Überbauungsplan Golfplatz

Special-use plan · Niederhelfenschwil

Document

Number
2010-8660
Kind
Special-use plan
Commune
Niederhelfenschwil
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Jan 7, 2010
In force since
Jan 7, 2010

Map

1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

/Y Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

7. Januar 2010

'V s lV

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9246 Niederbüren Gemeinderat 9527 Niederhelfenschwil

Q%Ç

Gemeinde Niederbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Golfplatz

Der 18-Loch-Golfplatz des Ostschweizerischen Golfclubs OSGC Niederbüren ist 1948 erstellt worden und somit einer der ältesten in der Ostschweiz. Er wurde auf dem schmalen Band zwi­ schen der begradigten Thur und der zum Dorf Niederhelfenschwil steil ansteigenden und be­ waldeten Böschung angelegt. Die Driving-Range wird südlich der Thur betrieben. Das knapp 50 ha grosse Golfgelände liegt grösstenteils auf dem Territorium der Gemeinde Niederbüren. Eine kleine, rund 1700 m2 grosse Fläche nördlich des Mülibachs am östlichen Rand des Golfplatzareals gehört zur Gemeinde Niederhelfenschwil. Der Überbauungsplan regelt in Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der ökologischen Aufwertung des Gebietes die Sanierung und auch den Betrieb des Golfplatzes (vgl. auch Art. 2 besV). Der Erlass wurde vorgeprüft, die meisten Anmerkungen sind umgesetzt worden. Die Genehmi­ gungsprüfung hat noch Folgendes ergeben: Gewässerschutz Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass die Schutzzonenregiemente der Grundwas­ serschutzzonen "Grueben und Golfplatz", "Golfplatz II" sowie "Stocketen-Thurau" im Zusam­ menhang mit Bauten und Anlagen und bei der Bewirtschaftung des Golfplatzareals verbindlich einzuhalten sind. Zu beachten ist im Besonderen: a) Die Erneuerung der Golfanlagen muss ausserhalb der Fassungsbereiche von Grund­ wasser (Zonen S1) erfolgen. Davon ausgenommen sind "Roughs" und "Semiroughs".

0 9-64 05 / 17 7 5 3 2 _ 6 0 0 7 2

b) Gemäss Art. 14 der besonderen Vorschriften im Überbauungsplan erlässt der Gemein­ de rat spätestens 2 Jahre nach Betriebsaufnahmen ein Unterhalts- und Pflegereglement. Dabei ist im Einvernehmen mit dem Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz sowie dem Amt für Umweltschutz auch die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmit­ teln zu regeln. Bezüglich des Gewässerschutzes sind im Übrigen die Bestimmungen und Auflagen in der Baubewilligung massgebend. Gewässerunterhalt; Zugänglichkeit entlang der Thur

Art. 10

Abs. 2 der besonderen Vorschriften im Überbauungsplan regelt für den Unterhalt und den Notfall die Zugänglichkeit zur Thur. Die Vorschrift wird gemäss Intervention des kantonalen Tiefbauamtes und mit Zustimmung der Grundeigentümer und Golfplatzbetreiber wie folgt an­ gepasst;

Art. 10 Abs. 2

Die Zugänglichkeit zur Thur ist für den Unterhalt und den Notfall mittels eines auch mit schweren Baumaschi­ nen befahrbaren Streifens von mindestens 5 m Breite entlang des nördlichen Dammfusses bzw. der dem nörd­ lichen Dammfuss vorgelagerten Waldgrenze zu gewährleisten. Die Kosten für die Behebung allfälliger durch das Befahren dieses Streifens resultierenden Schäden an den Golfanlagen trägt der Golfclub. Der planbare Unterhalt wird in Absprache zwischen der zuständigen Stelle des Staates und dem Betreiber der Anlagen op­ timiert. Vorbehalten bleiben Verfahren in Bezug auf wasserbauliche Massnahmen innerhalb des regulären Ge­ wässerabstandes der Thur.

Naturqefahren Die Abklärungen zur Hochwassersicherheit erfolgten durch die Firma Wagner + Brühwiler AG, Gossau. Das Schutzziel der Golfanlage selber ist auf ein 10-jähriges Ereignis festgelegt. Wie auch Ereignisse in der Vergangenheit zeigen, wird das Golfplatzareal von Zeit zu Zeit überflutet (primär durch die Seitenbäche). Nach Art. 15 der besonderen Vorschriften im Überbauungsplan müssen bei Neu- oder Umbau­ ten von Gebäuden die erforderlichen Objektschutzmassnahmen in der Baubewilligung festge­ legt werden. Die Sektion Naturgefahren des Tiefbauamtes weist darauf hin, dass bei Hochbau­ ten die im Bericht ausgewiesene Schutzkote von 475.90 m ü.M. wegen der Höhenlage der Sei­ tenbäche nicht überall standhält. Die für Objektschutzmassnahmen massgebliche Kote (i d. Regel für HO 300) muss deshalb im Baubewilligungsverfahren noch abgeklärt und definitiv bestimmt werden.

Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sin­ ne der Erwägungen genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Bestimmungen des Überbauungsplans werden wie folgt angepasst bzw. präzisiert:

Art. 10 Abs. 2

Die Zugänglichkeit zur Thur ist für den Unterhalt und den Notfall mittels eines auch mit schweren Bauma­ schinen befahrbaren Streifens von mindestens 5 m Breite entlang des nördlichen Dammfusses bzw. der 09-64 05 / 1 77 53 2 _6 0 07 2

> -

3

-

dem nördlichen Dammfuss vorgelagerten Waldgrenze zu gewährleisten. Die Kosten für die Behebung allfäl­ liger durch das Befahren dieses Streifens resultierenden Schäden an den Golfanlagen trägt der Golfclub. Der planbare Unterhalt wird in Absprache zwischen der zuständigen Stelle des Staates und dem Betreiber der Anlagen optimiert. Vorbehalten bleiben Verfahren in Bezug auf wasserbauliche Massnahmen innerhalb des regulären Gewässerabstandes der Thur.

Art. 15

Bei Neu- oder Umbauten von Gebäuden sind die erforderlichen Objektschutzmassnahmen gegen gravitati­ ve Naturgefahren im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Die für die Objektschutzmassnahmen mass­ gebliche Kote (i.d. Regel für HO 300) muss noch abgeklärt und definitiv bestimmt werden.

3. Im Nutzungs- und Pflegereglement nach Art. 14 der besonderen Vorschriften des Überbau­ ungsplans muss n.a. mit dem Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz sowie dem Amt für Umweltschutz auch die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln geregelt werden. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'500.--. Die Gebühr wir zusammen mit den Gebühren für den Teilzonenplan Golfplatz Niederbüren, für die Anpassung der Schutzverordnung Niederbüren sowie für die Gebühr der Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse siehe "Dossier Sanierung Golfplatz OSGC" (Beilage zum TZP Golfplatz Niederbüren) Kopie BD-RA ÄREG-OP AREG-GI TBA-RD KFA ANJF AFU-RU AFU-KB

0 9-64 05 / 177 53 2 _6 0 07 2