Überbauungsplan Waldau
Special-use plan · Rorschacherberg
Document
- Number
- 2015-1260
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Rorschacherberg
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 4, 2014
- Approved
- Oct 19, 2015
- Published
- Jan 19, 2015
- In force since
- Oct 19, 2015
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 Postfach 9404 Rorschacherberg
19. Oktober 2015
Geschäft Nr. 15-5311 / 15-5312 Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung von Gemeindeerlasse
Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: e
Überbauungsplan Waldau
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Baulinienplan Waldau (Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV)
Das rund 1.35 ha grosse Planungsgebiet des Überbauungsplans umfasst die Parzellen Nr. 1093, 1465, 1767 und 1845. Mit Ausnahme der beiden Parzellen Nr. 1465 und 1767, wurden alle Flächen des ehemaligen Parks, rund um das Hotel Waldau (Parz. 1093), mit Mehr- und Einfamilienhäusern, in der Regelbauweise überbaut. Das Hotel Waldau sowie die westlich angrenzende Villa Fuchs (Parz. 289) sind geschützte Kulturobjekte. Im Be reich der Parzelle Nr. 1465 (ehemaliger Tennisplatz Hotel Waldau) sowie der Parzelle Nr. 1845 verläuft der eingedolte Linkolsbergbach. Der Überbauungsplan Waldau regelt die künftige Überbauung mit Mehrfamilienhäusern, die Erschliessung und die Umgebungsgestaltung auf den beiden noch unüberbauten Par zellen Nr. 1465 und 1767. Mit dem Baulinienplan Waldau werden die Gewässerabstände für die Bauten und Anlagen festgelegt bzw. der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV ge sichert. Das Bachöffnungsprojekt des Linkolnsbergbaches ist integraler Bestandteil dieser Genehmigung (vgl. Genehmigung W asserbauprojekt vom 5. Oktober 2015). Der Baulinien- und der Überbauungsplan wurden vom G emeinderat am 4. November 2014 erlassen. Es ging eine Einsprache gegen den Überbauungsplan ein, welche durch eine Panänderung erledigt wurde. Die Änderung infolge der Einsprache wurde am 16. Juni 2015 vom Gemeinderat erlassen. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG wurde auf das Anzeige und Auflageverfahren verzichtet. Der Baulinienplan Waldau wurde am 21. Februar 2014 und der Überbauungsplan Waldau am 2. September 2014 vorgeprüft. Die Erwägungen aus den Vorprüfungen sind in die vorliegenden Unterlagen mehrheitlich eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: -
Ü berbauungsplan Waldaw.
Der Überbauungsplan mit den entsprechenden Festlegungen (inkl. architektonisches
15 -53 11 / 4 5 0 0 9 6 _ 1 0 5 1 14 d o c x 4 5 0 0 9 6 _ 1 0 5 1 14 d o c x
Konzept) ist aus denkmalpflegerischer Sicht bewilligungsfähig. Im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren, weist die kantonale Denkmalpflege darauf hin, dass im Ausführungsprojekt neben einer sorgfältigen Materialisierung und Farbgebung darauf zu achten ist, dass die Dachlandschaften der Neubauten nicht durch technische Auf bauten (Lift, Lüftung, Haustechnik etc.) verunklärt werden. Die Dächer sind ruhig zu halten und zu begrünen. -
B eilageplan U m gebungsgestaltung zum Ü berbauungsplan W aldau:
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei weist darauf hin, dass die Schwarze-ListeNeophyten Götterbaum (Nr. 82 und 84) sowie Robinie (Nr. 113) möglichst in kontrol lierter Weise zu entfernen und allenfalls durch eine unproblematische Baum artzu er setzen sind. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 7 4 0 .-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation
Fr. 3 '6 0 0 .-
Am t für Umwelt und Energie (Geschäft Nr. 14-1777)
Fr.
140 -
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Stra
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Beilagen - Genehmigte Erlasse - Genehmigung Wasserbauprojekt und Zusicherung Kantonsbeitrag vom 5.10.2015 - Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Natur, Jagd und Fischerei - Denkmalpflege - Archäologie - Amt für Umwelt und Energie
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