Änderung Überbauungsplan Büelen
Special-use plan · Oberbüren
Document
- Number
- 2015-8460
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Oberbüren
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Feb 16, 2015
- In force since
- Feb 16, 2015
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9 9245 Oberbüren
16. Februar 2015
Geschäft Nr. 14-7343 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
1. Änderung Überbauungsplan Büelen
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Der Überbauungsplan Büelen, vom Baudepartement genehmigt am 8. Januar 2014, umfasst ein rund 3.8 ha grosses Planungsgebiet. Aufgrund des damaligen Projektstandes für die Baute im Baubereich C und des Fehlens eines Bachprojektes zur Offenlegung des Niederwiler Dorfbaches, wurde auf eine definitive Festlegung des Gewässerraumes gemäss Art. 41a GSchV verzichtet. Mit der Weiterentwicklung des Bauprojektes der Aston Martin-Garage im Baubereich C und der parallelen Ausarbeitung des Wasserbauprojektes für den eingedolten Niederwiler Dorfbach, wird im Rahmen der "1. Änderung Überbauungsplan Büelen" der Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV definitiv festgelegt. Das kantonale Tiefbauamt, Sektion Wasserbau, gibt Folgendes zu beachten: Sollten Anlagen (Wege, Terrainveränderungen usw.) - auch wenn diese gemäss Baulinie zulässig sind - den Abstand zur Eindolung von zwei Metern unterschreiten, ist das Gewässer vorgängig zwingend offenzulegen. Für die Gewässeroffenlegung ist das Planverfahren nach Wasserbaugesetz durchzuführen. Zudem wird mit der Änderung des Überbauungsplanes die Lage und Zugänglichkeit der öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Oberbürer- Niederwiler- und der Büelenstrasse mit dem Teilstrassenplan Büelen, vom Baudepartement genehmigt am 11 Februar 2015, gesichert (Beilage). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
14-7343 / 416531,99772 416531,99772
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141,41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1720.--. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation
Fr.
1’380.~
Tiefbauamt (Geschäft Nr. 15-90)
Fr.
3 4 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Beilagen Genehmigter Erlass____________ E inzajaluFtgsSüfiéîrr^ /-G e n e h m ig u n g Teilstrassenplan vom 11. Februar 2015 Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst
14-7343 / 416531_99772.docx
Legal bases
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal