Teilzonenplan Bürerwald - Genehmigung

Zoning plan · Oberbüren

Document

Number
2008-8410
Kind
Zoning plan
Commune
Oberbüren
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Jun 4, 2008
In force since
Jun 4, 2008

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2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

0

4. Juni 2008

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9245 Oberbüren

Gemeinde Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

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Teilzonenplan Bürerwald

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Teilzonenplan Ufhofen

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Änderung Baureglement

Im Rahmen der Genehmigungsprüfung haben wir im November bzw. Dezember 2007 auf offene Fragen hingewiesen. Sie haben die Pläne in der Folge nochmals überarbeitet und verschiedene zusätzliche Abklärungen vorgenommen. Teilzonenpläne Ufhofen und Bürerwald Nach Art. 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzo­ nen besondere Zonen wie Weiler- oder Erhaltungszonen bezeichnet werden, wenn der kanto­ nale Richtplan dies vorsieht. Gemäss diesem ist das Ausscheiden einer Weilerzone bei den Kleinsiedlungen Bürerwald und Ufhofen grundsätzlich möglich. Die für das Ausscheiden einer Weilerzone erforderlichen Nachweise sind erbracht (Hochwas­ sersicherheit, Geruchsimmissionen, etc.). Wie mit Ihnen abgesprochen, wird indes im Weiler Ufhofen die Fläche westlich der Ufhofenstrasse von der Genehmigung zurückgestellt (s. Plan­ eintrag). Eine solche Einzonung kann erst geprüft werden, wenn ein konkretes Projekt für die Verarbeitung von Holderspezialitäten des Landwirtschaftsbetriebs Schenk vorliegt. Die bauli­ chen und betrieblichen Rahmenbedingungen sind in einem Überbauungsplan festzulegen. Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass die Teilzonenpläne Ufhofen und Bürerwald recht- und zweckmässig sind und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden können.

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Änderung Baureglement Mit Ausnahme der Gebäudelänge, welche auf maximal 25 m begrenzt ist, gelten hinsichtlich der Massvorschriften die Bestimmungen der Kernzone K. Die Prüfung ergibt, dass die Ergän­ zung des Baureglementes für die Weilerzonen recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Im Weiler Ufhofen wird die Teilfläche westlich der Ufhofenstrasse von der Genehmigung zurückgestellt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2700.--.

Die Zonenplanänderungen sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. TBA-RD, AFU-IE, AREG

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