Überbauungsplan Rüteli II

Special-use plan · Oberbüren

Document

Number
2004-8461
Kind
Special-use plan
Commune
Oberbüren
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Sep 17, 2004
In force since
Sep 17, 2004

Map

2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämrnlisbrunnensùasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 07'l 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Oberbüren Flathaus Unterdorf 9245 Oberbüren

17. September 2004

I

Gemeinde Oberbären: Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürã BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

Die kleine Zónenanpassung ermöglicht einen sinnvollen Abschluss der Überbauung'Rüteli'gegen Norden. Gleichzeitig werden die Böschungen der Gewässer den entsprechenden Grünzonen zugete¡lt. M¡t dem Überbauungsplan wird insbesonders die Höhenlage der Bauten und des gestalteten Terrains festgelegt, zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit und der Entwäsõerung. Die Erlasse s¡ndJecñt- und zweckmässig ünd können genehmigt werden.

ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS S-S1.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. I in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsyerordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Oie GeOunr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.- (Teilzonenplan Fr. 200.--; Überbauungsplan Fr.600.-).

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raurnplanung inneft 60 Tagen nach der Genelimigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

RechtSmittelbelehrung: Gegen diese Vedügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Oberbûren Genehm. TZP ÜP Rr¡teli ET 2121

-2-

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepaftement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss

Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Kopie

- Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

obefbüren Genehm. TZP tlP Büteli ET 2121

Plan mit besonderen Vorschriften

Legende

Kanton St.Gallen

Besondere Vorschriften

Gemeinde Oberbüren

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes

Festlegungen

und des Baureglementes der Gemeinde Oberbüren.

Umgrenzung Plangebiet

Art. 1 : Geltungsbereich

Gestaltetes Terrain

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 und den Besonderen Vorschriften vom 28. April 2004.

EG 492.90 m

ÜBERBAUUNGSPLAN RÜTELI II

EG xxx.xx m

GH 498.90

/

FH 501.70

GH xxx.xx m FH xxx.xx m

Erdgeschosshöhe in Meter über Meer Gebäudehöhe in Meter über Meer Firsthöhe in Meter über Meer

Mit besonderen Vorschriften Gewässerabstandslinie für Anlagen

1 : 500

Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne "Erläuternde Angaben 01", Plan Nr. 10448/201, vom 05.02.2004 und "Erläuternde Angaben 02", Plan Nr. 10448/202, vom 05.02.2004 sind wegleitend.

Art. 2 : Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Festlegung der Höhenlage der Bauten zur Sicherung der

Vom Gemeinderat erlassen am:

EG 492.90 m GH 498.90

Der Gemeinderatsschreiber:

Der Gemeindje39mann:

Garagierung im UG

Liegenschaftsentwässerung im Freispiegel und des Hochwasserschutzes sowie der Erreichung eines

Garagierung im EG

harmonischen Erscheinungsbildes inbezug auf die Terraingestaltung.

Versickerungsmulde

Art. 3 : Bauvorschriften

FH 501.70

Die im Plan pro Baubereich für Hauptbauten festgelegten Erdgeschosshöhen sind verbindlich.

EG 493.05 m

Öffentlich aufgelegt

vom

..... 3l

J :J n i 2 0 0 t ..

1 1 Juli 2004

bis

EG 492.90 m GH 498.90

EG 492.95 m

GH 499.05

GH 498.95

FH 501.85

Die im Plan pro Baubereich für Hauptbauten festgelegten Gebäude- und Firsthöhen sind maximale Höhen. EG 493.15 m GH 499.15

FH 501.75

FH 501.95

FH 501.70

Unterschreitungen sind zulässig. EG 493.15 m

Hinweise

GH 499.15

anzupassen.

Parzellengrenzen

FH 501.95 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Neue Strassen, Wege und Trottoir

EG 498.05 m

EG 493.15 m

EG 493.15 m

GH 499.05

GH 499.15

GH 499.15

FH 501.95

FH 501.95

FH 501.85

Das gestaltete Terrain ist mit einer maximalen Abweichung von +15 cm an die Erdgeschosshöhe

Gewässerabstandslinie für Bauten

Bestehende Strassen und Wege Dorfbach

LOSER & EBNETER AG

1492.18 m

Lindenwiesstrasse 12

9201 Gossau

Plan Nr. 10448/102

mit bepflanzten Erdböschungen auszubilden, die eine Neigung von 2:3 nicht überschreiten. Mauerwerke an der nördlichen Plangebietsgrenze sowie diejenigen, die an den Dorfbach

Bestehende Bauten

Erstellt: Gossau, 21. Mai 2004

Mauerwerke dürfen eine Höhe von 1.2 m nicht überschreiten. Übersteigende Höhendifferenzen sind

Höhenfixpunkt in m.ü.M. = Steinoberfläche im Vermessungsschacht

angrenzen, sind mit Natursteinen auszubilden,

Art. 4 : Inkrafttreten

Der Überbauungsplan Rüteli II tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.