Schutzverordnung

Lütisburg

Document

Number
2003-7130
Commune
Lütisburg
Canton
St. Gallen
Level
Communal
In force since
Dec 23, 2003

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9604 Lütisburg

23. Dezember 2003

Gemeinde Lütisburg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

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Schutzverordnung

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Wie im Vorprüfungsbericht vom 21. Oktober 1999 möchten wir aber darauf hinweisen, dass die Schutzverordnung noch mit den Geotopen zu ergänzen ist. Das Inventar der Geotope von nationaler und regionaler Bedeutung liegt in der Zwischenzeit vor. Wir ersuchen Sie, nun auch das kommunale Inventar zu erarbeiten und den Nachtrag zur Schutzverordnung vorzubereiten. Herr B. Stürm vom ARE ist dabei gerne behilflich (Tel. 071/229 31 53). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlasse wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘200.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G Lüti Geheh SchV ThB 1290

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen: > Genehmigter Erlass . / > Einzahlungsschein'" Kopie: > Rechtsabteilung > Kantonale Denkmalpflege > Amt für Raumentwicklung OP/NLS/KP(B. Stürm)

G-Lüti Geneh SchV ThB 1290