Überbauungsplan Schlossgarten

Special-use plan · Oberbüren

Document

Number
1985-8461
Kind
Special-use plan
Commune
Oberbüren
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Jun 6, 1985
In force since
Jun 6, 1985

Map

2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

St.Gallen, 6 .

Juni 1 9 8 5

Gemeinderat 9245 Oberbüren

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 731.1; abgekürzt BauG)

31 des Baugesetzes

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(sGS

folgenden Erlass zur Genehmigung einge­

reicht: - Ueberbauungsplan Schlossgarten mit besonderen Vorschriften In Anwendung von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

(sGS 951.1) in Verbindung mit

Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever­ waltung

(sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.— .

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: 6lg. Dr. W. Geiger

Beilage : - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein

Dr. W. Geiger Regierungsrat

Kopie : - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2) Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Oberbüren Kanton St.Gallen

Überbauungsplan B E S ON D E R E

mit besonderen Vorschriften

Schlossgarten Vom

1:500

O eff ent liehe Planauflage vom bis

Soweit nachfolgend oder im Ueberbauungsplan nicht anders bestimmt, gelten die Vorschrif­ ten des Baureglernentes Oberbüren.

Der Ueberbauungsplan mit den besonderen Vor­ schriften bezweckt :

am : ~ 1 April 1985

Gemeinderat beschlossen

V O R S C H R I F T E

- eine gute Quartiergestaltung in architektonischer und erschliessungsmässiger Hinsicht

1 & April 1985

17. Mai 1985

- eine optimale Umgebungsgestaltung Insbesondere sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaft1ichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamt­ wirkung erreicht wird ; diese Anforderung gilt auch bei etappenweiser Ausführung sowie für Materialien und Farben.

Namens des Gemeinderates Der Gemeindammann : Der Gemeinderatsschreiber

Genehmigung

des Baudepartementes

Der Richtplan und die Isometrie vom Dezember 1984 sowie der Umgebungsplan vom März 1985 gelten für die Ueberbauung als wegleitend. Sofern die nachstehenden Elemente ausgeführt resp. einge­ halten werden, wird ein Bonus von ma x . 15% auf die Grundausnützung gewährt :

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

. Stellung, Gliederung und kubische Gestaltung der Bauten

6. JUN11985 Der Vorsteher:

. Zufahrten und offene Abstellflächen

(A.£xlL

. Unter Niveau-Garagen . Fussgänger-Verbindungen . Dorfplatz, Kinder- und Rasenspielflächen Bepflanzung entlang der Strassen

Emil Stierli

Büro fü r Raumplanung

Chappelistr. 5 8604 Volkers wi l/H egnau Telefon 01-945 55 60

O rts- und Regionalplanung Sachplanung, Landschaftsgestaltung

-f-

Koten (mit einer Toleranz von

50 cm)

Gegenüber stark, frequentierten Strassen ist ein ausreichender, passiver Lärmschutz zu gewährleisten Im Erdgeschoss sind möglichst ebenerdige Garten­ sitzplätze anzulegen. Die Erdgeschossgrundrisse der Blöcke C 1 - C 3 sowie deren Zugänge sind behindertengerecht auszubilden.

Der arealinterne Gebäudeabstand für Hauptbauten beträgt im Minimum 7 m.

Es sind nur Bauten mit Satteldächern zugelassen

Art. 39 , Abs. 1 Bau R. wird für Quergiebel

aufgehoben. Für die Häuser A3 - A6 und Cl - C3 beträgt die max. Firsthöhe 15 m. Für das Haus Al gilt eine max. Gebäudehöhe von 11,5 m und eine ma x . Firsthöhe von 16,5 m. Sofern die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt sind, wird der Dachgeschossausbau bis zu 75% gestattet.

Perimeter

Baulinie

Fahrbahnfläche

Eingeschossige Zwischenbauten mit einer ma x . Grundfläche von 80 m2 sowie einer max. First­ höhe von 6,8 m sind zulässig, sofern sie ge­ meinschaftlichen Zwecken dienen; sie werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sowie bei der Gebäudelänge nicht angerechnet.

//

Fuss-o d e r Gehweg Die Zahl der Autoabstellplätze richtet sich nach

Art. 53 Bau R; hievon sind die im Plan bezüglich

Lage und Anzahl generell dargestellten Plätze offen anzlegen. Die restlichen Plätze sind in den drei Einsteilgaragen unter Terrain anzuordnen.

Fussgänger - Verbindungen ~i--- 1---1---r

8 P

offene Autoabstellfläche

Von den unter Absatz 1 errechneten Abstellplätzen sind 10% für Besucher offen anzulegen, zu reser­ vieren und zu kennzeichnen.

J ____I___ I___ L.

Parkplätze

in Einstellhallen Art. 10

maximal 2

maximal

Vollgeschosse

3 Vollgeschosse

maximal 4

Entlang der Sandackerstrasse sowie der Schlosszelgstrasse sind in regelmässigen Abständen Bäume in Form einer Allee zu pflanzen.

Vollgeschosse

Art. 12 Die Notzufahrt ist in einer Breite von mindestens

3,0 m auszuführen und mit einem Kehrplatz zu versehen.

Art. 13 Der Ueberbauungsplan Schlosszeig vom 12. Juni 1973

wird aufgehoben.

Bepflanzungen (A llee)

Notzufahrt

Im Gebiet des Ueberbauungsplanes sind Einzel­ antennen nicht zugelassen; es ist an die beste­ hende Gemeinschafts-Antennenanlage anzuschliessen.