1. Änderung Sondernutzungsplan Erlen
Special-use plan · Au (SG)
Document
- Number
- 2020-1760
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Au (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 25, 2019
- Approved
- Apr 29, 2020
- In force since
- Apr 29, 2020
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
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41,
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Au Kirchweg 6 9434 Au SG
29. April 2020
Geschäft Nr. 20-2110 Gemeinde Au: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • 1. Änderung Sondernutzungsplan Erlen Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Ausgangslage Der Sondernutzungsplan Erlen wurde am 23. April 2019 vom Gemeinderat Au erlassen und am 6. Dezember 2019 vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt. Eine erste Änderung des Sondernutzungsplans hat der Gemeinderat bereits am 25. November 2019 beschlossen. Es handelt sich um untergeordnete Plananpassungen aufgrund des konkreten Bauprojekts. Auf eine öffentliche Auflage wurde gemäss Art. 41 Abs. 3 PBG verzichtet. Weil die notwendige Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer nicht rechtzeitig vorlag, konnten die Änderungen nicht in die bereits genehmigte Fassung des Sondernutzungsplans einfliessen. Erwägungen Die Planänderungen betrifft - eine geringfügige Verkleinerung und Anpassung des Baufeldes D; eine Anpassung des 'Baubereichs unterirdische Bauten' (Tiefgarage); die Verschiebung der Entsorgungsstelle; die Festlegung des Standorts für die Trafostation sowie eine redaktionelle Klärung von Art. 6 Abs. 2 der besonderen Vorschriften.
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41.
Die betroffenen Grundeigentümer haben Änderung des Sondernutzungsplans Erlen zugestimmt, öffentliche Interessen sind nicht berührt. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die 1. Änderung des Sondernutzungsplans Erlen erfolgt sehr kurz nach Inkraftsetzung des Erlasses. Insgesamt sind die Anpassungen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Somit ergibt die Prüfung, dass der Erlass rechtmässig ist. Er kann in Wahrung des Ermessensspielraums der politischen Gemeinde genehmigt werden. Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird in Wahrung des Ermessensspielraums der politischen Gemeinde genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 650.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)
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