Baulinienplan Valungagraben

Special-use plan · Walenstadt

Document

Number
2016-4062
Kind
Special-use plan
Commune
Walenstadt
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
May 12, 2016
Approved
Jul 26, 2016
Published
Jun 8, 2016
In force since
Jul 26, 2016

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 St.Gallen____________________________________________

A-Post Gemeinderat Walenstadt Bahnhofstrasse 19 8880 Walenstadt

26. Juli 2016

via Tiefbauamt - Rechtsdienst zur koordinierten Eröffnung mit dem W asserbauprojekt 16-3131

Geschäft Nr. 16-3204 Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Baulinienplan Valungagraben Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Abschnitt „Einmündung Brüggligraben“ bis „Einmündung in Berschnerbach“

Die plant oberhalb des Dorfes Berschis die Erstellung eines Klein­ wasserkraftwerkes. Mit dem Bau dieses Werkes am Berschnerbach verpflichtet sich die u.a. zur Realisierung von ökologischen Ersatzmassnahmen am Valungagraben. Dabei soll auf dem Abschnitt „Einmündung Brüggligraben“ bis „Einmün­ dung in den Berschnerbach“ auch der Gewässerraum nach Art. 41a Gewässerschutzver­ ordnung (SR 841.201 ; GSchV) definitiv festgelegt werden. Bei der Dimensionierung des Gewässerraums nach Art. 41a GSchV sind der Hochwas­ serschutz sowie die ökologischen Aspekte zu berücksichtigen. Auch die Zugänglichkeit zum Gewässer ist zu beurteilen. Laut Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 12. Mai 2016 beträgt die Sohlenbreite des Valungagrabens 0.80 m bis 1.50 m. Daraus resultieren gemäss Planungsbericht Gewässerraumbreiten von 11.00 m und 14.50 m nach GschV. Mit dem vorliegenden Baulinienplan werden Gewässerraumbreiten von 15.70 m und 19.40 m mittels einer Baulinie Gewässerabstand für Anlagen beidseitig festgelegt. Im Be­ reich der Grünzone Erholung GEi innerhalb Baugebiet wird eine Baulinie für Bauten in einem Abstand von 5.00 m zur Baulinie für Anlagen festgelegt. Der Baulinienplan Valun­ gagraben wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 18. Januar 2016 vorgeprüft. Der vorliegende Planerlass berücksichtigt die in der Vorprüfung gemachten Ausführungen. Eine formelle Festlegung des Gewässerraums ist auf Grund fehlender kantonalgesetzli­ cher Bestimmungen bis anhin nicht möglich. Eine materielle Festlegung des erforderli­ chen Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art. 41a GSchV, im Sinn der Raumsiche­ rung für die formelle Festlegung des Gewässerraums, kann jedoch basierend auf dem vorliegenden Baulinienplan erfolgen.

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Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde­ verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘5 0 0 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Tiefbauamt Rechtsdienst (NG und WB) i.Z. mit 16-3131

16-3204 / 482013_112062

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