Gestaltungsplan "Bleiche", Steigrüebli

Special-use plan · Rorschacherberg

Document

Number
1974-1260
Kind
Special-use plan
Commune
Rorschacherberg
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
May 15, 1973
Approved
Apr 30, 1974
Published
Jun 19, 1973
In force since
Apr 30, 1974

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

EAU DEPARTEMENT DES KANTONS ST. G ALLEN LAMMLISBRUN.NENSTRASSE 34

TELEFON (071) 26 31 11

RECHTSAßTEILUNG

9001 ST.GALLEN,

3>0. April 1974

An den G-emeinderat 9400

Rorschacherberg

Sehr geehrter Herr Gemeindanmann, Sehr geehrte Herren, In der Beilage erhalten Sie den vom Baudepartement heute genehmigten Gestaltungsplan "Steigrüebli" mit besonderen Vorschriften,und den Gestaltungsplan "Bleiche", ebenfalls mit besonderen Vorschriften, in einer Ausfertigung zurück. Je zwei Exemplare davon bleiben zur Dokumentation bei uns bzw. beim Planungsamt. Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Kanzlei Rechtsabteilung:

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J.J. Ditscher

Be"läge :

- 1 Exempl. Gestaltungsplan Steigrüebli mit bes. Vorschrifte _ 1 " " Bleiche mit bes. Vorschriften - 1 " Verkehrsplan zu Parz. Nr. 34 und 693 - alle Vorakten aus dem Genehmigungsverfahren (retour)

Plan

7^7777^ ÜBERBAUUNG UEGENSCHAFT „BLEICHE" RORSCHACHERBERG BLEICHE FARZ. N - 3A

STEIGRÜEBLI

PARI. N9 693

GESTALTUNGSPLAN

M

BACHTOLD + BAUMGARTNER DIPL. ARCHITEKTEN BSA

9B

RORSCHACH

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REV.

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1 : 500 6. 1. 1972 27. 1. 1972 17. U. 1972 1U. U. 1972 11. 7. 1972 9. 3. 1973 23 3. 1973 25. IQ 1973

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iiä PARZELLE

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GRUNDEIGENTÜMER

BLEICHE

34

GEBR. GIMMEL

STEIGRÜEBLI

693

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GENEHMIGT

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DER GEMEINDEAMMANN

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UNTERSCHRIFTLICHE ZUSTIMMUNG DES GRUNDEIGENTÜMERS

TEILGEBIET

VOM GEMEINDERAT

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ÖFFENTLICH

AUFGELEGT VOM

VOM BAUOEPARTEMENT

1 9 .6 .1 9 7 3 BIS 1 9 .7.19 73

DES KANTONS

ST. GALLEN

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ZUFAHRT ZUR TRAFOSTATION MIT FAHRBAHN

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LEGENDE : GESCHOSSZAHL

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KINDERSPIELPLATZ

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SCHUTZENSWERTE BAUME MÖGLICHST ERHALTEN GEBAUDEMARKIERUNGSLIN1EN BEST BAULINIE GEGEN ÖFFENTLICHE STRASSE NEUE BAULINIE GEGEN QUARTIERSTRASSE

22 f

* BEGRENZUNG DES PLANUNGSGEBIETES ( PERIMETER) RICHTUNGSPUNKT FÜR FUSSGÄNGERVERKEHR

* ,* ÖFFENTLICHES FUSSWEGRECHT G O L D A

BRUTTOGESCHOSSFLACHE FUR PARZ. NR. 34 ( GF 4- ANTEIL STRASSE ) • a ( 35 516 4- 2 076 ) • 0.7

-

B = 23 484 m2

BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE FUR FARZ. NR. 693 GF a 7068 • 0.7

= :

B 4947 m2

TEILGEBIET

TEILGEBIET

B

C

besondere Vorschriften

Bächtold + Baumgartner, Dipl. Architekten BSA, Seestr. 4, 94oo Rorschach

Rorschach den

22.3.1973

Ueberbauung "Bleiche/Steigrüebli" Rorschacherberg

A.

U E B E R B A U U N G

" B L E I C H E ”

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan

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1. Das Gebiet "Bleiche/Steigrüebli" wird dem Gestaltungsplan unterstellt. Der vorliegende Plan umfasst das Teilgebiet A. "Bleiche" Parzelle 34. 2. Sofern im Nachstehenden keine besonderen Vorschriften aufgestellt wer­ den, gelten als verbindlich: 2.1 Der Gestaltungoplan Nr. 9 2.2 Die Bestimmungen des Bauregiementes 3. Folgende Unterlagen haben den Charakter eines Leitbildes: - Verkehrsplan Nr. Io - Modell 4. Die Lage, Stellung und Gestaltung der Bauten soll im Wesentlichen dem Gestaltungsplan entsprechen. Als verbindlich gelten: 4.1 Gebäudehöhe Die Zahl der Vollgeschosse darf die im Gestaltungsplan eingetragene Geschosszahl nicht überschreiten. Abweichungen nach unten sind zu­ lässig: - bei den Hochhäusern bis 3 Geschosse - bei den übrigen Bauten um 1 Geschoss Zusätzliche Sockelgeschosse über Terrain sowie Attikageschosse sind zugelassen. Massgebend, ob ein Sockel- oder Attikageschoss als Voll­ geschoss gerechnet wird, ist die Bruttogeschossfläche dieses Ge­ schosses. Beträgt sie mehr als 5o% des normalen Vollgeschosses, so wird ein Sockel- oder Attikageschoss als Vollgeschoss gerechnet. 4.2 Grundriss Abweichungen gegenüber den Grundrissflächen des Gestaltungsplanes sind zulässig. Die Bauten haben sich jedoch innerhalb der im Gestal­ tungsplan eingetragenen Gebäudemarkierungslinien zu bewegen. 5. Die Gebäudeabstände richten sich nach den Vorschriften des Baureglementes für die betreffende Gebäudehöhe. Hingegen können die Grenzab­ stände innerhalb der Ueberbauung, sowie die Abstände gegenüber in­ ternen Strassen und Plätzen unterschritten werden.

— 2 -

Bei 5 und mehr Geschossen ist an Stelle der Abstandvorschriften der Schattenwurf massgebend, wobei die Nachbarbauten nicht im Bereiche des Zwei-Stunden-Dauerscha11ens am mittleren Wintertag, sowie des DreiStunden-Dauerschattens am mittleren Sommertag liegen dürfen. Wo der Grenzabstand durch die Gebäudehöhe bestimmt wird, hat er der halben Gebäudehöhe zu entsprechen. 6. Die Ueberbauung des Planungsgebietes hat nach einheitlichem Projekt zu erfolgen. Die Bauten haben sich gut in die Umgebung einzufügen. Insbesondere ist bei der Wahl der Materialien und bei der Farbgebung auf eine gute Gesamt­ wirkung zu achten. Bei wesentlicher, zeitlicher Staffelung der Bauausführung ist der Gestaltungsplan im Hinblick auf veränderte Verhältnisse zu überprüfen und anzupassen. 7. Die Ausnützungsziffer der ganzen Bebauung darf 0.7 nicht überschreiten. Bei der Festlegung der anrechenbaren Parzellenfläche wird die durchgehen­ de Strasse sowie das einseitige Trottoir, soweit es direkt neben der Strasse erstellt wird, abgezogen. Grundlage für die Berechnung bildet Art. 61 des Kantonalen Baugesetzes. 8. Der Parkflächenbedarf pro Wohnung beträgt ein Abstellplatz. Werden alle Abstellplätze vermietet, so sind mindestens 10% allgemein zugängliche Ab­ stellplätze für Besucher vorzusehen. Maximal 20 % der erforderlichen Ab­ stellplätze müssen oberirdisch in der Nahe der Gebäude als Zubringerpark­ plätze angeordnet werden und dürfen nicht fest vermietet werden. 9. Die Dächer der unterirdischen Garagen sind zu begrünen. 10. Die minimale Grösse der gestalteten Kinderspielplätze beträgt 20 % der Bruttogeschossflächen Wohnen. 25- % der gestalteten Fläche sind mit einem Hartbelag zu versehen. 11. Die Grundstückbesitzen verpflichten sich, innerhalb der Siedlung die not­ wendigen Fussgänger-Verbindungen zu schaffen. Diese haben im Wesentlichen die im Ueberbauungsplan eingetragenen Richtungspunkte zu verbinden. *

12. Es sind Bastler- und Gemeinschaftsräume, entweder einzeln pro Block oder gesamthaft vorzusehen. Die Grundfläche dieser Räume hat ca. 1 % der Bruttogeschossfläche Wohnen zu betragen und wird bei der Errechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 13. Die Ueberbauung soll eine Gemeinschaftsantennenanlage für TV und UKWEmpfang erhalten, an der nach Möglichkeit alle Bauten angeschlossen werden sollen. *

Auf der Fussgänger-Verbindung zwischen der Schöneggstrasse und der neuen Quartierstrasse, welche die Parzelle Nr. 34 durchschneidet, wird ein öffentliches Fusswegrecht gewährt.

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14. In der Nordostecke der Parzelle Nr. 34 wird eine Fläche von ca. 2*000 m2 für den Bau eines Kindergartens freigehalten. Die Aus­ nützung dieser Fläche kann auf das übrige Baugebiet der Parzelle Nr. 34 umgelegt werden. 15. Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher Grünplan . einzureichen, der die Standorte von neu zu pflanzenden Bäumen festhält. 16. Bestehende Baulinien im Bereich des Gestaltungsplangebietes sind (mit Ausnahme derjenigen entlang der Goldacher- und der Rosengarten­ strasse) aufgehoben.

Gen /cm Gemeinderat Rorschacherberg, i5. Mai 1973 Oeffentliehe Auflage: 19. Juni 1975 bis 19. Juli 1975. Namens des Gemjtfnderdt&s: Der Oeiliffch^jeannmann: Der^m ynd^ét^chrelber:,

■ rovi die rt-t■ftopoehaohf 18, Oktober-1-9?-3-

Vom Baudepartem erit des Kantons St.Gallen genehmigt am 3 0. APR. 1974 Der Regierungsrat:

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Bächtold + Baumgartner, Dipl. Architekten BSA, Seestr. 4, 94oo Rorschach

Rorschach den 22.3.1973 "Ueberbauung "Bleiche/Steigrüebli” Rorschacherberg

B.

U E B E R B A U U N G

" S T E I G R Ü E B L I "

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan

1. Das Gebiet "Bleiche/Steigrüebli" wird dem Gestaltungsplan unterstellt. Der vorliegende Plan umfasst das Teilgebiet B. "Steigrüebli" Parzelle 693. -2. Sofern im Nachstehenden keine besonderen Vorschriften aufgestellt wer­ den, gelten als verbindlich: 2.1 Der Gestaltungsplan Nr. 9 2.2 Die Bestimmungen des Baureglementes 3. Folgende Unterlagen haben den Charakter eines Leitbildes: - Verkehrsplan Nr. Io - Modell 4. Die Lage, Stellung und Gestaltung der Bauten sowie der Umgebung soll im Wesentlichen dem Gestaltungsplan entsprechen. Als verbindlich gel­ ten: 4.1 Gebäudehöhe Die Zahl der Vollgeschosse darf die im Gestaltungsplan eingetragene Geschosszahl nicht überschreiten. Abweichungen nach unten sind zu­ lässig: - beim Hochhaus bis 3 Geschosse - bei den übrigen Bauten um 1 Geschoss Zusätzliche Sockelgeschosse über Terrain, sowie Attikageschosse sind zugelassen. Massgebend, ob ein Sockel- oder Attikageschoss als Vollgeschoss gerechnet wird, ist die Bruttogeschossfläche dieses Geschosses. Beträgt sie mehr als 5o% des normalen Vollgeschosses, so wird ein Sockel - oder Attikageschoss als Vollgeschoss gerechnet. 4.2 Grundriss Abweichungen gegenüber den Grundrissflächen des Gestaltungsplanes sind zulässig. Die Bauten haben sich jedoch innerhalb der im Gestal­ tungsplan eingetragenen Gebäudemarkierungslinien zu bewegen. 5. Die Gebäudeabstände richten sich nach den Vorschriften des Bauregle­ mentes für die betreffende Gebäudehöhe. Hingegen können die Grenzab­ stände innerhalb der Ueberbauung, sowie die Abstände gegenüber inter­ nen Strassen und Plätzen unterschritten werden.

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Beim Hochhaus ist an Stelle der Abstandsvorschriften der Schattenwurf massgebend, wobei die Nachbarbauten nicht im Bereich des Zwei-StundenDauerschattens am mittleren Wintertag, sowie des Drei-Stunden-Dauerschattens am mittleren Sommertag liegen dürfen. Soweit der zulässige Schattenwurf auf Nachbargrundstücke überschritten wird, dürfen Bauten nur erstellt werden, wenn der Nachbar sich schrift­ lich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandes ver­ pflichtet. Diese Verpflichtung ist auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. 6. Die Ueberbauung des Planungsgebietes hat nach einheitlichem Projekt zu erfolgen. Die Bauten haben sich gut in die Umgebung einzufügen. Insbesondere ist bei der Wahl der Materialien und bei der Farbgebung auf eine gute Gesamtwirkung zu achten. Bei wesentlicher, zeitlicher Staffelung der Bauausführung ist der Gestaltungsplan im Hinblick auf veränderte Verhältnisse zu überprüfen und anzupassen. 7. Die Ausnützungsziffer der ganzen Bebauung darf 0.7 nicht überschreiten. Grundlage für die Berechnung bildet Art. 61 des kantonalen Baugesetzes. 8. Der Parkflächenbedarf pro Wohnung beträgt ein Abstellplatz. Werden alle Abstellplätze vermietet, so sind mindestens 10 % allgemein zugängliche Abstellplätze für Besucher vorzusehen. Maximal 20 % der erforderlichen Abstellplätze müssen oberirdisch in der Nähe der Gebäude als Zubringer­ parkplätze angeordnet werden und dürfen nicht fest vermietet werden. 9. Die Dächer der unterirdischen Garagen sind zu begrünen. 10. Die minimale Grösse der gestalteten Kinderspielplätze beträgt 20 % der Bruttogeschossflächen Wohnen. 25 % der gestalteten Fläche sind mit einem Hartbelag zu versehen. 11. Ddr Grundstückbesitzen verpflichtet sich, innerhalb der Siedlung die notwendigen Fussgänger-Verbindungen zu schaffen. Diese haben im Wesent­ lichen die im Ueberbauungsplan eingetragenen Richtungspunkte zu ver­ binden. Auf der Fussgänger-Verbindung, entlang der Nordseite zwischen Schönegg­ strasse und Rosengartenstrasse, wird ein öffentliches Fusswegrecht gewährt. 12. Es sind Bastei- und Gemeinschaftsräume entweder einzeln pro Block oder gesamthaft vorzusehen. Die Grundfläche dieser Räume hat ca. 1% der Bruttogeschossfläche zu betragen und wird bei der Errechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.

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\ 13. Die Ueberbauung soll eine Gemeinschafts-Antennenanlage für TV- und UKW-Empfang erhalten, an der nach Möglichkeit alle Bauten angeschlos­ sen werden sollen.

14. Der Grundeigentümer verpflichtet sich, den schönen Baumbestand auf der Parzelle 693 nach Möglichkeit zu erhalten. Zu diesem Zwecke unterbrei­ tet er einen speziellen Plan, in dem gemeinsam mit dem kantonalen Kreisförater die Bäume bezeichnet sind, die erhalten werden ntissen. Die Markierung der Bäume im Gestaltungspian Nr. 9B hat nur symbolischen Charakter. Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher Grünplan einzu­ reichen, der die Standorte der zu schützenden und neu zu pflanzenden Bäume festhält. 15. Bestehende Baulinien im Bereich des Gestaltungsplangebietes sind aufgehoben.

Genehmigt vom Gemeinderat Rorschacherberg, 15. Mai 1973. Ceffenti. Auflage: Vom 19. Juni 1973 bis 19. Juli 1973. Namens des ' Der Gemeindeammann:

revidiert-» Rorschach, 10. Oklober 1973

5efatsschrei!

Vom B audepartem en t d e s Kantons S t.G alle n

genehmigt am 3 0. APR. 1974 Der Reqierunasrat: