Teilzonenplan Rohracker II - Genehmigung
Zoning plan · Niederhelfenschwil
Document
- Number
- 2007-8610
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Niederhelfenschwil
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Mar 5, 2007
- In force since
- Mar 5, 2007
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
______________________ Baudepartement des Kantons St.Gallen
8
g.
x jv y
5. März 2007
________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9527 Niederhelfenschwil
Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •
Teilzonenplan Rohracker II Überbauungsplan Rohracker II Aufhebung Überbauungsplan Werkhof Rohracker vom 7. August 1997
Um die Gestaltung eines baulich und landschaftlich dörflich geprägten Dorfeingangs sicherzu stellen, hat der Gemeinderat am 7. August 1997 den Überbauungsplan Werkhof Rohracker erlassen. Gemäss den Bestimmungen des Überbauungsplans befinden sich auf der Parzelle 1558 der Werkhof einer Bauunternehmung sowie in diesem integriert eine Pferdestallung. Der Überbauungsplan Rohracker II regelt den Ausbau und das bauliche Erscheinungsbild des Betriebs, insbesondere auch die Aussenraumnutzung (Aussenlager, Verlegung Reitplatz, etc.). Der Überbauungsplan Werkhof Rohracker vom 7. August 1997 wird mit Inkraftsetzung des Überbauungsplans Rohracker II aufgehoben. Das Vorhaben ist mit dem Amt für Raumentwicklung anlässlich eines Augenscheins vorbe sprochen worden. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.
07-908 / 79169_42084
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein
f
Kopie - Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung Kantonales Vermessungsamt
07-908 / 79169_42084
Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal