Änderung Überbauungsplan Schöntal - Gartenstrasse
Special-use plan · Altstätten
Document
- Number
- 2020-2461
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Altstätten
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Aug 25, 2020
- In force since
- Aug 25, 2020
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, And für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen
A-Post Stadtrat Rathaus Altstätten Rathausplatz 2 9450 Altstätten
25. August 2020
Geschäft Nr. 20-5923 Gemeinde Altstäten: Genehmigung eines Sondernutzungsplans Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Änderung Überbauungsplan Schöntal-Gartenstrasse Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: 1. Ausgangslage / Vorhaben Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Altstadt von Altstätten, eingebettet in ein nutzungsdurchmischtes Umfeld. Das Grundstück Nr. 4348 ist der Gewerbe-Industriezone (GI A) zugeteilt. Diese Zone ist für Arbeits- und Freizeitungen sowie kulturelle Zwecke bestimmt. Die Eigentümerin dieser Parzelle, SFS intec AG, möchte auf ihrem Grundstück ein Projekt für eine neue Maschineneinbringöffnung umsetzen. Es lässt sich auf Basis des rechtsgültigen Überbauungsplanes "Schöntal-Gartenstrasse" (Genehmigung vom 4. März 2002) jedoch nicht umsetzen. Darum soll der bestehende Überbauungsplan auf Grundlage von Art. 41 des PBG angepasst werden. Die Änderung umfasst eine Erweiterung des bestehenden Gewerbebaus (Werk 1) in Richtung Osten vor. Die geplante Maschineneinbringöffnung weist eine Grösse von rund 40 m2 auf. Sie befindet sich grösstenteils unterhalb des bestehenden Terrains. 2. Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Da nur wenige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vom "Sondernutzungsplan Änderung Überbauungsplan Schöntal-Gartenstrasse" betroffen sind und keine übergeordneten öffentlichen Interessen entgegenstehen, wird auf Grundlage von Art. 41
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Abs. 3 PBG auf eine öffentliche Auflage verzichtet. Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegt vor (vgl. Unterschriften Sondernutzungsplan) Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein. 3. Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 450. —. Aufteilung der Gebühr: Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 20-5923 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt, Planbeurteilung
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Fr. Fr.
350.— 100. —
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie _ t2eeytn-i%oi.ei v, (kt1 ü. Et' ss) — Amt für Umwelt, Planbeurteilung — Amt für Wasser und Energie
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Plan mit besonderen Vorschriften
Festlegungen
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12. Mai 2020
Rechtsgültiger Über bauungsplan (2002)
Sondernutzungsplan Änderung (2020)
Sondernutzungsplan Änderung Überbauungs plan Schöntal-Gartenstr. Nach Art. 25 PBG: Besondere Bauweise
Vom Stadtrat erlassen:
- 6. JULI 2020
Der StadtprMictent I
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Umgrenzung Plangebiet
Art. 2 Hauptzu- und Wegfahrt
Art. 3 Nebenzu- und Wegfahrt
Art. 3 Interne Verkehrsfläche
Art. 3 Anlieferung
Art. 3 Aussenrampe aufzuheben
Art. 3 Notzufahrt | Zufahrt Rettungsdienst
Art. 3 Lage unterirdischer Autabstellplatz
Art. 4 Oberirdischer Autoabstellplatz
Art. 4 Fussweg
Art. 5 Baubereich A
Art. 6 Baubereich B
Art. 6 Baubereich C
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Art. 6 Baubereich D
Art. 6 Kote in m ü. M. für maximale Gebäude-/Firsthöhe
Art. 6 Baubereich für Lichtschacht und Kellerabgang
Art. 6 Spezielle Fassadengestaltung
Art. 7 Grünfläche
Art. 9 Einheimischer Hochstammbaum
mit 3.5 m I 2.5 m Kronenansatz
Art. 9
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Auf die öffentliche Auflage wird gemäss Art. 41 Abs. 3 PBC ve fzicFrtët.
Vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt:
2 5. AM 2020
Der Amtsleiter
Hinweise Rechtsgültiger Über bauungsplan (2002)
Sondernutzungsplan Änderung (2020)
Trottoir, bestehend Daten der amtlichen Vermessung vom 13. Februar 2020
Gartenstrasse
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09
Strittmatter Partner AG
Baute, bestehend
www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
Baute, abzubrechen
Höhenfixpunkt in m ü. M. Bauprojekt vom 5. März 2020
436/606/300/350/01/SNP_Aend-UPL-Schoental_200512 .vwx, Wo-Sv/Obe
Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen
Besondere Vorschriften
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Parz. Nr. 4342: Stadt Altstätten, Rathausplatz 2,9450 Altstätten
Parz. Nr. 4348: SPS intec AG, Rosenbergsausfrasse 10,9435 Heerbrugg
Überbauungsvorschriften
Art. 6 Baubereiche
1 Die ausgeschiedenen Baubereiche A bis D legen die maximale Ausdehnung und die minimal en Grenz- und Gebäudeabstände der einzelnen Hochbauten fest. Für die beiden Grundstücke Parzellen Nrn. 4345 und 4346 gelten weiterhin die Bestimmungen der Regelbauweise.
1 Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung einer längerfristigen baulichen Entwicklung des bestehenden Industriebetriebes unter Berücksichtigung der Lage zur gewachsenen, kleintei ligen Siedlungsstruktur im Süden und Westen sowie der Aufhebung der Gartenstrasse.
2 Für jeden Baubereich ist die maximale Gebäude- und Firsthöhe in einer Meter-Kote über Meer festgelegt. Technisch bedingte Dachaufbauten sowie Scheddächer bis maximal 1.50 m zusätz licher Firsthöhe in den Baubereichen C2 und D sind zulässig.
2 Er trifft Aussagen über die interne Erschliessung, die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Umgebungsgestaltung.
3 Lichtschächte und notwendige Kellerzugänge sind innerhalb den speziell bezeichneten Be reiche anzuordnen. Mit dem Umbau des bestehenden Nordtrakts im Baubereich C2 ist die Aus senrampe aufzuheben.
Parz. Nr. 4345: Doris Mattle-Kuster, Falzigenweg 14,9450 Lüchingen
Parz. Nr. 4346: Rosmaiïe müggler-Zoller, Gartenstrasse 2,9450 Altstätten
III.
Art. 2 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
1 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des Plangebietes. Alle in der Legende als Fest legungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.
2 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements sowie des Parkplatzreglements der Stadt Altstätten.
II.
Erschliessungsvorschriften
Art. 3 Interne Verkehrserschliessung / Anlieferung
1 Die Hauptzu- und Wegfahrt zum Werkareal mit LKW-Umschlagplatz hat ab der Eisenacker strasse zu erfolgen. Weitere Zu- und Wegfahrten zur untergeordneten Anlieferung und zu den Autoabstellplätzen sind an den bezeichneten Stellen ab der Schöntalstrasse bzw. der Eisen ackerstrasse gestattet. 2 Die dauernde Zu- und Wegfahrt zum Grundstück Parzelle Nr. 4345 ist über die interne Ver kehrsfläche zu gewährleisten.
3 Die bezeichneten Notzufahrten dienen der Zu- und Wegfahrt zur Parzelle Nr. 4346 sowie für die Feuerwehr. Bepflanzungen und Einzäunungen sind über eine Breite von mindestens 3.50 m nicht gestattet.
Art. 4 Parkierung
1 Die erforderlichen Autoabstellplätze sind unterirdisch im Baubereich C2 sowie an den be zeichneten Flächen anzuordnen. Oberirdische Plätze sind unversiegelt zu gestalten. Die Besu cherplätze sind speziell zu markieren. 2 Bis zur vollständigen Überbauung der Baubereiche B2 und C2 sind auf der verbleibenden Fläche oberirdische Autoabstellplätze zulässig. Diese müssen über die interne Verkehrsfläche er schlossen werden.
Art. 5 Fussweg
Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen von 2.50 m Breite für einen Fussweg freizuhal ten.
Art. 7 Architektonische Gestaltung
1 Innerhalb der einzelnen Baubereiche haben die Bauten eine einheitliche architektonische Ge staltung aufzuweisen und die Funktionen und Nutzungen der Baukörper müssen ablesbar sein. Mit dem Baugesuch für jede Erweiterungsetappe ist ein Material- und Farbkonzept vorzulegen. 2 Die grossflächigen Fassaden des Baubereiches B2 sind optisch aufzulockern und in zurück haltenden matten Farben zu gestalten. An der Westfassade und im Endausbau an der Südfassa de sind mittels Rankgerüsten Fassadenbegrünungen (z.B. wilde Rebe, Knöterich, Efeu) im Aus mass von 25% bis 33% über die ganze Höhe der jeweiligen Fassadenfläche vorzusehen.
3 Die Fassaden des Baubereichs C2 sind gegenüber der Eisenackerstrasse durch mindestens zwei Absätze von Minimal 1.00 m Tiefe zu gliedern. Für die Gestaltung der Absätze ist der Vor schlag in Figur 1 wegleitend.
4 Hauptbauten sind mit Flachdächern einzudecken. Die Dachflächen sind, soweit sie nicht durch technische Aufbauten oder Anlagen beansprucht werden, extensiv zu begrünen.
Art. 8 Reklamen
Firmenanschriften und Reklamen dürfen die Höhe der Baubereiche nicht überschreiten und sind an den Fassaden zurückhaltend zu gestalten.
Art. 9 Umgebungsgestaltung
1 Die ausgeschieden Grünflächen sind auf die unmittelbare Umgebung abgestimmt zu bepflan zen. An der bezeichneten Stelle muss die Grünfläche für Notfahrzeuge wie Feuerwehr und Ret tungsdienste befahrbar ausgeführt sein. Entlang der Westgrenze ab der Feldstrasse ist für die Zugänglichkeit der Rettungsdienste auf jegliche Einzäunungen und dichte Bepflanzungen zu verzichten. 2 An den bezeichneten Stellen sind einheimische, hochstämmige Laubbäume mit einem Kronen ansatz von mindestens 2.50 m bzw. 3.50 m zu pflanzen. Entlang der Feldstrasse sind die Bäume mit der ersten Bauetappe des Baubereichs B2 zu setzen. Hinsichtlich der Lage und Anzahl gelten die Eintragungen im Plan bei den keinen Bäumen als Richtlinien, für die grossen Bäume ist die Anzahl verbindlich.