Abbauplan Gebiet Stöcklen

Special-use plan · Waldkirch

Document

Number
2016-8960
Kind
Special-use plan
Commune
Waldkirch
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Apr 7, 2015
Approved
Mar 16, 2016
Published
Jun 6, 2015
In force since
Mar 16, 2016

Map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

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Laifl„51Dfu.nnl!'ndras$4! 5-41 9001 SI G8Jle>1

'I.N! ~ ~ t . o n,

A-Post Stadt Gossau Stadtkanzlei Bahnhofstrasse 25 9201 Gossau

16. März2016

Geschäft Nr. 15-5968 Gemeinde Gossau, Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731 .1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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•

Abbauplan Parzellen Nr. 1088, 1089, 1090 und umfassende Rekultivierung im Gebiet Stöcklen Abbauplan nach Art. 28quarter BauG Abbaugesuch nach Art. 28quinquies BauG

Die betreibt im Gebiet Stöcklen, Arnegg , eine Kiesgrube und b e a ~~ ekultivierungsplan anzupassen . Vorgesehen ist eine Übe-rschüttung auf der rund 15.5 ha grossen Fläche mit insgesamt rund 465'000 m 3 sauberem, Aushubmaterial. Dabei soll der bereits rekultivierte , teilweise jedoch zur Vemässung neigende Teil im Rahmen der Überschüttung neu gestaltet werden . Der Gesteinsabbau soll bis 2024 abgeschlossen und die umfassende Wiederauffüllung bis spätestens 2028 rekultiviert sein . Gleichzeitig mit dem Abbau/Rekultivierung wird der Stöcklenbach / Mülimoosbach offen gelegt. Die Genehmigung des Wasserbauprojektes „Offenlegung Stöcklenbach / Mülimoosbach" vom 21 . Januar 2016 erhalten Sie als Beilage. Der Erlass gilt gleichzeitig als Abbaubewilligung im Sinne von Art. 28quinquies BauG. Die verschiedenen Bewilligungsverfahren wurden deshalb bereits durchgeführt. Mit Sch reiben vom 1. Dezember 2015 haben wir dem Gemeinderat die folgenden Unterlagen zugestellt: Bericht / Verfügung Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) durch die kantonale Umweltschutzfachstelle Verfügung Gebühren: Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) durch die kantonale Umweltschutzfachstelle

Datum

Erstellt durch

13. November 2015

Amt für Umwelt und Energie

17. November 2015

Amt für Umwelt und Energie

Verfügung Ober Umweltschutzmassnahmen

26. Oktober 2015

Am für Umwelt und Energie

Wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 GNG : Anpassung Zufahrt Ober den Hallerbach

9. September 2015

Tiefbauamt

15-68e8 1 48i04Q_10677 1 doc,

1/3

Unter Bejahung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens erteilten und eröffneten der Stadtrat Gossau und der Gemeinderat Waldkirch in der Folge die Baubewilligung. Die Auflagen und Anträge der kantonalen Fachstellen sind Bestandteil der Baubewilligungsentscheide. Nachdem keine Einsprachen/Rekurse eingegangen sind, beantragt der Stadtrat Gossau und der Gemeinderat Waldkirch die Genehmigung des Abbauplans inkl. die Abbaubewilligung. Integrierende Bestandteile dieser Verfügung sind die folgenden Genehmigungen/Bewilligungen: • Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeit durch die kantonale Umweltschutzfachstelle des Amtes für Umwelt und Energie vom 13. Nov. 2015 (bereits zugestellt). • Verfügung über Umweltschutzmassnahmen des Amtes für Umwelt und Energie vom 26 . Oktober 2015 (bereits zugestellt) . • Wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 GNG „Anpassung Zufahrt über den Hallerbach" vom 9. September 2015 (bereits zugestellt). • Wasserbauprojekt "Offenlegung Stö~klenbach / Mülimoosbach" vom 21. Januar 2016 . Betroffen vom Kiesabbau sind u.a. Fruchtfolgeflächen (FFF). Die diesbezüglich notwendige E~ änzun der FSKB-Rekultivierungsrichtlinien liegt vor. Das Kontroll-Dokument wird von , Bodenkundliche Baubegleitung, Abt. Natur/Umwelt des FSKB erstell. Die Prüfung ergibt. dass der Abbauplan (Plan und Besondere Vorschriften) inkl. das Abbaugesuch recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können . In Anwendung von Art. 28quinquies sowie Art. 31 BauG, Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Der angeführte Erlass (Abbauplan inkl. Rekultivierung/Besondere Vorschriften/Abbaugesuch) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen des Amtes für Umwelt und Energie vom 26. Oktober 2015 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeit durch die kantonale Umweltschutzfachstelle des Amtes für Umwelt und Energie vom 13. November 2015 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung . Die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 GNG „Anpassung Zufahrt über den Hallerbach" vom 9. September 2015 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Das Kontroll-Dokument gemäss Ergänzung der FSKB-Rekultivierungsrichtlinien wird von Frau Doris Hösli, Bodenkundliche Baubegleitung, Abt. Natur/Umwelt des FSKB erstellt. Nach Abschluss der Endgestaltung sind die ökologischen Ausgleichsmassnahmen per Grundbucheintrag dauerhaft zu sichern.

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2/3

7. Die Gebühr für die Gesamtverfügung beträgt Fr. 23'450.-. Aufteil ung der Gebühren:

Abbauplan inkl. Abbaugesuch 7.1 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 7.2 Ami für Umwelt und Energie, Recht und UVP 7.3 Tiefbauamt , Wasserbau

Fr. 1'900.-Fr. 20'800.-Fr. 300 .--

Wasserbauprojekt 7.4 Tiefbauamt. Rechtsdienst (Geschäft Nr. 15-6033)

Fr.

450 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs . 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden . Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

---

U. Strauss

Beilagen

-

Genehmigter Erlass Verfügung über Umweltschutzmassnahmen des AFU vom 26. Okt. 2013 Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeit durch die kantonale Umweltschutzfachstelle des AFU vom 13. Nov. 2015 Wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung vom 9. Sept. 2015 Genehmigung Wasserbauprojekt „Offenlegung Stöcklenbach / Mülim oosbach" vom

21 . Januar2016

Einzahlungsschein

Kopie

-

Gemeinderat Waldkirch , Bernhardzellerstrasse 28, 9205 Waldkirch {inkl. 1x Unterlagen) Rechtsabteilung (inkl. 1x Unterlagen) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1x Unterlagen) Amt für Umwelt und Energ ie (ink l. 1x Unterlagen ) Tiefba uamt, Rechtsdienst

3/3

Plan

T/tJdlcfkinh

Stadt Gossau

Lebensqualität pyr

Stadtrat Bahnhofstrasse 25 9201 Gossau

^

Kiesabbau und Rekultivierung Stöcklen Arnegg Parzelle 1086,1088, 1089 und 1090, Amegg

Abbauplan Parzellen Nr. 1088,1089,1090 und umfassende Rekultivierung im Gebiet Stöcklen Abbauplan und Rekultivierung Situation 1:T000

\uflaqeproiekt Abbauplan

Show the full text

nach Baugesetz Art. 28 quater

Abbaugesuch

nach Baugesetz Art. 28 quinquies

' ' 'n

2023 ca. 7'000m^

m i :■ ^

A6 Kca. 4'600m2

2 2, April 2015 vom Stadtrat

ossau erlassen am

202C ca. 20'100i

vom Geme/ndettat Walkirch erlassen am

A5)%oa.3'800m2 Der Stadtpräsiaent

Der Gemeindepräsident

Der Stadtschreiber

Der Gemdemdeschreiber

2026 ca. 7'200m2

0 5. Mai 2015 öffentlich aufgelegt von / bis

•m

öffentlich aufgelegt von / bis

ca. 8'300m2

mm

AJf/ca. 5'200m2

5=

A4 Kca 5'100m2 1 B. M RI 2016 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

mit Ermächtigung Der Leitecxtes-AmtesTür Raumentwicklung und Geoinformation

m a#

U M ## Datum

Wälli AG Ingenieure Brunner Landschaftsarchitekten GmbH BSLA Dürrenmaastrasse 36 9000 St.Gallen

Tel. 071 290 02 55 Fax 071 290 02 58

[email protected]

www.brunneria.ch

Gezeichnet

Kontrolliert

2020

A1 Kca. T900m^

116.03.2015 Plan Nr.

ca. 4'200nf

Änderung

Brühlstrasse 2a, CH-9320 Arbon T.071 447 8840, F. 071 447 8045 [email protected], www.waell.ch

A3 J%Ga. 3'100nf hOS X 59 cm

Projektverfasser

Format

I .,

I

I

I

Legende: É s

Hinweise:

m m

Gemeindegrenze

ca. 6'200m2 ti'OOviìì -

best Elektro-Leitungen

■ I

best Wasser-Leitungen

—

c

A 2 j% 1 '9 0 0 n f

-

201“

I

best Schmutzwasser-Leitungen best Entwässerungs-Leitungen «m m ##«

I

best Leitungsverlegung während Abbau best Gewässer-Offenlegung best Abbaulinie September 2013

: ;::T

best. Asphaltbelag

WÊÊÊÊÊÊÊiÊiÊIÊÊÊlÊÊÊÊ^,

ca. 13'400nf

ca. 19'OOOm2

best. Kiesbelag

/¥ best. Gewässer best. Bestockung

E

Anpassung Zufahrt (Gemeinde Waldkirch) (gemäss Beilageplan)

Festlegungen:

/ Perimeter

21

Etappen für Abbau Maximale Abbaukote: 589.00 müM.

X = 736977.269

y = 257012.327 2 = 613.971

M N

Etappen für Rekultivierung - '

Zufahrt Abbau- und Rekultivierungs-Etappen Haupt Zufahrten —

--------------

Umzäunung (während Abbaubetrieb)

-

\ V

Auffangdamm H=2m (während Abbau- und Rekultivierungsbetrieb)

PP 2480123 X = 737032.778

17.03.2015 N:\310Tiefbau\3100Arbon\3100-0464 Hastag, Rekultivierung Stöcklen, Arnegg\03 CAD\31 Auflageprojekt\3100-0464-302-ABBAU-sit1000_150316.2d

L

y = 256712.792 z = 619.111

j

Plan

Wet/eirc fVc4

Stadt G o s s a u

Stadtrat Bahnhofstrasse 25 9201 Gossau

Kiesabbau und Rekultivierung Stöcklen Arnegg Parzelle 1086, 1088, 1089 und 1090, Arnegg

Abbauplan Parzellen Nr. 1088,1089,1090 und umfassende Rekultivierung im Gebiet Stöcklen Landschaftspflegerischer Begleitplan / Endgestaltung

â

Situation 1:T000 _____________________________________ Auflaaeproiekt nach Baugesetz Art. 28 quater nach Baugesetz Art. 28 quinquies

Abbauplan Abbaugesuch

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2 2. Aoril 2015

- 7. APS, 2015 Walkirch erlassen am

vom Stadtra Gossau erlassen am

vom Ge

Der Stadtpr

Der Gemeindepräsident

Der Stadtschreiber

Der Gemdeindeschreiber

0 5. M ai 2015

0 3. Juni 2015 öffentlich aufgelegt von / bis

öffentlich aufgelegt von / bis

1 6. MRZ. 2016 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

mit Ermächtigung D er Leiter des Amtes

ung und Geoinformation

1 6.03.2015

CS

Imb

11117-03

Datum

Gezeichnet

Kontrolliert

Plan Nr.

BRUNNER

LANDSCHAFTSARCHITEKTEN

Wälli AG Ingenieure

Brunner Landschaftsarchitekten GmbH BSLA Dürrenmattstrasse 36 9000 St.Gallen

Tel. 071 290 02 55 Fax 071 290 02 56

[email protected]

www.bmnneMa.di

Änderung

C H -9320 Arbon T. 071 447 89 40 [email protected]

| 1 2 6 x 59 cm Projektverfasser

Format

Legende Festlegung —

- • /—

Perimeter Abbauplan

neue Umgrenzung Plangebiet

Höhenlinien neu, Äquidistanz 1m / 5m

Entwicklung landschaftstypischer Geländeformen

Rekultivierte Landwirtschaftsfläche

Rekultivierung nach FSKB-Richtlinien und Ergänzung zu den FSKB-Rekultivierungsrichtlinien

Magerwiese neu

Entwicklung Magerwiese mit trockenen und feuchten Bereichen; kein Oberbodenauftrag; standortgerechte, artenreiche Begrünung; Anlegen von Kleinstrukturen (Ast-/ Steinhaufen); kein Düngereintrag; 1-2 Schnitte pro Jahr (1. Schnitt ab 15 Juni bzw 15. Juli)

Uferflur neu

Entwicklung Lebensraummosaik; Schaffung von Überflutungsbereichen; Entwicklung von Sand- und Kiesflächen; kein Oberbodenauftrag; Förderung artenreicher, bachbegleitender Hochstaudengesellschaften; kein Düngereintrag; 1 Schnitt alle 2-3 Jahre, mind. 1/3 stehen lassen (Rückzugsbereiche)

Strauchgesellschaften / Feldgehölz neu mit Krautsaum

landschaftstypische, standortgerechte Sträucher und Kleinbäume; Pflege Gehölze: alle 6-8 Jahre ab November bis Februar abschnittsweise zurückschneiden, auslichten oder auf Stocken setzen; Entwicklung eines 3m breiten Krautsaums; Pflege Krautsaum: 1 Schnitt alle 2-3 Jahre abschnittsweise im September / Oktober

Einzelgehölze neu

landschaftstypische, standortgerechte Baumarten und Obstbäume; bei Jungbäumen ein jährlicher Erziehungsschnitt durchführen, bei älteren Bäumen erfolgt alle 2-4 Jahre ein Pflegeschnitt

Hinweise Höhenlinien gem. Kiesabbauplan 2001, Äquidistanz 1m

Bäche emgedolt best

Arten Strauchgesellschaften / Feldgehölz

Geländemulde

Berbens vulgaris Comus sanguinea Cornus mas Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus padus Prunus spinosa Rhamnus catharticus Rosa canina Rosa arvensis Sambucus nigra Salix caprea Staphylea pinnata Viburnum opulus Viburnum lantana

Höhenlinien best, Äquidistanz 1m (D IM AV 2011) Wald best, mit Waldgrenze

Hochstammobst / Einzelbaum gem. Kiesabbauplan 2001

Einzelgehölze best.

Bäche emgedolt best.

Einzelgehölze Rodung

Anpassung Zufahrt während Abbau- / Deponiebetrieb (gemäss Beilageplan)

Strassen best. Bewirtschaftungsweg neu Gebäude best Bäche best.

Zufahrtstrasse Kiesgruben Ronwil und Stöcklen (Rückbau nach Einstellung des Abbau- und Deponie­ betriebes im Grossraum Ronwil (Stöcklen, Taschen, Wigarten)) Gewässerraum gem. Art 41a GSchV

Sauerdorn Roter Hartriegel Kornelkirsche Haselnuss Pfaffenhütchen Liguster Rotes Geissblatt Traubenkirsche Schwarzdorn Gemeiner Kreuzdorn Hundsrose Feldrose Schwarzer Holunder Salweide Pimpernuss Gemeiner Schneeball Wolliger Schneeball

Arten Einzelgehölze Acer campestre Ainus incana Sorbus aria Obstbäume

Feldahom Grauerle Mehlbeere

Baulinie für Bauten und Anlagen

Bachoffenlegung

Ausgestaltung gem. separatem Projekt Wälli AG Ingenieure

besondere Vorschriften

' z/al,(/¿r"|,

Áewrein/e Stadt Gossau

Lebensquâ.1¡t¡it pur.

W

Stadtrat

Bahnhofstrasse 25 9201 Gossau

Kiesabbau und Rekultivierung Stöcklen Arnegg Parzelle 1086, 1088, 1089 und 1090, Arnegg

Abbauplan Parzellen Nr. 1088, 1089, 1090 und umfassende Rekultivierung im Gebiet Stöcklen Besondere Vorschriften nach Baugesetz Art. 28 quater nach Baugesetz Art. 28 quinquies

Abbauplan Abbaugesuch

Aufla e ro ekt

7. Aprit 20,15 vom

vom

Der

Der

Walkirch erlassen am

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-72-4

È

Der Stadtschreiber

Der Gemde¡ndeschre¡ber

0 5, Mai 20,|5

0 3. Juni 2015

öffentlich aufgelegt von / bis

öffentlich

| 0. l[, ¿0tt

vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

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Z

Brunner Landschaftsarch¡tekten GmbH BSLA

Dürennìattstrôsse 36 9000 St.Gallen info@llrunneFla ch

Projektverfasser

Tel 071 290 02 55 Fax 071 290 02 56 wwwbrunner-la.ch

Wäll¡ AG lngèn¡eure CH-9320 Arbon 07't 447 89 40 arbon@waell¡.ch

-r.

von / brs

mit Ermächtigung Der Leiter des

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Geoinformat¡on

16.03.2015

MB

Ir r r z-oo

Datum

Bearbeitung

Ber¡cht Nr.

Änderung

Format

Kiesabbau und Rekultivierunq Stöcklen Arneoo

Abbauplan

Besondere Vorschriften

Beso ndere Vorsch riften Vorbehalt übergeordnetes Recht Soweit der Abbauplan, die damit verbundene Wiederauffüllung sowie die vorgesehenen Geländeanpassung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Regelung treffen, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde vorbehalten.

Art. I Zweck Mit dem Abbauplan soll eine Kiesgrube zur Gewinnung von Kies-Sand, die Wiederauffúllung der Grube mit unverschmutztem Aushubmaterial sowie eine neue Reliefgestaltung im Nordbereich ermöglicht werden. Der Plan trifft Aussagen über die Erschliessung, einen einwandfreien Betrieb sowohl der Abbaustelle als auch der Wiederauffüllung, die Etappierung, eine gut in die Landschaft eingepasste Endgestaltung, die Bodenverbesserungsmassnahmen im Bereich der Geländeanpassung Nord sowie über die Leistung einer Sicherheitsgarantie.

Art. 2 Geltungsbereich lVerbindlichkeit

Der Abbauplan und die Wiederauffüllung gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet (Plan Nr. 1117-2 und 1117-3). Alle in der Legende zu den einzelnen Plänen als Festlegungen bezeichneten Planelemente, die Schnitte sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.

Art. 3 Betriebsregelungen

Abbaubetrieb Der Abbau und die Aufbereitung des Materials dürfen nur an Werktagen (ohne Samstage) von 6.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgen. Wiederauffüllung Die Wiederauffüllung darf nur mit unverschmutztem Aushubmaterial erfolgen. Die Anforderungen an das Aushubmaterial richten sich nach TVA Anhang 3. Zur Sicherstellung dieser Forderung hat eine Eingangskontrolle und eine Buchführung über das angelieferte Material zu erfolgen. Bei Bedarf hat der Betreiber unverschmutztes Aushubmaterial grundsätzlich von jedem Transportunternehmen während den Betriebszeiten zu tibernehmen. Die Wiederauffüllung darf an Werktagen (ohne Samstage) von 6.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

Art. 4 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung von und zur Staatsstrasse hat ausschliesslich an den im Abbau- und Rekultivierungsplan (Plan Nr.1117-2) eingetragenen Stellen zu erfolgen.

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Art. 5 Bauten und Anlagen während des Abbaus und der Wiederauffüllung

Die jeweilige Abbauetappe ist während der ganzen Zeit des Abbaus und der Wiederauffüllung zu umzäunen. Es sind nur die für den Abbau (Materialaufbereitung) und für die Wiederauffüllung erforderlichen Bauten und Anlagen zulässig. Sie sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für Bauten zu erstellen. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig. Eigenreklame- unð Firmenanschriftén sind bis zu einer Fläche von max. 4 m2 zulässig. Für die Betankung der Baumaschinen ist ein vorschriftsgemässer Baustellentank mit Auffangwanne gemäss FSKB-l nspektorat vorzusehen.

Die Entfernung der Bauten und Anlagen richtet sich nach Art.7.

1t2

Kiesabbau und Rekultivieruno Stöckle n, Arneoo

Abbauplan

Besondere Vorschriften

Art. 6 Ausmass I Begrenzung des Abbaus und der Wiederauffüllung

Der Abbau darf maximal bis zu den im Situationsplan " Abbau- und Rekultivierungsplan" festgehaltenen Höhen und den Angaben in den Schnitten erfolgen, Die maximale Abbaukote ist auf 589 m.ü.M. festgelegt. Für die Wiederauffüllung und die Geländegestaltung werden die zulässige Begrenzung und der Umfang im Situationsplan "Landschaftspflegerischer Begleitplan/Endgestaltung" und in den Schnitten festgelegt. Unter- bzw. Überschreitungen der Höhenkoten sind lediglich punktuell bis maximal 100 cm zulässig, sofern die Abflussverhältnisse der Oberflächenentwässerung einwandfrei bleiben und die wesentliche Form der Geländegestaltung gewahrt bleibt.

Art. 7 Etappierung

Der Abbau und die Wiederauffüllung ist entsprechend den im ,,Abbau- und Rekultivierungsplan" festgelegten Etappen auszuführen. Es gelten die im Abbaukonzept und Wiederauffüllung (Anhang) festgelegten Fristen. Die Betriebseinrichtungen sind nach Beendigung der Rekultivierungsarbeiten vollständig zu entfernen. )

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Art. 8 Endgestaltung

Die Rekultivierung der Flächen hat unmittelbar nach Abschluss der Auffüllung in den einzelnen Etappen zu erfolgen. Die im Situationsplan "Landschaftspflegerischer Begleitplan/Endgestaltung" bezeichneten, landwirtschaftlich genutzten Flächen sind fachgerecht zu rekultivieren (sachgemäss nach den FSKB-Rekultivierungsrichtlinien, der Ergänzung zu den FSKB-Rekultivierungsrichtlinien und in Absprache mit den Grundeigentümern). lm Situationsplan "Landschaftspflegerischer Begleitplan/Endgestaltung" sind die ökologischen Ausgleichsflächen inkl. Bepflanzungsart verbindlich festgelegt. Sollte sich abzeichnen, dass die Fristen beim Abbaubetrieb oder bei der Wiederauffüllung nicht eingehalten werden können, weildie Nachfrage nach Kies/Sandzu schwach ist oderweilzu wenig geeignetes Materialzur Wiederauffüllung zurVerfügung steht, so ist den zuständigen Fachstellen des Kantons St.Gallen und dem Stadt- / Gemeinderat möglichst frühzeitig Mitteilung zu machen.

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Art. 9 Landschaftspflegerische Massnahmen

Mindestens 12 o/o der Gesamtfläche des Projektperimeters ist als hochwertige, ökologische Ausgleichsfläche (Gehölzflächen, Krautsäume, Uferfluren und extensiv genutzte Wiesen) mit den erforderlichen Vernetzungen zu gestalten. Es darf nur standortheimisches Pflanzenmaterial und Saatgut venruendet werden. Für die Anlage und Gestaltung sowie als Beratung bei der Entwicklung und Pflege der landschaftspflegerischen Massnahmen und der Bezeichnung der Wanderbiotope und deren Überführung in die nächste Etappe ist eine Fachperson beizuziehen.

Die Offenlegung Stöcklenbach / Mülimoosbächli ist zwingender Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans.

Art. 10 Garantie I Sicherheit

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lm Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat nach Androhung Ersatzmassnahmen anordnen. Zur finanziellen Sicherstellung allfälliger Ersatzmassnahmen ist vor Beginn des Abbaubetriebes dem Gemeinderat eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 500'000, laufend bis 5 Jahre nach dem Abschluss der Endgestaltu ng, zu übergeben.

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Art. I I Schlussbestimmungen

)

Mit dem lnkrafttreten des Erlasses zum vorliegenden Anderungsplans wird der bestehende Plan ,,Kiesabbau Parzelle 1088, 1089 und 1090, Arnegg", genehmigt am 26. November 2001 , aufgehoben.

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Kiesabbau und Rekultivierung Stöcklen, Arnegg

Abbauplan Parzellen Nr. 1088, 1089, 1090 und umfassende Rekultivierung im Gebiet Stöcklen

Anhang Besondere Vorschriften: Abbaukonzept und Wiederauffüllung Abbau: Etappe A1

A2

A3 A4 A5

A6 A7 Total

Fläche

Kiesvolumen

m2

m3 Festmass

1'900 1'900 3'100

5'100 3'800 4'600

Zeitraum Humusabtraq

Aoril2014

27'000

20'000

Zeitraum Kiesabbau Ende Beginn

Sep 2014

68'200

Mär22015

April2015

98',000

Aor 2017 Juni 2019

Jun 2017 Auo 2019

72'000 64',400

5'200

93'600

25'600

443'200

okt 2020 Juni2022

Mär22021

Auq2022

Mär22015

Dez2014 Mai2017 Juli2019 Feb 2021

Juli2022 Auo2024

mittlere Abbaustärke m

14.00 10.50

22.00 20.00 20.00 14.00 18.00

)

Wiederauffülluns: Etaooe R1

R2 R3 R4

R5

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c

m3 Festmass 10'000

19'000 13'400 12'600 9'000

6'200 7'100

56'000 23'000

160'000

100'000

20'100

50'000 85'000

R10

4',200

8'200

46'000 190',000

7'000

100'000 120'000

'19'400

80'000

R13 R14

10'000

250'000

Total

159',000

t'470'000

7',200

Humusabtraq

Auo 2015

200'000

15'600

R11

,)

Auffüllvolumen

m2

R6 R7 R8 R9

R12

.)

Fläche

Mai 2016 Juni 2018

April2019

Zeitraum Rekultivierunq Zeitraum Auffüllunq Beqinn Beqinn Ende Ende Juli 2015 Auq 2015 Dez2015 Auq 2015 Dez2015 Mai2016 okt 2016 Seot 2015 Mär22016 Mai20l6 Juli2016 April2016 Dez2017 Mai2018 okt 2018 Juni 2014 Dez2016 Mai2O17 Juli 2017 okt2017 Auq 2018 April2019 Juni 2019 Dez2017 Juni 2018 okt 2018 Juni 2016 Mär22019 Juli2019 Juli2018 okt 2019 April2019 okr 2019 Mai2O2O Juli2020 Nov 2019 März2O2O Auo 2020 okt 2020 Män2020 Auo 2022 okt2022 Juli2022 Aua 2022 Mai2023 Juni 2023 Aus2023 Seol2024 okt2025 Mai2026 okt 2026 Nov 2025 okt2027 Mai2028 Seot 2028

16.03.2075/ F. Damann, M. Brunner, R. Dietsche