Überbauungsplan Rüteli II
Special-use plan · Oberbüren
Document
- Number
- 2004-8461
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Oberbüren
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Sep 17, 2004
- In force since
- Sep 17, 2004
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämrnlisbrunnensùasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 07'l 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Oberbüren Flathaus Unterdorf 9245 Oberbüren
17. September 2004
I
Gemeinde Oberbären: Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürã BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
Die kleine Zónenanpassung ermöglicht einen sinnvollen Abschluss der Überbauung'Rüteli'gegen Norden. Gleichzeitig werden die Böschungen der Gewässer den entsprechenden Grünzonen zugete¡lt. M¡t dem Überbauungsplan wird insbesonders die Höhenlage der Bauten und des gestalteten Terrains festgelegt, zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit und der Entwäsõerung. Die Erlasse s¡ndJecñt- und zweckmässig ünd können genehmigt werden.
ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS S-S1.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. I in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsyerordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Oie GeOunr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.- (Teilzonenplan Fr. 200.--; Überbauungsplan Fr.600.-).
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raurnplanung inneft 60 Tagen nach der Genelimigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
RechtSmittelbelehrung: Gegen diese Vedügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Oberbûren Genehm. TZP ÜP Rr¡teli ET 2121
-2-
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepaftement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein
Kopie
- Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
obefbüren Genehm. TZP tlP Büteli ET 2121
Plan mit besonderen Vorschriften
Legende
Kanton St.Gallen
Besondere Vorschriften
Gemeinde Oberbüren
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes
Festlegungen
und des Baureglementes der Gemeinde Oberbüren.
Umgrenzung Plangebiet
Art. 1 : Geltungsbereich
Gestaltetes Terrain
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 und den Besonderen Vorschriften vom 28. April 2004.
EG 492.90 m
ÜBERBAUUNGSPLAN RÜTELI II
EG xxx.xx m
GH 498.90
/
FH 501.70
GH xxx.xx m FH xxx.xx m
Erdgeschosshöhe in Meter über Meer Gebäudehöhe in Meter über Meer Firsthöhe in Meter über Meer
Mit besonderen Vorschriften Gewässerabstandslinie für Anlagen
1 : 500
Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne "Erläuternde Angaben 01", Plan Nr. 10448/201, vom 05.02.2004 und "Erläuternde Angaben 02", Plan Nr. 10448/202, vom 05.02.2004 sind wegleitend.
Art. 2 : Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Festlegung der Höhenlage der Bauten zur Sicherung der
Vom Gemeinderat erlassen am:
EG 492.90 m GH 498.90
Der Gemeinderatsschreiber:
Der Gemeindje39mann:
Garagierung im UG
Liegenschaftsentwässerung im Freispiegel und des Hochwasserschutzes sowie der Erreichung eines
Garagierung im EG
harmonischen Erscheinungsbildes inbezug auf die Terraingestaltung.
Versickerungsmulde
Art. 3 : Bauvorschriften
FH 501.70
Die im Plan pro Baubereich für Hauptbauten festgelegten Erdgeschosshöhen sind verbindlich.
EG 493.05 m
Öffentlich aufgelegt
vom
..... 3l
J :J n i 2 0 0 t ..
1 1 Juli 2004
bis
EG 492.90 m GH 498.90
EG 492.95 m
GH 499.05
GH 498.95
FH 501.85
Die im Plan pro Baubereich für Hauptbauten festgelegten Gebäude- und Firsthöhen sind maximale Höhen. EG 493.15 m GH 499.15
FH 501.75
FH 501.95
FH 501.70
Unterschreitungen sind zulässig. EG 493.15 m
Hinweise
GH 499.15
anzupassen.
Parzellengrenzen
FH 501.95 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Neue Strassen, Wege und Trottoir
EG 498.05 m
EG 493.15 m
EG 493.15 m
GH 499.05
GH 499.15
GH 499.15
FH 501.95
FH 501.95
FH 501.85
Das gestaltete Terrain ist mit einer maximalen Abweichung von +15 cm an die Erdgeschosshöhe
Gewässerabstandslinie für Bauten
Bestehende Strassen und Wege Dorfbach
LOSER & EBNETER AG
1492.18 m
Lindenwiesstrasse 12
9201 Gossau
Plan Nr. 10448/102
mit bepflanzten Erdböschungen auszubilden, die eine Neigung von 2:3 nicht überschreiten. Mauerwerke an der nördlichen Plangebietsgrenze sowie diejenigen, die an den Dorfbach
Bestehende Bauten
Erstellt: Gossau, 21. Mai 2004
Mauerwerke dürfen eine Höhe von 1.2 m nicht überschreiten. Übersteigende Höhendifferenzen sind
Höhenfixpunkt in m.ü.M. = Steinoberfläche im Vermessungsschacht
angrenzen, sind mit Natursteinen auszubilden,
Art. 4 : Inkrafttreten
Der Überbauungsplan Rüteli II tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.