Quellwasserfassung RÜTIWALD

Groundwater protection zones · Mels

Document

Number
2157
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Feb 3, 2015
In force since
Feb 3, 2015

Map

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Plan

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LEGENDE

Brunnenstube

"ueldyongpunıg uap jne ypı

uoyaızeq eheNuIg ueyoıpulgien yaınyoaı eıq

Fassungsstrang mit Riegel und Ableitung

Fassungsbereich (Zone S1)

"ebejpunibuspey usyosıydeıßodo} Jop Lu usIleıösbunysap Jyoıu ueldyongpunig Jap Isı usuorpjsfold ueypıjpeiyasıajun Jep punußiny

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Engere Schutzzone (Zone S2) Weitere Schutzzone (Zone S3)

strichpunktierte Linie: Hydrogeologische Umgrenzung

GEFAHRENKATASTER

zes Fahrstrasse innerhalb der Schutzzone S2

—— Ausstellnische

Sn

poırlzrzeg.er.

Der Gemeinderatsschreiber:

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:

i e g 3 “ L Il 3 ii si N . L | s - | | i | . - - # a Pi 97 Umwelt und Energie (AFU) ‘ 749'000 j 1 “ = 1 % . j N ' 5 4 ü, h a : j ‘ | : u - Bs® - i . ’ F ; ; Wainmlisbrunnenstrasse 54 [ 3 j 4 „ol 4 \ \ TI: | N ke f : .p . PR I. j I% & r ; 9001 St.Gallen

Kanton St.Gallen Gemeinde Mels ü u ie n

Wasserversorgung der Gemeinde Mels

Grundwasserschutzzonen für die Quellen Rütiwald

SCHUTZZONENPLAN

1: 1000

ZEO.LLZIEOZ.EPZ

aan. ;

Bericht Nr.: 5449-1

ge . - Beilage 1

Büro für Technische Geologie AG 9

Datum Gezeichnet Geprüft Grossfeldstrasse 74, CH-7320 Sargans - | 29. Juni 2011

Telefon +41 81 720 09 39 Fax +41 81 720 09 30 [email protected], www.bigeo.ch A | 7. Nov. 2014

Isers\LareidaV\D: ents\CAD\Auftraege\ Z_Hydro\5449_GWSZ_R: 49-1_Beill_Schutzzonenplan_1_1000.dwg

Reglement

rGemeinde Mels

Kanton St. Gallen

Amt fur Umwelt und Enorgie Kanlon St.Gallen

l7 53 2

I I

Hydrogeologisches Register

I

Wasserversorgung der Gemeinde Mels

G ru n dwassersch utzzone n

für die Quellen Rütiwald

SCHUTZZONENREGLEMENT

Bericht Nr.: 5449-1 Beilage 2

/^

\7

Büro für Technische Geologie AG Grossfeldstrasse 7 4, CH-7320 Sargans Telefon +41 81 720 09 39 Fax +41 81 720 09 30 [email protected], www.btgeo.ch

Erstellt

Geprtift

27. Sepl. 201'l

Bu

Mo

7. Nov.2014

Bu

Mo

Datum

A B

c

Sch utzzonen req lement fü r d ie G ru ndwassersch utzzonen Rütiwa ld

lnhaltsverze¡chnis

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 fuft.2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Geltungsbereich ......... Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ..... Wegleitung des Bundes Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Ubenruachung der Grundwasserqualität lnformationspflicht

-lSeite 1 1 1

I 2 2 2

2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN....... 2

Art. 7 Grundsatz

2 2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3.. 3

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13 fuft.14

37 more articles

Art. 15

Art. 16 ArI.17

Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Sch m utzwasserleitu ngen Verkehrsanlagen ................. Landwirtschaftliche Anlagen.... Geländeveränderungen und Materialentnahmen.... Deponien und Ablagerungen...... Bodenbewirtschaftung und Düngung Pfla nzensch utzm ittel u nd Holzsch utzm ittel ..

2.2 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S2.............

Art. 18

Art. 19

Art. 20 3

3 3 3

3

4 4 4 5

5 5

Allgemeine Beschränkungen........ Bodenbewirtschaftung und Düngung Pfla nzensch utzm ittel u nd Holzsch utzm ittel . .

5

2.3 BEST¡MMUNGEN FUR DIE ZONE SI.............

6

Arl.21 Allgemeine Beschränkungen. Arl. 22 Zutritt........

3. BESONDEREBESTIMMUNGEN

Art. 23 Verkehrsanlagen in den Zonen 31

5 5

o 6

6 6

4. ügenCÆ.IGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN ....... 6 Att.24 Grundsatz

Art. 25 Fristen

4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2..

Art. 26 Verkehrsanlagen

4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI.............

6

7 7 7

7

Arl. 27 Verkehrsanlagen........

7

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Verfügungen ................. Ausnahmebewillig ungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Vollzugsbeginn.................

BTG Bürc fü.Tæhn¡$he Gælog¡o AG / S:lAuñraêge\5.149_Sz_Quollon_Ruot¡wld_Mels\Berichte\2014\5,1491_B6¡12_SZR.doc

7

I I I I

lement für d ie G ru ndwasserschutzzonen Rütiwald

l',*

Beilage zum Schutzzonenreglement Beilage 1:

Auszüge aus eidgenössischen Erlassen

2: Beilage 3: Beilage 4:

Auszüge aus kantonalen Erlassen

Beilage

Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter Fachbegriffe

BTG Bürc fürTæhn¡$ho Gælogi€ AG / S:\Aufr€€ge\5440-Sz-Ou€llon-Ruotimld_M616\BsÌi.fito\2o1,t\5¡14È'l_Boil2_SzR.doc

Schutzzonen

lement für die Grundwasserschutzzonen Rütiwald

1

ln Anwendung von Art.20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 2S.Oktober 1998 (SR814.201; abgekürzt GSchV) und

Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 11.April 1996 (sGS752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art.3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Mels als Reglement:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen:

o 1( rtt o o t.l\- '''l iu¡l ¡l

Rütiwald A, Koordinaten (Brunnenstube): 748 9931211 378 Rütiwald B, Koordinaten (Brunnenstube): 749 007 1211 304 Rütiwald C, Koordinaten (Brunnenstube): 7491051211 292

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

Das Reglement ist Bestandteil des Schutzzonenplans Nr. 5449-1, Beilage 1, BTG Büro für Technische Geologie AG, datiert vom 2. Oktober 2014 (Massstab 1 : 1'000).

Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mels sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.

Arl.2

Grundwasserschutzzonen und deren Zielel Die Grundwasss¡sçþutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und derWeiteren Schutzzone (Zone S3).

Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

1

2

vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍf . 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a

BTG Bt¡þ ft¡r Tæhn¡æh€ Gælog¡e AG / S:\Aufrraogo\5¡149_Sz_Qu€ll€n_RuotiEld_Mels\Borichto\2014\544s'l_B€¡12_SZR.doc

SchuÞzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Rütiwald

Art. 4 -2-

Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unvezüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassu ng im Bau bewi

Art. 5 I I

ig ungsverfahren

schrift ich anzuzeigen. I

Úberwachung der Grundwasserquatität3

Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserq ualität unterirdischer Gewässer)s. Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn: a

die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind;

b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c.

die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung4, die -numerische Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 lnformationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

2

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

3

4 5 6 7

vgl. Beilage 1.2i Arl.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2ZilÍ.2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b

BTG Bürc fürT€chni$he Gølogie AG / S:\Aufr€ogo\5449-Sz-Quellen_Ru6t¡Þld_Mols\Boricht€\2014\5¡t491_Be¡t2

SZR.doc

Sch utzzonenreg lement fü r d ie G rundwassersch utzzonen Rütiwald

2.1

Bestimmungen für die Zone 53

Art. I

Allgemeine Beschränkungen

-3-

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten.

Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniens massgebend.

Bei der Venruendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien 10 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.

Art. 11 Schmutzvasserleitungen

Schmutzrrasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl3 entsprechen. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Der Gemeinderat Mels sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

fuft.12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern'Wasserschutzgebiet"l4 zu versehen.

Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

8 ugl.Beilage 1.2: Anhang 4ZifÍ.221GSchV 9 ugl. Beilage 3: Bst. c 10 ugl. Beilage 3: Bst d 11 vg. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1: Art.22 GSchG;

Beilage 1.2:Ar1. 32Abs.2 Bst. iund j,Arl.32a undAnhang 4zifÍ.221 Abs. 1 Bst. g, h und iGSchV

13 ugl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f

14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c BTG BüÞ ft¡r To.tìn¡$ho Gælog¡€ AG / S:\Aunra€ge\5449_Sz_Quellsn_RuotiEld_Mols\86richte\2014\Ø49'l-8e¡12_SZR.doc

Sch utzzonenreg lement für d ie G ru ndwassersch utzzonen Rütiwa ld

-4-

verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.l4a Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.

Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann14a.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.)

sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutarvasserleitungen sinngemäss. Der Gemeinderat Mels sorgt für die Durchführung der Kontrollen.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtr6.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernl7a ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig.

Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

14a vgl. Beilage 3: Bst. I

15 ugl.Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g

16 ugl. Beilage L1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG ugl. Beilage 1.6: Anhang 2ZitÍ.1Abs. 1 TVA 11 17a

u!¡. Beilale 1.6a: Anhañg 5 ziff. 11 wNP

BTG Bi¡rc ft¡rTæhniælte Gælogio AG,/ S:\Auñ€og6\5.149_Sz_Qusllon_Ru€t¡kld_Mol6\B€richou0l4\5,f4&l_B€¡12_SZR.doc

Sch utzzonen req lement fü r d ie Grundwasserschutzzonen Rütiwa ld

-5-

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinienls und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt

Art. l7 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungenls sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen20 zu treffen.

2.2

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien 23.

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht24.

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig

18 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h

19 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1 .7: Arl.25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i

20 ugl. Beilage .5: Anhang 2.4 Ziff .1.4 Abs. 2 ChemRRV 21 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍÍ.222GSchV 22 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Z:iÍÍ.3.3.1 Abs. 2 ChemRRV 23 vgl. Beilage 3: Bst. h 1

24 ugl.Beilage 1.5: Anhang 2.42iÍÍ.1.4Abs. 1 undAnhang 2.5Ziff.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 3: Bst. i BTG 8ùþ für Tæhn¡sh€ cælog¡o AG / S:!Âuffraog6\5449_Sz_Qu6ll€n-Ru€t¡mld-Mols\Boriclfe\2o14\5.14&f

-B€il2_SZR.doc

Sch utzzonenreg lement fü r d ie G rundwasserschutzzonen Rütiwa ld

2.3

-6-

Bestimmungen für die Zone Sl

fuft. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Uber Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.

4ft.22 Zutritt Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Verkehrsanlagen in der Zone Sl

Die Prechtstrasse, welche die Zone S1 quert, dient der Waldbewirtschaftung und der Wasserversorgung im Bereich der Fassungsanlagen und ist als Ausnahme zulässig.

Wenn die Zone 51 in erheblichem Ausmass befahren werden muss, ist die Nutzung der Fassungen vorsorglich einzustellen. Die bakteriologische und chemische Qualität des Rohwassers ist vor Wiederinbetriebnahme der Fassungen zu kontrollieren.

Bei einer wesentlichen Änderung der massgeblichen Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu prüfen.

4

UBERGANGSBESTIMMUNGEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

4ft.24 Grundsatz Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 326 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Arl.7 ff.) dieses.Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.

Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

25 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 ZiÍf.22g GSchV;

Beilage 1.5: Anhang 2.4Zift. 1.4Abs. 1, Anhang 2.5Ziff.1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6Zi'ff.3.3.1 Abs. I Bst. e ChemRRV 26 ugl. Beilage 1.2; Arl.31 Abs. 2 GSchV BTG Bürc für Tæhn¡$ho GÐlog¡e AG / S:rÁuñraego\5.149_Sz_Ouollon_Ruot¡Mld_Msls\Borichtou0l4\5,14$l_Bo¡12_SZR.doc

Sch utzzonenreq lement fü r d ie G ru ndwassersch utzzonen Rütiwa ld

-7-

Art. 25 Fristen

Die in Art. 26 und 27 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 28 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.

4.1

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 26 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern "Wasserschutzgêbiet"27 zu versehen.

Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind innert zehn Jahren den Vorschriften von Art.12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt und Energie besondere SchuÞmassnahmen zu treffen.

4.2

Bestimmungen für die Zone Sl

fuft.27 Verkehrsanlagen Bestehende Flunrege und Strassen (insbesondere Ebenwaldstrasse) sind innert zehn Jahren aus den Zonen 31 zu verlegen oder aufzuheben. Die gemäss Art. 23 zulässige Prechtstrasse in der Zone 51 muss mit geeigneten Mitteln (2.8. Tor oder Schranke) gesperrt werden.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 28 Verfügungen

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istza. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.

27 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 28 ugl. Beilage 2.1'. Arl.34 GSchVG BTG Büþ für Tæhn¡she Gælog¡o AG / S:\Auñra€g€\5449_Sz_Ouellen_RuotiEld_M€ls\Bsricht€\2014\5¡149 1_8o¡12_SZR.doc

Sch utzzonenreq lement fü r d ie Gru ndwasserschutzzonen Rütiwald

-8-

Art. 29 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Stelle des Kantons2e kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen2s, wenn:

a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt,

b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen,

c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 30 Anmerkung im Grundbuch

Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 32 oder 33 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken3o.

Art. 31 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3l und des Umweltschutzgesetzes32 bestraft .

Art. 32 Vollzugsbeginn

Schutzzonenplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

29 ugf. Beilage 2.2'. Atl.2 GSchW (Amtfür Umwelt und Energie) 30 ert. 108 Abs. 1 Bst. h der Einführungsverordnung vom 14. Dezember I 945 zum Schweizerischen ZivilgeseEbuch (sGS 911.11)

31 vgl. Beilage L1: Art. 70 f. GSchG 32 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USc BTG åürc fürTæhn¡$ho Gælog¡6 AG / S:\Auñraeg.\5440_Sz_Ouellen_RuetiEld_Mels\B€¡icht€\2014\544È1_B€¡12_SZR.doc

Schutzzonenreg lement für die Grundwassersch utzzonen Rütiwa ld

Vom Gemeinderat Mels erlassen am

I 8. 0tfi. zon /110. 0Ez. 2ût{

Der Gemeinderatsschreiber:

Der Gemeindepräsident:

Offentliche Auflage vom

I0. il0ll.20fl

bis

0g. 0Ez.20fl

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

þtr Fcb. Zr¡t5

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:

Amt für Umwelt und Energie (AFU)

låmmliabrunn€nstra¡¡e 54

U)l St"Gallen

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BIG 8i¡þ fûr Tæhniæho Gælogie AG ,/ S:\AufrE€go$449-Sz-Ouellsn-Ruotimld-M€ls\Berichû€U014\5¡l4g

l-Be¡12-SZR.doc

-9-