Quellwasserfassung GRUEBEN
Groundwater protection zones · Wattwil
Document
- Number
- 1454
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Wattwil
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Apr 5, 2017
- In force since
- Apr 5, 2017
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Text
Plan
Kanton St.Gallen Gemeinde Wattwil
+ 242 200
Grueben
Amt für Umwelt und Energie Kanton St.Gallen
Untergrueben 731W
Hydrogeologisches Register
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Grueben Private Wasserversorgung Grueben Restaurant Freudenberg
249K Gvvbensì aS -
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+ 242 100
\ Grueben
EINE6AEES 17. Jan. 2017
Hydrant
ZA
723'31
732W private Quellfassung
Grubenstrasse
723 328 242'035
/ Entwurf
Gezeichnet
Umgrenzungsplan 1 : T000 Plan Nr. 2014-134/1 Format: 60/84
Datum
1824W
\
731W
Quellfassung untere Grueben
Bemerkung
11.2.2016 27.10.2016 Vorprüfung
+ 242 000
723'188 f ./ 242-002 ' 7
+ 723'113 241'993 I I
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG 9015 St.Gallen-Winkeln
8592 Uttwil (TG
Schoretshuebstrasse 23 Tel: 071 371 17 33
Im Musli 37 / Postfach 61 Tel: 071 461 22 82
E-Mail: [email protected]
www.haenng-geo.ch
07 •/
II I.
244K
E-Mail: [email protected]
\
Reservoir 10 m3 Brauchreserve 70 m3 Löschreserve
723 109 241'954
I
11209
+
723-231 241'944
Vom Gemeinderat Wattwil erlassen am:
245K
Q i\ A ?i v ^
Der^Gemeindepräsident:
Quellfassung vordere Gruebenhöhe
Der Ratsschreiber
723’137 / % *
723 126 241'907
23'145 241'911
+ 241'900 Öffentliche Auflage vom C y\Q '2 QCMrf
bis
723 151 241'903
C L '.O d C O i ^ f
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
723'231 / 241'910 /
723-137 \ 241'893 \
723 081 241'879
16. APR. 2017
738W
7
723 057 241'
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
LEGENDE X
Grundwasserschutzzonen Praktische Umgrenzung
Hydrogeologische Umgrenzung
+ 241'800
x / / / ' / V / / /
1
✓
-
Quellfassung hintere Gruebenhöhe
Zone S1 Zone S2
Quellfassung Gruebenweid
I-
Zone S3
Gefahrenkataster Schmutzwasserleitung Schmutzwasser-Druckleitung Güllenbehälter
r:/
Miststock Siloballen
#
+ 241700
723 114 241703
Grueben
Dieseltank im Gebäude 739W
Weitere Angaben on
Quellschacht / Brunnenstube
□
Brunnen
737W 740W
Reglement
ÁF\
tä
il
q('
KANTON ST.GALLEN GEMEINDE WATTWL
Private Wasserversorgung Grueben Restau rant Freuden berg
lGnton St.Gatlen
I I 50 6
Hydrogeologisches Fleg¡ster
I
I
11. Februa¡2016 lnkf. Ergänzungen Vorpnifung bis27. Oktober 2016
SchuZonenreglement für die Quellfassunqen Grueben
t
lnhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
I
I.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Geltungsbereich
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele. Wegleitung des Bundes............... Ei n haltu ng der Sch utzzonenvorsch riften..... Übenuachung der Grundwasserqualität...... lnformationspflicht
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
Ar1.2
ArI.7 Grundsatz.
2.1
Art. 8
Art. 9
Bestimmungen ftir die Zone 53............ Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen
Art. 10 Anlagen m it wassergefäh rdenden Fl üssigkeiten
Art. 11
Schmutzwasserleitungen............. Ar7.12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
51 more articles
Art. 16
Art. 17
Verkehrsanlagen ..... Landwi rtschaft iche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung........ Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel I
2.2
Bestimmungen für die Zone 52............
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19
Bodenbewirtschaftung und Düngung......... Art.
20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzm ittel
2.3
Bestimmungen für die Zone S1
Art. 21
Allgemeine Beschränkungen...... Añ.. 22 Zutritt........
3.
Besondere Bestimmungen
23 Besondere Massnahmen der Wasserversorgung 24 Schmutzwasserleitungen .............
Art. 25
Verkehrsanlagen ... Ar1.
Ar1.
4.
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
4.1
Bestimmungen für die Zone 53............
Art. 26 Grundsatz
Art. 27
Fristen ..... Airl.28
Schm utzwasserleitungen ....
Art. 29 Verkehrsanlagen
Art. 30 Landwi rtschaftliche An lagen
r
ent für die Quellfass
Sch
n Grueben
.Bestimmungen für die Zone 52 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten................. Schmutzwasserleitungen .............
Art. 33 Verkehrsanlagen
Art. 34
Landwirtschaftliche Anlagen ........ 4.2
Art. 31
Art. 32 I
4.3
Bestimmungen für die Zone Sl
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Verfügungen................... Ausnahmebewilligungen............. Anmerkung im Grundbuch........... Strafbestimmungen Vollzugsbeginn ..........
Art. 35 Verkehrsanlagen
Beilaoen Beilage 1:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
Beilage 2:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage 3:
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Beilage 4:
Fachbegriffe
lnhaltsverzeichnis 7 7 7
I I I I I I I
9 o
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Grueben
( :
í
Seite 1
ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Wattwil als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbere¡ch
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Grueben:
Grueben:
Brunnenstube untere 723'3161242'025 Quelfschacht vordere Gruebenhöhe: 723'139 I 241'907 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Grueben, Plan-Nr. 2014-13411, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 1 1 . Februar 2016 I 27. Oktober 2016 (Massstab 1 : 1'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wattwil sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Art. 2 Grundurasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).
Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der ïrinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2gilt bei derAnwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung übenracht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldetVerstösse unvezüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin derWasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Inhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone 52 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren. 1
2
vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍf. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
r I i
Schurz'e¡"nreglement für die Quellfassungen Grueben
Seite 2
Art. 5 Ubenrachung der Grundwasserqual¡tät3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässersch utzverord n u n 95 (Anforderu ngen an d ie Wasserq ual ität u nteri rd ischer Gewässer).
Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZ. MASSNAHMEN
2
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und.Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls beiwesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen.
Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3
Art. 8 AllgemeineBeschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahre für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
3
4 5
6 7 8
vgl. Beilage 1 .2: Arl.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1 .2: Anhang 2 ZiÍf . 2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b vgl. Beilage 1 .2: Anhang 4 Ziff . 221 GSchV
Schutzzonenreglement für d ie Quellfassungen Grueben
t-
lt.
Art. I
Seite 3
Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniens massgebend. Bei der Venrendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richt-
linienlo zu beachten. t
t
Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.
Art. l0 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anla' gen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. 11 Schmutruasserleitungen
Schmutalasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl 3 entsprechen. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Wattwil sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
NL 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern,,Wasserschutzgebiet"l 4 zu versehen
Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschulz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenls. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.
Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunuege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann15.
9 vgl. Beilage 3: Bst. c
10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 ugl. Beilage 3: Bst. e
12 rgl.Beilage 1.1: Arl22GSchG;
Beilage 1.2: Ar!. 32 Abs. 2 Bst. i und j, Ar1. 32a und Anhang 4 Zi:ft. 221 Abs. 1 Bst. g, h und i GSchV
13 ugl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f
14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 15 ugl. Beilage 3: Bst. I
t-' f.
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Grueben
Seite 4
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen fur Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienl6 zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die Bauverwaltung Wattwil sorgt für die Durchfrihrung der Kontrollen.
Arl. 1 4 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtlT.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von Deponienls und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernle ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahrfür das Grundwasser darstel-
len (Siloballen, Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien2o und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. fuft. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Ven¡rendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfeh-
lunge¡21 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.
Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind Massnah m en22 zu treffen.
d ie bu ndesrechtl ich vorgesch riebenen
16 ugl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g
17 ugl. Beilage 1.1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG
18 Anhang 2 ZiÍÍ. 1 .1 .1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600) 19 vgl. Beilage 1 .6a: Anhang 5 Ziff. 1 I VTNP
20 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
21 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i
22 ,gl. Beilage 1.5: Anhang 2.4ZlifÍ.1.4 Abs. 2 ChemRRV
r-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Grueben
Seite 5
I
i
2.2
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 52
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
ln der Zone 52 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser.
Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht23.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht24 und den ergänzenden
Richtlinien2s.
Ackerbau ist nicht zulässig
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht26.
2.3
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S1
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht27.
Arl.22 Zutritt Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke).
Weidgang ist nicht zulässig.
23 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zitf.222 GSchV;
24 ugl. Beilage'1.5: Anhang 2.6Z:iÍf .3.3.1 Abs.2 ChemRRV
25 ugl. Beilage 3: Bst. h 26 ugf . Beilage 1.5: Anhang 2.4ãitÍ.1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Zitf.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV Beilage 3: Bst. i
27 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4ZifÍ.223 GSchV;
Beilage 1.5: Anhang 2.4ZiÍf . 1.4 Abs. '1, Anhang 2.5 Zift. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff .3.3.1 Abs. I Bst. e ChemRRV
r-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Grueben
3.
Seite 6
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Besondere Massnahmen der Wasseryersorgung
Die bakteriologische Qualität des Rohwassers ist mindestens zweimaljährlich, die chemischphysikalische mindestens einmaljährlich zu untersuchen. Die Beprobungshäufigkeit und der Analyseumfang sind in Absprache mit dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinänresen und dem Amt für Umwelt und Energie festzulegen. Eine Entkeimungsanlage ist vorsorglich zu betreiben. Die Wasserversorgung trifft Vorkehrungen, welche die Versorgung mit Trinkwasser beieinem Ausfall der Fassungen gewährleistet.
Arl. 24 Schmutruasserleitungen Die folgenden bestehenden Schmutzwasserleitungen in der Zone 52 sind ausnahmsweise zu-
lässig:
- Schmutzwasserleitung von Assek. Nr. 44K zu Sammelschacht - Pumpleitung von Assek. Nr. 914W zu Sammelschacht Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone 52 (Art. 32). Bei einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
Art. 25 Verkehrsanlagen
Die Entwässerung über die Schulter bei der bestehenden Gemeindestrasse Grubenstrasse ist ausnahmsweise zulässig. Bei einer Anderung der massgebenden Verhältnisse (Sanierung der Strasse) ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
4.
UBERGANGSBESTIMMUNGEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 26 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S28 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 tt..7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.
(
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zuverschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
28 ugl. Beilage 1.2: Arl.31 Abs. 2 GSchV
f--
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Grueben
Seite 7
Arl.27 Fristen Die in Art. 28 bis 35 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 37 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.
4.1
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3
Art. 28 Schmutruasserleitungen
Bestehende Schmutanvasserleitungen sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltung Wattwil sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 29 Verkehrsanlagen
Bestehende Flur- und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst bis zum Restaurant gestattet) zu belegen.
Art. 30 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauvenrualtung Wattwil sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Lagerung von Siloballen auf Naturboden ist nicht zulässig.
4.2
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 52
Art. 3l Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (2.8. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision stillzulegen2e. Der Zustand der Anlagen ist innert einem Jahr zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanieren.
Art. 32 Schmutalasserleitungen
Die gemäss Art. 24 ausnahmsweise zulässigen Schmutzwasserleitungen sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauvenualtung Wattwil sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanie-
ren.
29 ugl. Beilage 1.2: Arl.31 Abs. 2 Bst. b und Art. 32a GSchV
r^
Schutzzonenreqlement für die Quellfassunqen Grueben
Seite B
Art. 33 Verkehrsanlagen
Bestehende Flur- und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst bis zum Restaurant gestattet) zu belegen.
Art. 34 Landwirtschaftliche Anlagen
Die ausser Betrieb stehenden Güllenbehälter und Mistlagerplätze sind gemäss Art. 26 Abs. 2 fachgerecht stillzulegen.
4.3
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S1
Art. 35 Verkehrsanlagen
Bestehende Flunruege in der Zone 51 sind innert fünf Jahren aus der Zone 51 zu verlegen oder aufzuheben.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig ist3o. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 37 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons3l kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen3o, wenn:
a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 38 Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 31, S2 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken32.
30 ugl. Beilage 2.1: Art.34 GSchVG 31 ugl. Beilage 2.2: Art 2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie) 32 Rrt. 20 Bst. e derVerordnung über das Grundbuch (sGS 914.13)
("
Schur,zonenreglement für die Quellfassungen Grueben
Seite 9
Art. 39 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes33 und des Umweltschutzgesetzes3a bestraft.
Art. 40 Vollzugsbeginn
Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
Vom Gemeinderat Wattwil erlassen am Der
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*1.
Der Ratsschreiber:
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öffentliche Auflage uorn Á., $.,.10ll?
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes SÏ
4
33 ugl. Beilage I .1: Art. 70 f. GSchG 34 ugl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG
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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am ...... 0 ô.
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APn 20t7
Legal bases
sGS 752.2 · GSchVG · Cantonal
sGS 752.21 · GSchVV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal