Überbauungsplan Obere Platten II
Special-use plan · Lichtensteig
Document
- Number
- 1975-6460
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Lichtensteig
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Feb 13, 1975
- In force since
- Feb 13, 1975
Map
2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map
Files
Plan mit besonderen VorschriftenOpen in a new tab
Text
Besondere Vorschriften
KANTON
ST. GALLEN In Anwendung von Art. 22 des kantonalen Baugesetzes werden für das
LICHTENSTEIG
GEMEINDE
Gebiet Obere Platten II innerhalb des Perimeters folgende Vorschriften erlassen : 1. Soweit nachstehend und im Ueberbauungsplan nichts anderes bestimmt
UBERBAUUMGSPLAIM OBERE PLATTEN II
wird, gilt das rechtsgültige Baureglement der Gemeinde Lichtensteig. 2. Der Zweck des Ueberbauungsplanes besteht darin : ) Eine Ueberbouung auf dem bezeichneten Areal mit guter Gestaltung
Show the full text
(m it
besonderen
Vorschriften)
und Einfügung in das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten. 3. Infolge der landschaftlichen Empfindlichkeit des Ueberbauungsplan— gebietes sind die Bauten und ihre Umgebung besonders sorgfältig zu
MST. l : 500
gestalten. 4. Grelle Farbgebung und die Anwendung nicht ortsüblicher Materialien
Z Vom Der
G em eind erat Ger
genehm igt
sind zu vermeiden. 5. Das bezeichnete Gebiet ist ausschliesslich für Ein- und Zweifami-
am 6. November 1974
lienhäuser sowie für Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. 6. Die zu erstellenden Bauten haben eine Mindestbodenfläche von 80 m2
dammann
aufzuweisen. Der
G e m e trT d erats sc hre ib er :
7.
Im Ueberbauungsplangebiet ist FlachdachBauweise Vorschrift.
8. Es gilt die zonengemässe Ausnützung. Eine Ausnützungsziffererhöhung O e f f e n t lieh
v om ; 6 .12 . 197itois:
aufgelegt
6 . 1.1975
gemäss Art. 20 des Bauregiementes wird nicht gewährt. 9. Die Gebäudelänge darf in Abweichung von Art. 18 BR höchstens 25 m -< betragen, sofern eine gute Staffelung und Gliederung der Baute
Vom
B audepartem ent
genehm igt
am ;
des
K t . S t . G allen
ausgewiesen ist. 10. Die max. zulässige Gebäudehöhe wird in Abweichung von Art. 23 BR
r. feü.
auf 6,50 m festgelegt. Bei zusammengebauten und in der Höhe un terschiedlichen Häusern wird die Gebäudehöhe für jeden einzelnen Der
R eg ie ru n g s ra t
Gebäudeteil ermittelt. 11. Solange die obere Plattenstrasse nicht durchgehend geführt wird, ist am Nordostende des Ueberbauungsplangebietes ein Kehrplatz gemäss V55-Normen zu erstellen.
THEO STIEHLI PLANEA BSP
' HAHTNER
BÜRO EUR RAUIVIRLANUNO
BUCHNEBSTB. SS
BOOS ZUBICM.TEL Ol 2 8 4 G 4 7
12. Die in Art. 37 BR enthaltenen Richtlinien zur Erstellung von Mo torfahrzeugabstellplätzen werden wie folgt ergänzt und festgelegt :
D atu m :
R e g is te r - Nr.
27. N C U
m
- 1 Abstell- oder Garagenplatz pro 80 m2 Wohngeschossfläche " Abstell- und Garagenplätze sind möglichst zusammenzufassen - Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. GarageVorplätze gelten nicht als Abstellflächen.
Legende
13. Zwischen den Richtungspunkten A + B ist eine Fussgängerverbindung
P erim eter
von mind. 1,50 m offen zu halten.
Baulinie
14. Für das Ueberbauungsplangebiet ist eine ausreichende Begrünung und Bepflanzung vorzusehen. Das im Plan enthaltene Feldgehölz
Richtungspunkt
(Hecke und zwei Linden) darf weder ganz noch teilweise entfernt
zu erhaltendes
Feldgehölz
werden. Die forstliche Nutzung bleibt Vorbehalten. 15. Kehrichtbehälter- und Containerabstellplätze sind in genügender
Wohngebiet
max. 2 Geschosse
Anzahl und Grösse an der Oberen Plattenstrasse zu erstellen. 16. Auf jedem Gebäude darf höchstens eine Aussenantenne errichtet werden.