Schutzverordnung Rieden

Gommiswald

Document

Number
2011-4830
Commune
Gommiswald
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jul 17, 2010
In force since
Mar 31, 2011

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Text

2011-4830-E-01.pdf

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinfbrmatlon, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rieden 8739 Rieden

31. März 2011

Gemeinde Rieden: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • • • • •

Zonenplan 1:2*000 Zonenplan 1:5*000 Baureglement Schutzverordnung (Plan und Bestimmungen) Planungsbericht Massnahmenkonzept Naturgefahren

Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergeben sich die folgenden Bemerkungen: Zonenplan Der vorliegende Zonenplan weist eine Bauzonenfläche von insgesamt 22.17ha auf. Ge­ genüber dem rechtskräftigen Erlass wurde er um rund 0.4ha vergrössert. Von insgesamt rund 700 Einwohnern leben heute innerhalb der Bauzone rund 580 Perso­ nen. Die theoretische Kapazitätsreserve der Bauzone liegt gemäss Planungsbericht bei rund 330 Personen (unüberbaute Bauzone 290 E, theoretische Reserve 40 E). Für den Planungshorizont der nächsten 15-20 Jahre setzt sich die Gemeinde das Ziel mit insgesamt rund 900 Einwohnern, was einer Zunahme von ca. 1.4% pro Jahr entspricht. Die Grössenordnung dieser Zunahme ist unter Berücksichtigung des Einzugsgebiets von Zürich grundsätzlich denkbar. Gemäss dem kantonalen Richtplan, "Grundzüge der räumlichen Entwicklung" sind u.a. die ländlichen Räume, worunter auch das Gemeindegebiet von Rieden fällt, zu stärken. Dabei sind die regionale Vielfalt zu unterstützen sowie der Charakter des ländlichen Raumes zu bewahren. Ortschaften wie Rieden, die abseits von Zentren und Entwicklungsachsen lie­ gen, sind in ihren unterschiedlichen und vielfältigen Funktionen zu erhalten. Dazu zählen die Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf den lokalen Bedarf, die Förderung der Wohn­ lichkeit sowie die Erhaltung und zweckmässige Nutzung bestehender Bausubstanz aus­ serhalb der Bauzonen.

Die Bauzonenanpassungen erfolgen in unmittelbarer Nähe zu den zentralörtlichen Infra­ strukturen wie Schule, Kirche, Post, Dorfladen, usw., aus ortsplanerischer Sicht am rich­ tigen Ort. Weil die Bauzonenfläche gegenüber dem heute rechtskräftigen Zonenplan in etwa gleich gross bleibt und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen kann der Zonenplan - da es sich um eine Gesamtschau im Rahmen einer umfassenden Ortsplanungsrevision handelt - unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspiel­ raumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Die Gemeindefusion mit Gommiswald/Ernetschwil/Rieden wurde im Grundsatz gutgeheissen. Wir machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Zonierung ge­ mäss dem vorliegenden Zonenplan im Rahmen der Überprüfung des Gesamtzonenplans der fusionierten Gemeinde - unabhängig der Dauer der Rechtskraft - erneut überprüft und allenfalls angepasst werden muss. Baurealement

Art. 7 : Den Grünzonen wurde keine Empfindlichkeitsstufe (ES) zugeordnet. Wir machen

indes darauf aufmerksam, dass bei den als Grünzonen im Sinne der Bauzone bezeichneten GF(Freihaltung) und GE (Sport-, Erholung und Freizeit) der Bau von Gebäuden nicht ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen eines entsprechenden Baugesuchs ist daher der Nachweis über das Einhalten der Werte der Empfindlichkeitsstufe II zu bringen.

Art. 10 Abs. 2: Die GVA bemerkt, dass die erwähnte Richtlinie "Objektschutz gegen Na­

turgefahren" nicht mehr aktuell ist und neu die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF von 2005 gilt.

Art. 10

Abs. 2 Bst. c: Da die Verbindlichkeitserklärung von Objektschutzrichtlinien eher zu schwach ist, sind für sensible Objekte Obiektschutzmassnahmen zwingend.

Art. 10 Abs. 2 Bst. e: Ausserhalb des Gefahrenkarten perimeters sind sämtliche Gefahren­

hinweise (Phänomene / Ereignisse / Ortskenntnisse), nicht nur die Gefahrenhinweiskarte zu beachten.

Art. 26 Abs. 2: Da es sich bei der Kantonsstrasse um keine Durchgangsstrasse handelt

und nur ein kleiner DTV gezählt wird, kann das Baureglement in der vorliegenden Form ausnahmsweise genehmigt werden. Im Baubewilligungsverfahren ist allerdings trotzdem ernsthaft das Erstellen einer Wendemöglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu prüfen. Schutzverordnuna (Plan und Bestimmungen) Die Bezeichnung der Einzelbäume im Anhang D wurde derjenigen auf dem Plan ange­ passt. Massnahmenkonzept Natu raefahren Diesbezüglich verweisen wir auf das separate Schreiben des Tiefbauamts, Gewässer, vom 14. März 2011 (Beilage). Insbesondere weisen wir darauf hin, dass bei der nächsten Überarbeitung/Anpassung des Zonenplans das revidierte Massnahmenkonzept vorliegen muss.

11-375 / 229627_69479

Die Überprüfung ergibt, dass die Ortsplanungserlasse unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden können (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Art. 7 des Baureglements kann mit der Auflage genehmigt werden, dass bei allfälligen Baugesuchen der Nachweis über die Einhaltung der Werte der ES II vorliegen muss. 3. Art. 10 Abs. 2 wird mit folgenden Anpassungen genehmigt: Anstelle der erwähnten Richtlinie "Objektschutz gegen Naturgefahren" gilt neu die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF von 2005. Bst. c: Für sensible Objekte sind Objektschutzmassnahmen zwingend. Bst. e: Ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters sind sämtliche Gefahrenhinweise zu beachten. 4. Art. 26 Abs. 2 wird ausnahmsweise im Sinne der Erwägungen genehmigt. Im Baugesuchsverfahren ist das Erstellen einer Wendemöglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu prüfen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'800.~. Die Zonenplanänderungen sowie die Daten der Schutzverordnung (Plan und Bestimmun­ gen) sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebe­ ne Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf, resp. pdf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er­

hoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen Genehmigte Erlass Einzahlungsschein Gesamtstellungnahme Naturgefahren zum Massnahmenkonzept der Gemeinde Rieden vom 14. März 2011 Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Natur, Jagd und Fischerei (eine Schutzverordnung, Plan/Text) Denkmalpflege Archäologie

Reglement

Gemeinde Rieden

Schutzverordnung 31. März 2011

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen | Herisau

Kasernenstrasse 39 | 9102 Herisau | T +41(0)71 353 00 80 | [email protected]

rieden_schv_genehmigung.doc

Gemeinde Rieden Schutzverordnung

Seite 2

Inhaltsverzeichnis Seite 1

Allgemeine Bestimmungen

4

Art. 2 4

Art. 1

Geltungsbereich

Art. 3 Verhältnis zu anderem Recht

Art. 4 2

3

Zweck

Rechtswirkung / Umgebungsschutz

4

5

Ortsbild- und Kulturgüterschutz

5

Art. 6 Kulturobjekte (Anhang A)

5

Natur- und Landschaftsschutz

6

Art. 9 6

Art. 5 Ortsbildschutzgebiete

Art. 7 Archäologische Schutzgebiete (Anhang B)

Art. 8 Naturschutzgebiete (Anhang C)

Übergangsbereiche (Pufferflächen)

Art. 10 Bewirtschaftung

Art. 11 Naturobjekte (Anhang D)

Art. 12 Trockenmauern

5

5 6

7

7

7

Art. 13 Landschaftsschutzgebiete

7

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Art. 15 Lebensräume Schongebiete

8

Art. 14 Lebensräume Kerngebiete

8

Art. 16 Moorlandschaftsschutzgebiet

9

Art. 18 Geotopschutzgebiete

9

Vollzug

9

Art. 17 Wildruhezonen

4

4

Art. 19 Bewilligungspflicht

9

9

Art. 20 Bewilligungen

10

Art. 22 Aufsicht und Pflege

10

Art. 24 Zuwiderhandlungen

10

Art. 21 Markierung

Art. 23 Ersatzvornahme

Art. 25 Inkrafttreten

10

10 11

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Gemeinde Rieden Schutzverordnung

Anhang A:

Verzeichnis der Kulturobjekte

Anhang B:

Verzeichnis der archäologischen Schutzgebiete

Anhang C:

Verzeichnis der Naturschutzgebiete

Anhang D:

Verzeichnis der Naturobjekte

Anhang E:

Verzeichnis Moorlandschaftsschutzgebiet

Anhang F:

Verzeichnis der Wildruhezonen

Anhang G:

Verzeichnis der Geotopschutzgebiete

Seite 3

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Gemeinde Rieden Schutzverordnung

Seite 4

Der Gemeinderat Rieden erlässt gestützt auf Art. 18 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes1, Art. 98 ff. des Baugesetzes2, Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern3, Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung4 und Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes5 nachstehende Schutzverordnung (SV):

1

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Die Schutzbestimmungen gelten für folgende, im Plan zur Schutzverordnung Mst. 1:5'000 der Gemeinde Rieden sowie in den dazugehörigen Verzeichnissen aufgeführten Objekte und Gebiete:           

Ortsbildschutzgebiete Kulturobjekte

Archäologische Schutzgebiete Naturschutzgebiete

Naturobjekte: Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume Trockenmauern

Landschaftsschutzgebiete

Lebensräume (Kerngebiete, Schongebiete) Moorlandschaftsschutzgebiet Wildruhezonen

Geotopschutzgebiete

Art. 2 Zweck

Art. 3 Verhältnis zu anderem Recht

Diese Verordnung bezweckt den Schutz und die Erhaltung der in Art. 1 aufgeführten Schutzgegenstände.

1 Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, gehen die Bestimmungen von Bund und Kanton vor.

2 Für Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften der Schutzverordnung bewilligt werden können, bleiben die Bestimmungen des Baureglementes vorbehalten.

3 Die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen zur Erhaltung von einzelnen Schutzgegenständen im Sinne von Art. 98 und Art. 99 BauG bleibt vorbehalten.

1 2 3 4 5

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), SR 451 vom 1. Juli 1966

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG), sGS 731.1 vom 6. Juni 1972

Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51 vom 21. März 1933

Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, sGS 671.1 vom 17. Juni 1975 Gemeindegesetz, sGS 151.2 vom 21. April 2009

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Art. 4 Seite 5

Rechtswirkung / Umgebungsschutz

1 Die Schutzgegenstände sind in ihrer äusseren Erscheinungsform und in ihrer inneren Zusammensetzung geschützt. 2 In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt.

2

Art. 5 Ortsbild- und Kulturgüterschutz

Ortsbildschutzgebiete

1 Ortsschutzgebiete sind in ihrer schutzwürdigen Substanz und in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. 2 Bestehende Gebäude sind in der Regel zu erhalten; Abbrüche sind zulässig, wenn es sich um Bauten oder Bauteile handelt, die für das Ortsbild nicht massgebend sind und die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.

3 Bauten und Anlagen haben sich an den für den Schutzgegenstand wesentlichen Merkmalen der historischen Überbauung (insbesondere Stellung und Ausrichtung, Gebäude- und Firsthöhe, Proportionen, Fassadengestaltung, Materialien, Farbgebung, Dachform, Firstrichtung, usw.) zu orientieren. Sie dürfen das geschützte Ortsbild nicht beeinträchtigen und müssen sich derart einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 4 5

Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind zu erhalten.

Zur Einhaltung von Art. 5 Abs. 1 SV können Ausnahmen nach Art. 77 BauG gewährt werden.

Art. 6 Kulturobjekte (Anhang A)

1 Die geschützten Kulturobjekte mit ihrer Umgebung sind in ihrem äusseren Erscheinungsbild sowie in ihrer äusseren und inneren Substanz zu erhalten sowie fachgerecht zu unterhalten. 2 Der Abbruch, die Beseitigung oder andere Massnahmen, die den Schutzgegenstand beeinträchtigen, sind untersagt.

Art. 7 Archäologische Schutzgebiete (Anhang B)

In den archäologischen Schutzgebieten sind die bestehenden Erdschichten, Bauten und baulichen Fragmente in ihrem Bestand zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere:   

die Erstellung von Hoch- und Tiefbauten sowie von Anlagen; Geländeveränderungen; das Aufforsten.

Allfällige erforderliche bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der bestehenden Nutzung wie z.B. nötige standortbedingte Leitungsbauten sind nur im Einverständnis mit der Kantonsarchäologie zulässig. ERR Raumplaner FSU SIA

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3

Art. 8 Seite 6

Natur- und Landschaftsschutz

Naturschutzgebiete (Anhang C)

1 Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: a) Das Erstellen von Bauten und Anlagen;

b) Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art;

c) das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; d) das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

e) das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen; f)

das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern;

g) das Töten, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen, Zerstören oder Wegnehmen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten;

h) das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren; i) j)

die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen;

das Verlassen der markierten Wege, ausser für die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen.

2 In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd.

3 Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, vorbehalten bleiben vom zuständigen Departement genehmigte Einschränkungen.

Art. 9 Übergangsbereiche (Pufferflächen)

1 In den Übergangsbereichen (Pufferflächen) sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. 2

Insbesondere sind verboten:

a) Das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln; b) Acker- und Gemüsebau und die Nutzung als Kunstwiese; c) das Beweiden mit Schafen oder Ziegen;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; e) das Erstellen von Bauten und Anlagen; f)

Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art;

g) das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern.

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Seite 7

Art. 10 Bewirtschaftung

1 Die Trocken- und Feuchtgebiete sind zu erhalten, indem sie in angepasster Weise bewirtschaftet werden.

2 Trockenwiesen sind pro Jahr ein- bis zweimal nach dem 15. Juli zu schneiden, Feuchtgebiete (Moore, Riede) pro Jahr einmal ausserhalb der Zeit zwischen dem 15. März und dem 1. September. Das Schnittgut ist zu entfernen. Es dürfen keine schweren Maschinen eingesetzt werden. Abweichende Termine sind aufgrund von vertraglichen Abmachungen unter Genehmigung des ANJF6 und bei aussergewöhnlichen Witterungsverhältnissen in Absprache mit dem ANJF möglich.

3 Beweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten temporär einzuzäunen. In der übrigen Zeit müssen die Flächen für Wildtiere passierbar sein. Für unbeweidete Naturschutzgebiete im Sömmerungsgebiet ist eine Abzäunung in begründeten Fällen, z.B. bei Auftreten von Weideschäden, fallweise festzulegen.

Art. 11 Naturobjekte (Anhang D)

1 Die im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Naturobjekte wie Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen, Baumreihen und Einzelbäume sind sowohl in ihrer Artenvielfalt als auch in ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten. Geschützt sind Flora und Fauna wie auch die entsprechenden Uferbereiche zu fliessenden oder stehenden Gewässern. 2 Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind zwischen November und Februar erlaubt.

3 Abgehende Hecken, Gehölze und Bäume sind durch Neupflanzungen von gleichwertigen einheimischen Arten zu ersetzen.

Art. 12 Trockenmauern

Die im Plan bezeichneten Trockenmauern sind wegen ihrer Bedeutung für Flora und Fauna und für das traditionelle Landschaftsbild zu erhalten. Insbesondere für Reptilien und für verschiedene Insektengruppen sind die sonnigen Mauern und die schutzbietenden Zwischenräume wertvolle Lebensräume. Sanierungen von Trockenmauern sind erwünscht und zulässig, wenn sie in der typischen Trockenbauweise ohne Zugabe von Bindemitteln wie Mörtel oder Beton ausgeführt werden.

Art. 13 Landschaftsschutzgebiete

1 Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen Erscheinungsbildes als Lebensund Erholungsraum zu erhalten. 2 Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer und ihre natürliche Entwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. IntensivLandwirtschaftszonen sind nicht zulässig.

6

Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kanons St.Gallen ERR Raumplaner FSU SIA

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Seite 8

3 Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.

4 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden.

Art. 14 Lebensräume Kerngebiete

1 Die Lebensraum-Kerngebiete gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 lit. d BauG. Sie sind in ihrer Unberührtheit zu erhalten. Tätigkeiten, die den Schutzgegenstand beseitigen oder beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Untersagt sind insbesondere:

a) Die Erstellung von Bauten und Anlagen. Der Bestand und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind gewährleistet. Erweiterungen sind zulässig, wenn sie keine Intensivierung der Land-, Alp- und Forstwirtschaft sowie der touristischen Nutzung zu Folge haben. Zweckänderungen sind nicht zulässig.

b) Intensivierung der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; c) Bau oder Ausbau von Strassen;

d) Erstellung von Transportanlagen;

e) Abbauvorhaben (Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf), Schüttungen f)

und Deponien;

g) Touristische Veranstaltungen oder sportliche Anlässe, sofern nicht nachgewiesen wird, dass mit der Veranstaltung keine schädigende Auswirkungen verbunden sind;

h) Moto-Cross (Trial); Mountain-Biking abseits der gekennzeichneten Strassen; Fliegenlassen von Modellflugzeugen; Starten mit Gleitschirmen oder Deltaseglern.

2 Die heutige Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. Im Weiteren gelten die Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete nach Art. 13.

Art. 15 Lebensräume Schongebiete

1 Die Lebensraum-Schongebiete gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 lit. d BauG. Sie sind als Lebensraum zu erhalten. Bestand und natürliche Weiterentwicklung der Tiere und Pflanzen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind in den Schongebieten alle Tätigkeiten untersagt, die eine Beeinträchtigung der Kerngebiete bewirken. Untersagt sind insbesondere: a) Bau oder Ausbau von Strassen, soweit er nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist und mit strassenpolizeilichen Massnahmen eine andere Nutzung ausgeschlossen wird;

b) Abbauvorhaben (Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf), Schüttungen und Deponien.

2 Die heutige Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. Im Weiteren gelten die Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete nach Art. 13. ERR Raumplaner FSU SIA

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Seite 9

Art. 16 Moorlandschaftsschutzgebiet

Innerhalb des Moorlandschaftsschutzgebiets sind nur Tätigkeiten erlaubt, soweit sie mit den Schutzzielen gemäss Art. 4 der Moorlandschaftsverordnung7 vereinbar sind.

Art. 17 Wildruhezonen

1 Die Wildruhezonen schützen die heimischen Wildtiere, insbesondere Auerhühner, vor übermässigen Störungen im Winter. 2 Die Wildruhezonen dürfen vom 16. Dezember bis 31. März nur auf den bezeichneten Wegen begangen werden.

3 Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und der Zugang zu Bauten und Anlagen bleiben gewährleistet.

Art. 18 Geotopschutzgebiete

1 Massnahmen, die den Bestand der Geotope oder ihre natürliche Weiterentwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Namentlich untersagt sind Geländeeingriffe sowie Massnahmen, die eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge haben. 2

4

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet.

Vollzug

Art. 19 Bewilligungspflicht

Die Baubewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG ausgedehnt auf:

a) Sämtliche baulichen Veränderungen (inkl. Renovationen) innerhalb der Ortsbildschutzgebiete und am Äusseren sowie Inneren von Kulturobjekten.

b) sämtliche Terrainveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushalts in den von der Schutzverordnung erfassten Gebieten bzw. bei den Einzelobjekten; c) Massnahmen, die - innerhalb der Naturschutzgebiete bzw. an den Einzelobjekten - eine Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen;

d) Beseitigung von natur- und kulturlandschaftlichen Besonderheiten bzw. über Pflegemassnahmen hinausgehenden Veränderungen an Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen, Einzelbäumen und Trockenmauern.

7

Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, SR 451.35 vom 1. Mai 1996

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Seite 10

Art. 20 Bewilligungen

1 Bewilligungspflichtige Vorkehren nach Art. 19 sind zu bewilligen, wenn der Schutzgegenstand weder beeinträchtigt noch beseitigt wird.

2 Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten. 3 Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt (Amt für Natur, Jagd- und Fischerei, Kantonsforstamt, Tiefbauamt, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation), werden entsprechende Gesuche vom Gemeinderat beurteilt.

Art. 21 Markierung

Der Gemeinderat sorgt für die nötige Kennzeichnung und Markierung der Schutzgebiete sowie eine zweckmässige Information von Grundeigentümern und Öffentlichkeit.

Art. 22 Aufsicht und Pflege

1 Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherstellung der notwendigen Pflege ist vorab Sache des Gemeinderats. Er stellt, soweit notwendig, Pflege- und Bewirtschaftungspläne auf und überprüft periodisch die Schutzgegenstände auf ihren Erhaltungszustand. Er bezeichnet die für die Überwachung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtspersonen. 2 Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände werden in der Regel durch den Grundeigentümer oder den Bewirtschafter ausgeführt.

Art. 23 Ersatzvornahme

Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Unterhalt, Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Massnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Art. 24 Zuwiderhandlungen

1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung werden gemäss Art. 24 ff. NHG und Art. 132 BauG geahndet. 2 Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und 131 BauG sowie nach Art. 26 der Naturschutzverordnung.

3 Bei Verletzung der Schutzverordnung kann der Gemeinderat oder die zuständige kantonale Behörde neben der Wiederherstellung des früheren Zustandes auch geeignete Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verfügen.

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Seite 11

Art. 25 Inkrafttreten

Die Schutzverordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St.Gallen in Kraft.

Vom Gemeinderat Rieden erlassen am: 17. Juni 2010

Der Gemeindpräsident:

Die Gemeinderatsschreiberin:

Signiert Martin Bosshard

Signiert Manuela Ziegler

Öffentliche Auflage vom: 9. August 2010

bis: 7. September 2010

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 31. März 2011

Mit Ermächtigung der Leiter des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation: Signiert Ulrich Strauss

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Anhang

Anhang

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Anhang

Anhang A

Verzeichnis der Kulturobjekte Nr.

KO 1

Standort | Flurname Dorf 100

Schutzobjekt | Schutzwirkung

Kirche St.Magnus, katholische Kirchgemeinde Rieden

Assek.-Nr.

Parz.-Nr.

207

68

194

35

193

34

175

69

180

26

181

25

182

24

186

201

204

62

Sehr dominante in neubarockem Stiel erbaute Kirche. Sie bildet das eigentliche Wahrzeichen von Rieden und bildet den östlichen Abschluss des Dorfplatzes. KO 2

Dorf 20

Schutzkategorie: überkommunal

Ehemaliges Restaurant Rössli

Stattliches klassizistisches Haus am Dorfplatz.

KO 3

KO 4

KO 5

Dorf 2

Dorf 21

Dorf 35

Schutzkategorie:

Gut erhaltenes klassizistisches Wohnhaus mit Kreuzgibel am Dorfplatz Schutzkategorie:

Dorf 37

Abschluss des Dorfplatzes Schutzkategorie:

Kilianstrasse 1

Stattliches Wohnhaus an der alten Strasse Schutzkategorie:

KO 9

Püntstrasse 7

Dorf 71

kommunal

Wohnhaus, Hinterdorf

Stattliches Wohnhaus an der alten Strasse Schutzkategorie:

Wohnhaus

kommunal

Tätschdachhaus am südlichen Rand des Dorfkerns.

KO 8

kommunal

Wohnhaus, Hinterdorf

nach Kaltbrunn. KO 7

kommunal

Tätschdachhaus (altes Schulhaus), südlicher

nach Kaltbrunn. KO 6

kommunal

Schutzkategorie:

kommunal

Alte Transformatorenturm mit Linde am talseitigen Dorfrand

Schutzkategorie:

kommunal

Wohnhaus an der Felsenburgstrasse bildet

den nördliche Abschluss des Dorfplatzes und den Anfang des Hohlweges Schutzkategorie:

kommunal

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Gemeinde Rieden Schutzverordnung

Nr.

KO 10 KO 11

KO 12

KO 13

Standort | Flurname

Anhang

Schutzobjekt | Schutzwirkung

Dorf 73

Wohnhaus an der Felsenburgstrasse

Dorf 80

Wohnhaus, bildet den nördlichen Abschluss

Bergstrasse 2

Salenstrasse 1

Schutzkategorie: des Dorfplatzes

Schutzkategorie:

kommunal

kommunal

Markanter Barockbau (Wohnhaus) am nördlichen alten Dorfrand Schutzkategorie:

kommunal

Altersheim mit klassizistischer Fassadengestaltung und Formensprache Schutzkategorie:

kommunal

Schutzkategorie:

kommunal

Schutzkategorie:

kommunal

Schutzkategorie:

kommunal

Schutzkategorie:

kommunal

Schutzkategorie:

kommunal

Schutzkategorie:

kommunal

Assek.-Nr.

Parz.-Nr.

205

61

203

60

200

41

196

36

KO 14

Hauptstrasse 2

Wohnhaus an Hauptstrasse

138

17

KO 15

Schiblenstrasse 7

Tätschdachhaus

161

206

KO 16

Schiblenstrasse 8

Bauernwohnhaus

159

222

KO 17

Schauenbergstrasse 7

Tätschdachhaus.

112

454

KO 18

Gnippenweidstrasse 1

Bauernwohnhaus Gnippenweid

80

231

KO 19

Breitmoos 1

Bauernhaus Breitmoos

36

339

KO 20

Dorfplatz

Dorfbrunnen von 1841 mit achteckigem Trog

--

8

--

63

KO 21

Felsenburgstrasse Alte Bergstrasse

westlich der Kirche auf dem Dorfplatz. Schutzkategorie:

kommunal

Rund 400 m langer Hohlweg vom Dorfplatz in die Bergstrasse (aufgeführt im Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz, IVS) Schutzkategorie:

überkommunal

Anhang B

Verzeichnis der archäologischen Schutzgebiete Nr.

Standort | Flurname Bürgeli

Kurzbeschrieb | Beurteilung

Archäologisches Schutzgebiet

Parz.-Nr.

65 / 218

ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Rieden Schutzverordnung

Anhang

Anhang C

Verzeichnis der Naturschutzgebiete Flachmoor (FM) Nr.

Standort | Flurname

FM 2

Wilderau

FM 1 FM 3 FM 4 FM 5 FM 6 FM 7 FM 8

Kurzbeschrieb | Beurteilung

Parz.-Nr.

Wilderau

Flachmoor

257

Wilderau

Flachmoor mit Übergangsbereich

258

Breitmoos

Flachmoor

339

Bachmannsberg

Flachmoor mit Übergangsbereich

346

Flachmoor mit Übergangsbereich

347

Büsserberg Cholwald

Flachmoor

Flachmoor

Flachmoor

258 338 395

Müselen

Flachmoor mit Übergangsbereich

FM 10

Müselen

Flachmoor mit Übergangsbereich

395

FM 12

Müselen

Flachmoor mit Übergangsbereich

349

FM 9

FM 11

Müselen

Müselen

Flachmoor mit Übergangsbereich

340

349

Hochmoor (HM) Nr.

HM 1

Standort | Flurname Gubelspitz

Kurzbeschrieb | Beurteilung

Parz.-Nr.

Hochmoor von nationaler Bedeutung

395

Kurzbeschrieb | Beurteilung

Parz.-Nr.

Magerwiese (MW) Nr.

Standort | Flurname

MW 1

Gnippenweid

Magerwiese

231

MW 3

Bitziweid

Magerwiese

304

MW 2 MW 4

Gnippenweid Bitziweid

Magerwiese

Magerwiese

221

141

ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Rieden Schutzverordnung

Anhang

Anhang D

Verzeichnis der Naturobjekte Nr.

Standort | Flurname

Kurzbeschrieb | Beurteilung

Parz.-Nr.

NO 1

Bachwegen

NO 3

Birch

Linde (Einzelbaum)

172

Wielesch

Bergahorn (Einzelbaum)

395

Bergahorn (Baumreihe)

395

NO 2 NO 4 NO 5 NO 6 NO 7

Dorf

Chirnenberg Wielesch Wielesch

Nussbaum (Einzelbaum)

87

Linde (Einzelbaum)

202

Linde (Einzelbaum)

248

Bergahorn (Baumreihe)

395

Anhang E

Verzeichnis Moorlandschaftsschutzgebiet Nr.

ML 1

Standort | Flurname Spitzmoos

Kurzbeschrieb | Beurteilung

Teil der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 132 "Unter Hüttenbüel"

Parz.-Nr. 395

Innerhalb des Moorlandschaftsschutzgebiets sind nur Tätigkeiten erlaubt, soweit sie mit den Schutzzielen gemäss

Art. 4 Moorlandschaftsschutzverordnung (MLV) vereinbar

sind.

Art. 4 MLV

1

Schutzziele

In allen Objekten:

a. ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen;

b. sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster;

c. ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 19915 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom Bundesamt erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen;

d. ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt. 2

Die Objektbeschreibungen in Anhang 2 dienen den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisie-

rung der Schutzziele.

ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Rieden Schutzverordnung

Anhang

Anhang F

Verzeichnis der Wildruhezonen Nr. 1

Standort | Flurname

Kurzbeschrieb | Beurteilung

nenwald / Breitmoos-

sondere Auerhühner, vor übermässiger Störung im Winter.

Bächenwald

/

Stei-

wald / Zinggenwald /

Wildruhezone zum Schutz der heimischen Wildtiere, insbe-

Parz.-Nr. div.

Hauwald

Anhang G

Verzeichnis der Geotopschutzgebiete Nr.

GeoS 1 GeoS 2 GeoS 3

Standort | Flurname

Kurzbeschrieb | Beurteilung

den

stehenden Kalknagelfluh- und Kalksandsteinschichten.

Chüeboden / TanzboSteinenlöcher Stock

Dolinenfeld. Teilweise bewaldetes Dolinenfeld auf den anGeologische Aufschlüsse im Steinenbach

Dolinenschwarm

Parz.-Nr. 395

339 / 395 395

ERR Raumplaner FSU SIA