Teilzonenplan "Wilen" - Genehmigung

Zoning plan · Rorschacherberg

Document

Number
1986-1213
Kind
Zoning plan
Commune
Rorschacherberg
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jan 28, 1986
Approved
Oct 6, 1986
Published
Apr 28, 1986
In force since
Oct 6, 1986

Map

1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Baudepartement

des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 2130 03 Nr.

E l]Li\NUi.iGSAMT SG I St,. Gallen, 6. Oktober I986

Ge¡neinderat 940O Rorschacherberq

Teilzonenpläne "SuIzberg", "Gjticht" und "tüiIen"; Genehmigung Sehr geehrter Herr Ge¡neindammann Sehr geehrte Gemeinderät.e

Sie haben uns in Nachachtung von Art,. 3I des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt Bauc) folgende Erlasse z:ur Genehnigung eingereicht: Teilzonenplan "SuIzberg" Teilzonenplan "G jticht " Teilzonenplan ulililen"

Die Teilzonenpläne "SuIzberg" und "Gjücht" können genehmigt werden. Demgegenüber ist die Genehrnigung des Teilzonenplanes 'rhlilen" ¡uÍt Auflagen zu verbinden. In der Regionalplanung Rorschach wird dieses Gebiet aIs landschaftlich ernpfindliches Siedlungsgebiet bezeiehnet. Eine Ueberbauung wird sonit grundsåitzlich nicht ausgeschlossen, Zufolge der Nähe des Gebietes zum úÍart,eggpark nit Schloss ist eine sorgfäItige Einpassunqr der Bauten und Anlagen in die Umgebung erforderlich. Die Genehrnigung ist daher nÍt der Auflage zu verbinden, dass das Gebiet nur mit Ueberbauungs- oder Gestaltungsplan äberbaut werden darf. In Ueberbauungs- oder Gest,altungsplan können auch Anordnungen betreffend den tärmschutz getroffen werden, Êofern

Show the full text

2

dies notwendig ist. Die gleiche Auflage verfilgte das Baudepartement am 4. März 1983 bei der Genehmigung des angrenzenden Zonenplans St.aacl-Buchen der Ge¡neinde ThaI. Der Gemeinderat Rorschacherberg wird beauft,ragt, den Grundeigenttimern der vo¡n Teilzonenplan "Wilenil bet,rof f ene Grundstücke diese Verftigung unter Hinweis auf das Rechts¡nittet des Rekurses zrt eröffnen. Gestützt, auf Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. l des Gesetzes tlber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit wr. 26.O1 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfüqt das Baudepart.ement,:

I. Die Teilzonenpläne "SuIzberg" und "GjüchtÍ werden genehrnigt. 2

3

Der Teilzonenplan rrWiIen" r¡ird genehmigt. Das Gebiet dieses Teilzonenplans darf jedoch erst nach Vorliegen eines rechtsgültigen Ueberbauungs- oder Gest.altungsplanes überbaut werden.

ziff. 2 dieser Verftigung ist. den betroffenen Grundeigenttinern

unter Hinweis auf das Rechtnittel des Rekurses zD eröffnen.

4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--. Reeh tsnit t-ê lbelehruno:

Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. I VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

- 3 -

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

s,g. Dr. W. Geiger Dr. w. Geiger Regierungsrat Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)