Überbauungsplan Rossmoos II

Special-use plan · Oberbüren

Document

Number
2000-8461
Kind
Special-use plan
Commune
Oberbüren
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Oct 6, 2000
In force since
Oct 6, 2000

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

6. Oktober 2000

Gemeinderat 9245 Oberbüren

VII 84 Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Rossmoos II Überbauungsplan Rossmoos II Die Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 2 0 0 .- (Fr. 400.-- für den Teilzonenplan, Fr. 800.-- für den Überbauungsplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

Dr/ P. Flaad

G-Oberbüren G-TZP-UeP Rossmoos II BOLeA 0001 20001006 doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilunq

G-Oberbiiren G-TZP-UeP Rossmoos II BDLeA 0001 20001006 doc

-

2

-

Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

Kanton St.Gallen Gemeinde Oberbüren

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglements der Gemeinde Oberbüren.

Art. 1 ÜBERBAUUNGSPLAN ROSSMOOS II

256000

X

Massstab 1 : 500

Die besonderen Vorschiften gelten für das umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie der Beilageplan Geländeschnitte 1 : 200 (Plan Nr. 116.2211/03) sind wegleitend.

Art. 2

Der Gemeindammann:

I / y/X

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X

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X

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X

X

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Art. 3 N

Baubereich Remise: - Dieser Baubereich ist bestimmt für eine Remise mit betriebszugehörigen Nebenräumen für das Einstellen von Geräten, Fahrzeugen, Futteranlagen und dergleichen. - Die Remise ist mit einem gegen Nordwesten abfallenden Pultdach zu erstellen. - Max. Höhenkote Schnitt Südostfassade/Dachfläche 622.25 m ü. M.

732

N

255950

X

IttlX

: 1

.

Baubereich Führanlage: - Max. Firsthöhe 622.00m ü. M. Wohn- und Restaurationsräume sind im ganzen Plangebiet nicht zugelassen.

Art. 4 y

Architektonische Gestaltung

Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung, Material wähl und Farbgebung gut in das Ortsbild einzuordnen.

- 6. OKI

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

Baubereich Reithalle / Pferdeboxen: - Dieser Baubereich ist bestimmt für eine Reithalle, Pferdeboxen, Einrichtungen für die Tierpflege, Überwachungsräume und dergleichen. - Eine Ausdehnung der bestehenden Gebäudehülle ist nicht zulässig.

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-

Überbauung / Nutzung der Baubereiche

ln den Baubereichen gelten die folgenden ÜberbauungsVorschriften:

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■litt: X

bis:

Öffentlich aufgelegt vom:

Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten Überbauung für den Reitsport sowie die Regelung der Erschliessung des Plangebietes.

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Vom Gemeinderat erlassen am:

Geltungsbereich / Verbindlichkeit

Mit Ermächtigung

Art. 5

Der Leiter des Planungsamtes:

Umgebungsgestaltung

Sämtliche Geländeanpassungen haben innerhalb des umgrenzten Plangebietes zu erfolgen. Die bestehende Mauer zwischen den Grundstücken Nr. 1712 und Nr. 2088 mit dem abgewinkelten Teil zur Garagenecke auf dem Grundstück Nr. 2088 darf weder verändert noch abgebrochen werden. Die Platzbeleuchtung darf nicht gegen die Wohnhäuser gerichtet werden. Entlang der Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 1712 und Nr.2114 bzw.Nr. 2121 ist eineauf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bepflanzung mit einheimischen Hölzern zu erstellen und durch denEigentümer zu unterhalten.

2114 2088

2121

Im Grünbereich sind keine Bauten und Anlagen zulässig.

Art. 6 X

1794 Erstellt: Gossau, 24. Mai 2000

LOSER & EBNETER AG

9201 Gossau

Plan Nr. 116.2211/01

2003 2116

1978

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich Reithalle Z Pferdeboxen Baubereich Remise Baubereich Föhranlage 1675 Auslauf / Sandplatz

1696

Grünbereich

Verkehrsflächen (Kiesplanie) Fläche für Parkierung

n

neue Mauer (Kote Krone max. 616.20)

615.95

Projekthöhe

AV

Zu- / Wegfahrt Beleuchtungsmasten (mit Strahlrichtung)

Hinweise bestehende Bauten Miststock bestehende Mauer

X)

Silos Fahrrichtung

615

bestehendes Terrain Ah = 10cm Bepflanzung

1193

Betrieb / Beleuchtung

Betriebszeit Stallungen und Sandplatz: 6.00 Uhr - 22.00 Uhr Betriebszeit Beleuchtung:

2002

1760

X

Verkehrsflächen (Verbundsteine)

Park- und Verkehrsflächen sind mit wasserdurchlässigen Bodenbefestigungen (Verbundsteinen) zu erstellen. Für die Südwestseite des bestehenden Auslaufes und der Auslauferweiterung genügt eine Kiesplanie.

Art. 7 j

2115

61 6 .2 0

Die Zu- und Wegfahrt hat ausschliesslich über die im Plan bezeichnete Stelle von der Choshofstrasse aus zu erfolgen.

1753 Lindenwiesstrasse 12

Erschliessung

7.00 Uhr - 22.00 Uhr