Sanierung Sonnenbergbach
Special-use plan · Waldkirch
Document
- Number
- 2016-8961
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Waldkirch
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jul 7, 2015
- Approved
- Jun 27, 2016
- Published
- Aug 17, 2015
- In force since
- Jun 27, 2016
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
B audepartem ent, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen______________________________
A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch
27. Juli 2016
(zur koordinierten Eröffnung via TBA - RD m it G eschäft Nr. 16-2398)
Geschäft Nr. 16-2416 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Baulinienplan Sanierung Sonnenbergbach; Abschnitt Bernhardzellerstrasse Tulpenstrasse (Festlegung Gewässerraum gem. Art. 41 a GschV)
In Zusammenhang mit der Sanierung des Sonnenbergbaches werden für Bauten und Anlagen die Gewässerabstände festgelegt und der Gewässerraum gesichert. Der Bauli nienplan umfasst den Abschnitt zwischen der Bernhardzellerstrasse und dem Ende der Bauzone beim Pfisterweidweg. Der Baulinienplan wurde vom Gemeinderat am 7. Juli 2015 erlassen. Der Erlass wurde vom 17. August 2015 bis 15. September 2015 öffentlich aufgelegt. Die Änderungen in Folge von Einspracheverhandlungen wurden vom Gemeinderat am 16. Februar 2016 und am 15. März 2016 erlassen. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG wurde bei den Ände rungen auf das Anzeige- und Auflageverfahren verzichtet. Es sind keine Rechtsmittel mehr hängig. Der Baulinienplan wurde am 19. Dezember 2014 vorgeprüft. Die Genehmigungsprüfung ergibt folgendes: Die Baulinie im Bereich des Überbauungsplan „Leimat Ost“ genehmigt am 24. August 2006 wurde nur teilweise übernommen und nicht aufgehoben. Der Überbauungsplan gilt daher entlang des Sonnenbergbaches subsidiär: - Auf der Parzelle Nr. 2206 gilt für Bauten der Abstand gemäss vorliegendem Baulini enplan. - Der Grünbereich gemäss Art. 8 der besonderen Vorschriften gemäss Überbauungs plan „Leimat Ost" behält seine Gültigkeit. Er geht auf den Parzellen Nr. 2206, 2230, 2219 und 2242 der Baulinie für Anlagen des vorliegenden Baulinienplans vor.
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Die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung werden erfüllt. Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann mit Auflagen genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
3.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen mit Auflagen genehmigt. Der Überbauungsplan „Leimat Ost“ genehmigt am 24. August 2006 gilt entlang des Sonnenbergbaches subsidiär. a) Auf der Parzelle Nr. 2206 gilt für Bauten der Abstand gemäss Baulinienplan „Lei mat Ost“. b) Der Grünbereich gemäss Art. 8 der besonderen Vorschriften gemäss Überbau ungsplan „Leimat Ost“ behält seine Gültigkeit. Er geht auf den Parzellen Nr. 2206, 2230, 2219 und 2242 der Baulinie für Anlagen des vorliegenden Baulinienplans vor. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 3 0 0 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass
Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
16-2416 I 489100_111274 docx
Legal bases
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal