Überbauungsplan Bleichi

Special-use plan · Rorschacherberg

Document

Number
2003-1262
Kind
Special-use plan
Commune
Rorschacherberg
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
May 15, 2001
Approved
Aug 13, 2003
Published
Jun 19, 2001
In force since
Aug 13, 2003

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

% Baudepartement

S

des Kantons St.Gallen

V Jt /

13. August 2003

________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9404 Rorschacherberg

Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >

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UeP Bleichi Teiländerung UeP Bleichi

Gegen den Überbauungsplan Bleichi selber wie auch gegen die Teiländerung ist Rekurs erhoben worden. Am 9. Juli 2003 hat das Baudepartement entschieden und Art. 3 der besonderen Vorschriften durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 3 Attikageschoss Das Attikageschoss, dessen höchstzulässige horizontale Ausdehnung sich nach Art. 28 Abs. 1 dritter Satz BauR richtet, darf ost- oder westseitig bis in die Fassadenflucht reichen, wenn es auf der Gegenseite um das entsprechende Mass von der Fassadenflucht zurückgesetzt wird. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im übrigen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G-Rber Geneh Bleichi ThB 1230

Baudepartement Amt für Raumentwicklung

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss

Beilagen: Genehmigte Erlasse Planungsbericht; Änderung vom 14.8.02 Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G-Rber Geneh Bleichi ThB 1230

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.GaNen

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Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 7 3 1 . 1 ; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

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UeP Bleichi Teiländerung UeP Bleichi

Gegen den Überbauungsplan Bleichi selber wie auch gegen die Teiländerung ist Rekurs erhoben worden. Am 9. Juli 2003 hat das Baudepartement entschieden und Art. 3 der besonderen Vorschriften durch die folgende Bestimmung ersetzt.

Das ^Attikageschoss, dessen höchstzulässige horizontale Ausdehnung sich nach Art. 28 Abs 1 dritter Satz BauR richtet, darf ost- oder westseitig bis in die Fassadenflucht reichen, wenn es auf der Gegenseite um das entsprechende Mass von der Fassadenflucht zurückgesetzt wird. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im übrigen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 9 5 1 . 1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermachtigungsverordnqng (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs fur die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘4 0 0 .-.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g : Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G-Rber Geneh Bloichi ThB 1230