Überbauungsplan Industrie Haslen
Special-use plan · Oberbüren
Document
- Number
- 2010-8460
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Oberbüren
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Mar 25, 2010
- In force since
- Mar 25, 2010
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
25. März 2010
Gemeinderat 9245 Oberbüren
Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Industrie Haslen
Das Planungsgebiet umfasst das rund 6 ha grosse, bereits heute weitgehend überbaute Indust rieareal zwischen dem Autobahnzubringer und der Industriestrasse Haslen in der GewerbeIndustriezone GI3. Der Überbauungsplan Industrie Haslen bezweckt eine Optimierung der Erschliessungs- und Überbauungsmöglichkeiten und eine ansprechende Gestaltung gegen über dem Autobahnzubringer. Mit dem Teilstrassenplan wird die im Areal gelegene Erschlies sungsstrasse (bisher Gemeindestrasse 3. Klasse) aufgehoben. Für einen Teilbereich des Areals wurde ein Überbauungsplan vorgeprüft. Die Genehmigungs prüfung ergibt, dass der Erlass - auch mit erweitertem Perimeter - recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es ist indes Folgendes zu beachten: •
Vorbehalt des kantonalen Strassenkreisinspektorates zur Bepflanzung: Die Alleebäume entlang der Kantonsstrasse müssen den gesetzlichen Abstand zur Grundstück grenze von 2,5 m einhalten. Die Bäume sind so in Form zu schneiden, dass das geforderte Lichtraumprofil von 4,5 m dauernd eingehalten wird. Diese Forderung bedingt einen entsprechenden Unterhalt und ist Sache des Grundeigentümers. Im Bereich der Wurzelballen ist gleichzeitig mit der Pflanzung der Bäume im Abstand von ca. 1,0 m ab der Grundstückgrenze, auf eine Länge von 3,0 m und eine Tiefe von 0,8 m eine Schutzfolie ge gen Wurzeleinwuchs einzulegen.
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Das Strassenkreisinspektorat stellt im Weiteren fest, dass die Erschliessung des gesamten Gebietes über die Zufahrtsstrasse Industrie Haslen erfolgt. Nachdem sich vor einigen Jahren ein tödlicher Unfall ereignete, emp fiehlt es, den Knoten beim Eingang in die Industriestrasse Haslen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas sen.
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Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat keine Einwände gegen den Überbauungsplan. Wir verweisen dazu auf das Schreiben vom 29. Januar 2010 an die Gemeinde.
1 0-16 08 / 186 30 3 _6 2 79 7
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1740.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt
Fr. T400.~ Fr. 3 40 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG
1 0 -1 6 0 8 / 1 86 30 3 _6 2 79 7