkel von 450 liegen, wobei ab einer Brüstungshöhe von 1.00 m gemessen wird.

Art. 16 Standort

Kehrichtsammelstelle

An den eingetragenen Standorten ist fü r die Kehrichtentsorgung je ein Container­ stellplatz zu erstellen.