Überbauungsplan Sonnenhof II

Special-use plan · Waldkirch

Document

Number
2018-8960
Kind
Special-use plan
Commune
Waldkirch
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 7, 2017
Approved
Feb 20, 2018
Published
Jun 13, 2017
In force since
Feb 20, 2018

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartemont, Amt fÜr Raumentw¡cklung und Geoinformal¡on, Làmml¡sbrunnenstråsse 54, 0001 St.Gallon

A-Post

20. Februar 2018

Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch

Geschäft Nr. 17-6069 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Show the full text

Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzesvom 6. Juni 1972 (nGS B, 134; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

. Teilzonenplan Sonnenhof ll . Überbauungsplan Sonnenhof ll ¡ Aufhebung überbauungsplan Sonnenhof vom 28. September 2007 Ausgangs lage / Vorhaben Der Teilzonen- und überbauungsplan Sonnenhof wurden am 28. September 2007 vom Baudepartement genehmigt. Dabei wurden die Parzellen Nr. 1 131 und 1147 in die lntensivlandwirtschaftszone Tierhaltung Ll T umgezont sowie die künftige Nutzungen und Bebauung mittels überbauungsplan geregelt. Der bewilligte Schweinemaststall auf der Parzelle Nr. 1147 (Auslöser der Umzonung) wurde bis heute nicht gebaut. Der Gesuchsteller beabsichtigt nun anstelle eines Stalles für 500 Mastplätze, einen solchen für 1'690 Plätze zu realisieren. Zudem soll dieser westlich statt östlich des Tüfenbaches erstellt werden. Das Vorhaben ist UVP-Pflichtig. Mit vorliegenden Teilzonenplan wird die Fläche des nicht realisierten Stalles in die Landwirtschaftszone zurückgeführt und der neue Standort in eine Ll T umgezont' Des Weiteren wird der überbauungsplan von 2007 aufgehoben und durch den Überbauungsplan

Sonnenhof ll ersetzt. Das Vorhaben bedingt eine Anpassung der Grundwasserschutzzone bzw. der Quellwasserfassungen ,,Tannenberg-Locherhof". Die Anpassung wurde vom Baudepartement am 18. Dezemb er 2017 genehmigt. Das Hochwasserschutzprojekt (Gewässeröffnung) für den Tüfenbach sowie die Verlegung der Gerenstrasse (Teilstrassenplan) sind ebenfalls Bestandteile der vorliegenden Planung. Entsprechende Verfügungen werden koordiniert eröffnet.

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Die vorliegenden Planungsinstrumente wurden am 7. Juni 2017 vom Gemeinderat Waldkirch erlassen und vom 13. Juni bis 12. Juli2017 öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 31. Juli bis 8. September 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen.

Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 16. August 2016 und 5. Mai 2017 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: t

nte n sivl an dw i rtsch aft szo n e / Re al i si e rb a rke it

Die Zonierung erfolgt basierend auf einem spezifischen Projekt für die Realisierung eines neuen Schweinemaststalles. Wir weisen darauf hin, dass eine spätere Umnutzung der Schweineställe für zonenfremde Zweck (nicht landwirtschaftliche Zwecke) den planerischen Zielsetzungen wiederspricht und nicht in Aussicht gestellt werden kann. Das Bundesamt für Landwirtschat hat dem Gesuch vom 8. Juni 2017 tür eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchsttierbestände am 29. August 2017 zuge' stimmt (vgl. Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion, SR 91 6.344, abgekürzt HBV). Die Baugesuchunterlagen liegen zur Prüfung vor und sind Vollständig. Eine Baubewilligung kañn in Aussicht gestellt werden. Bei Nichtrealisierung des Vorhabens ist nach fÜnf Jahren oder spätestens mit der nächsten Revision der Nutzungsplanung, der Zonen- und überbauungsplan bzw. eine Rückführung der Zonierung in die Landwirtschaftszone zu prüfen.

U mwe ltv e rt räg I i c h ke it

Am 1. Februar 2017 halder Gemeinderat Waldkrich, gestützt auf die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 21. Dezember 2017, festgestellt, dass das mit dem überbauungsplan Sonnenhof ll mögliche Vorhaben den Vorschriften Über den Schutz der Umwelt entspricht und umweltverträglich ist' Tüfe n bach / Lege nde Ú be rba u u ng spl an Der Legendenpunkt,,Gewässer eingedolt" ist keine Festlegung sondern eine Hinweis. Der eingedolte Abschnitt des Tüfenbaches südlich der Oben¡raldstrasse ist gemäss dem, am 7. Februar 2018 genehmigtem, Hochwasserschutzprojekt zu öffnen.

Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

Verfügung ln Anwendung von Nl. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡valtungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. I Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Überbauungsplan Sonnenhof vom 28. September 2007 wird aufgehoben' 3. Wird das Vorhaben innert 5 Jahren nicht realisiert, sind die Planungsgrundlagen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr' 5'150'--' 5. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 10'540.-. Aufteilung der Gebühr:

Teilzonen- und Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 17-6069, 17-1068, 16-2214,14-5964 Amt für Raumentvvicklung und Geoinformation Fr. 4'450.'700.Amt für Umwelt Recht und Fr. 4'600.-Amt für lJmwett - LJVP

-

Umwelt 1718

Teilstrassenplan Geschäft Nr. 17 -6277

Tiefbauamt

Hochwasserschutzprojekt Geschäft Nr. 1 7-7508 Amt für Wasser und

Energie Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Fr.

Fr. 340.-Fr. 300.-Fr' 150.'-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174PBG, Art' 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re-

gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoi

U

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Beilagen - Genehmigte Erlasse (5-fach) - Umweltverträglichkeitsbericht (3-fach) - Rechnung inkl. Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan vom 15. Februar 2018 - Genehmigung Hochwasserschutzprojekt vom 7' Februar 2018 - Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes UVB durch die kantonale Umweltschutzfachstelle vom 21. Dezember 2017 - Rechnung Beurteilung UVB vom2l.Dezember 2017 Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Ortsplanung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Bauen ausserhalb Bauzone - Amt für Umwelt - Recht und UVP - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Amt für Wasser und Energie - Amt für Natur, Jagd und Fischerei - Kantonspolizei - Verkehrstechnik

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Plan mit besonderen Vorschriften

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Umgrenzung Plangebiet Baubereich A

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Baubereich B (Trafostation)

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Lebensqualität pur.

Locherhof

Baubereich C Baubereich D (Silo) Markierungslinie Erschliessungsbereich E

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Umgebungsbereich U Begrünung Jauchegrube J Bereich Vordach Anlieferung Bereich Haltestelle Abbruch Baute

Projekt Nr. 1.048.1.013.00/AM

11. Dezember 2017

O Überbauungsplan Sonnenhof II

1:500

Baum Geländekuppe Übergang Landschaft Gewässerraum

Genehmigung

Unterhaltsbereich Gewässer eingedolt

Vom Gemeinderat erlassen am: 07. Juni 2017 / 22. November 2017 Der Gemeindepräsident

Der Ratsschreiber

Baulinie Gewässerabstand für Anlagen Baulinie Gewässerabstand für Bauten Baulinie Gewässerabstand für Bauten und Anlagen

OffentlicherPlanauflage: 13. Juni -12. Juli 2017 Die Anpassungen vom 22. November 2017 erfolgen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG im vereinfachten Verfahren. Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am :

Hinweise

p A p£g, 2011 bestehende Bauten und Anlagen

Mit Ermächtigung Der Leiter des Am'lUbTui Kuuniuiilwickiung unti Guuiiik»

Verkehrsfläche (Strasse /Troittoir)

©

Wald Gewässer offen Maststall bestehend

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Böschung geschützte Bachbestockung (gemäss Schutzverordnung)

ERR Raumplaner AG StGallen Herisau

Projekt Umlegung Gerenstrasse und Busbucht Kirchgasse 16 I 9004 St.Gallen I T +4171 227 62 62 I [email protected]

------------ Grundwasserschutzzone S1 * (sep. Verfahren) Amtliche Vermessung LV03: Stand September 2014, Geoinfo AG

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Grundwasserschutzzone S2 * (sep. Verfahren)

------------

Grundwasserschutzzone S3 * (sep. Verfahren)

__ ______

Sichtlinie nach VSS 640 73a Höhenlinie Äquidistanz 1m gem. Plan Grundwasserschutzzonen Quellgebiet Tannenberg - Locherhof, Lienert & Haering AG, 16.12.2016 Besondere Vorschriften

A

Allgemeines

Art. 5 Busbucht / Bushaltestelle

Art. 10

An der im Plan bezeichneten Stelle ist zusammen mit der Umlegung der Gerenstrasse eine Busbucht zu erstellen. Art. 1

2 Die Besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG), des Baureglementes (BauR) und der Schutzverordnung der Ge­ meinde Waldkirch. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind rich­ tungsgebend. Es ist das Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone durchzuführen.

Art. 2

Art. 11 C

Bebauung

Art. 6 Baubereich A

1 Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise mit beson­ deren Vorschriften.

Bereich A

Gebäudelänge 83.2 m

max. Gebäudehöhe 825.80 m.ü.M.

2 Wird die Jauchegrube für den Betrieb im Baubereich C nicht mehr benötigt ist diese abzubrechen. Die entsprechende Fläche zu renaturieren.

Eine hervorragende Einfügung des Baubereichs A ins Landschaftsbild mit einer sorg­ fältigen Umgebungsgestaltung

»

Die zweckmässige Erstellung eines neuen, tierschutzkonformen Schweinestalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten

» »

3 Sämtliche Fassaden und Türen sind in einem braunen Farbton zu erstellen, welcher sich hervorragend ins Landschaftsbild einpasst. Die Fassaden sind mit einem Holzleistenschirm zu versehen, der bis fast zum Terrain reicht.

Die Sicherung des Gewässerraums entlang des Tüfenbachs im Abschnitt des Plange­ biets

4 Die Dachgestaltung und Materialisierung sind so zu wählen, dass sie sich hervorragend ins Landschaftsbild ein passt. Es sind dunkle, natürlich wirkende Farbtöne zu wählen.

Die Sicherung des Rückbaus der bestehenden Stallanlage Assek. - Nr. 1220

D

Art. 8

Art. 4 Baubereich B / Trafostation

Art. 13 Erschliessung

1 Die Erschliessung des Plangebiets hat über die im Plan bezeichneten Erschliessungsbe­ reiche E zu erfolgen.

2 Der Tierbestand im Baubereich C ist auf 282 Mastschweine beschränkt.

Parkierung Parkplätze sind innerhalb der Baubereiche sowie im Erschliessungsbereich zulässig.

Für das im Baubereich A anfallende Dachwasser ist eine Retention vorzusehen.

Art. 19

Art. 9

Art. 14 Gewässerraum

Umgebung Umgebungsbereich U

Unterhaltsbereich Im Unterhaltsbereich sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden.

Umgebungsgestaltung 1 Der neue Stall ist so in die Umgebung einzupassen, dass möglichst wenig Geländeverän­ derungen entstehen. Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine hervorragende Gesamt­ wirkung erzielt wird. Terrainveränderungen sind nur innerhalb des Plangebietes zulässig und auf ein Minimum zu reduzieren. 2 Das anfallende Aushubmaterial ist wenn möglich an Ort und Stelle unter Berücksichti­ gung von Abs. 1 wieder zu verwenden.

Art. 15

2 Die Umgebung ist mit einheimischen Pflanzen vielfältig strukturiert zu gestalten. An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume zu pflanzen.

Der Baubereich D dient der Erstellung von Silobauten die inZusammenhang mit dem Stall stehen. Es sind unauffällige Materialien und Farbtöne zuverwenden.Weiter gelten folgen­ de Bestimmungen:

3 Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes Umgebungs- und Bepflanzungskonzept einzurei­ chen.

max. Höhe 829.5 m.ü.M.

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Art. 16 F

Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten

Begrünung und Übergang Landschaft 1 Der bezeichnete Übergang von der Intensivlandwirtschaftszone in die angrenzende Landschaft ist topographisch sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen.

Baubereich D / Silos

Bereich D

Energie

Der Gewässerraum ist bis zum Zeitpunkt der Offenlegung im Sinne der Biodiversitätsförderflächen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) ökologisch zu bewirtschaften. Bauten und Anlagen sind innerhalb des Gewässerraum nicht zulässig.

Im Umgebungsbereich U sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Der Boden im Umge­ bungsbereich ist unversiegelt zu belassen.

Baubereich C 1 Im Baubereich C sind mit Ausnahme der bestehenden Wohnnutzung nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Tierhaltung dienen.

3 Die gemäss VSS SN 640 273a erforderlichen Sichtfelder sind bei der Umgebungsgestal­ tung zu berücksichtigen.

Retention

Art. 21

Die bestehende, abzubrechende Trafostation ist zurückzubauen und durch eine neue Tra­ fostation im Baubereich B zu ersetzen.

Erschliessung

2 Interne, befestigte Erschliessungsflächen sind auf das notwendige Minimum zu be­ schränken und soweit immer möglich mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen.

Art. 18

Art. 20

2 Sämtliche Bauten und Anlagen haben sich so in das Landschaftsbild einzuordnen, dass eine hervorragende Gesamtwirkung erzielt wird. Die Fassadengestaltung ist so zu wählen, dass sie sich verträglich in das Landschaftsbild einfügt.

Art. 7

Art. 3 Weiteres

Der neue Stall ist weitgehend durch Sonnen- und Holzenergie zu versorgen.

5 Der Tierbestand im Baubereich A ist auf maximal 1 '690 Mastschweine beschränkt.

B

E

max. Firsthöhe 828.30 m.ü.M

2 Insbesondere werden mit dem Überbauungsplan folgende Zielsetzungen verfolgt: »

Der eingedolte Tüfenbach ist innerhalb des Plangebiets offen zu legen. Die Bachöffnung hat spätestens mit dem Abbruch des Stalls Assek. - Nr. 1220 zu erfolgen.

Begrünung Jauchegrube J 1 Die Jauchegrube J ist zu begrünen und so auszugestalten, dass sie sich hervorragend ins Landschaftsbild einfügt.

1 Im Baubereich A sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Tierhaltung (Schweine­ mast) oder einer damit in Zusammenhang stehenden Nutzung dienen. Es gelten folgende Bestimmungen:

Bachöffnung

Rückbau Stall Der im Plan bezeichnete Stall mit der Assek. - Nr. 1220 sowie die als Abbruch bezeichne­ ten Jauchegruben sind nach Fertigstellung des Neubaus im Baubereich A zurückzubauen. Der Rückbau hat innert Jahresfrist nach der Bauabnahme zu erfolgen. Die entsprechende Fläche inkl. aller Vorplätze ist zu renaturieren.

Art. 12 Ziel und Zweck

Art. 17

Im bezeichneten Bereich darf für Anlieferungen und den Umschlag ein Vordach über der Erschliessungsfläche erstellt werden. Dieses hat sich hinsichtlich seiner Materialisierung und Wirkung am Baubereich A zu orientieren.

Geltungsbereich 1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Besonderen Vorschriften und dem Planungsbericht.

Vordach Anlieferung

Geländekuppe Die im Plan bezeichnete Geländekuppe ist als landschaftsprägendes Element zu erhalten. Terrainveränderungen, welche diese beeinflussen sind nicht zulässig,

Der Überbauungsplan tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft.