Quellwasserfassung WEID (WASSERFLUH)
Groundwater protection zones · Lichtensteig
Document
- Number
- 3367
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Lichtensteig
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- May 31, 2016
- In force since
- May 31, 2016
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Plan
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. Ar Vom Gemeinderat Lichtensteig erlassen am: 2 ja bh. 7 2 Kanton St.Gallen . 2. 4 Me 242600 + Gemeinde Lichtensteig Dei Stadtpräsident: Öffentliche Auflage vom _ 4. A PAR & Grundwasserschutzzonen um die Q T f W E d Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mas — Für das Baudepartement ae 2 ’ & Q uel Ig e biet Wasse rfl U h Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie: _ FL 2 m = Wasserversorgung Lichtensteig LEGENDE | | Ana Tor Urne m Ener Grundwasserschutzzonen Kanton 2 DErgle m ak Praktische Hydrogeologische 18 1 3 3 Umgrenzung Umgrenzung Hydrogeologisches Register Zone S1 (Fassungsbereich) FE Te r 5 5 Zone S2 (Engere Schutzzone) BEE NE SI ge NR % Zone S3 (Weitere Schutzzone) a a 325 Gefahrenkataster | £4 “ PER A 242400 + wer nn + - : ‚ + | Um renzunas lan 1 " 1'000 [ee Hae 1] Br |Sept.iser | 2 4 . $, Fi | | g g95p 4 Schmutzwasserleitung einwandig & | ; | Plan Nr. 2013-115/1 Format: 45/84 & | | | ' | En a BE > | \ Ss e GEOLOGIEBURO LIENERT & HAERING AG 2 Rn. . 3 a / ; . 6) 32 \ _ N \ 5 \ & : 0 9015 St.Gallen-Winkeln 8592 Uttwil (TG) ir fr. x _ \& 2 \ \8 4 en X an e Schoretshuebstrasse 23 Im Müsli_37 / Postfach 61 ”, \ nn 115 \\ 8, / ne Tel: 0713711733 Tel: 0714612282 * S 2. \e \\8 . ee Fax: 0713712970 i Fax: 0714612283 N Tu \\ 5 , NE IN E-Mail: [email protected] www.haering-geo.ch E-Mail: [email protected] x an \) \ 4 De N F k n \\ i co. \/ r £ in N E fl Y 5 s B e ii Hl x \i r 7 i f: Q 337 = N | £ | rn . \ “ , I | # IN Sl \N . \ / . I . /, Pü / I N | \\ \ L & £ \ \ | 5242'300 + Er = FW + | ,, N + ıl En ee ee | N I || .< \\ ; Ip ET a A ma ee re ET Sy N il I ; EN ee a / = ‘Ill ) ET; ; ‘ > \ re \& 2 = n% N Q \ ııd Hüttenwald . N ” { Pr \ rn \| 1f . £ \ K x N \ “nn A be 7. \ = \ nLıh | Ya ) \ "i 328 \ 4... Y Is [+52 + + \+ RE) 4 E. AL + ii 0 °/ x \.4 | | /f \ E Den \\ | 4 \ L B. ü \ \ | i | € N N / K_ 4 \ N f \ i { 339 | Q nn ® \ 4 2 \\ / { | ) N Oberweid \ f \\ | 242200+ \\ “ + + \\+ | i . N h = . AN ü (=) N oO \ =] | \ } {=} S 2 © = in } in in \ d in N 1 N \ N \ 572 N mn N N \ ee N
Reglement
{lh KANTON ST.GALLEN
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GEMEIND
Wasserversorgu ng Lichtensteig
St. Gallen, 2. Dezember 2013 lnkl. Ergänzungen bis 15. Dezember 2015
t-
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid
lnhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Art. 1 fuft.2
Allgemeine Bestimmungen
1
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Geltungsbereich ......... Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes............... Einhaltu ng der Schutzzonenvorschriften.... Ubenuachung der Grundwasserqualität lnformationspflicht
2 2
2.
AllgemeineNutzungsbeschränkungenundSchutzmassnahmen
2
Att.7 Grundsatz 2.1 Bestimmungen für die Zone 53 Art. I Allgemeine Beschränkungen
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Att.12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 4r1.17
Bauten und 4n1a9en ............... Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten........... Schmutarasserleitungen............. Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düng ung Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
2.2
1 1
I 1
2 2 2 3 3
3 3
4 4 4 4 5
Bestimmungen für die Zone S2
37 more articles
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19
Bodenbewirtschaftung und Düngung........
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
5 5 5
2.3
5
5
Bestimmungen für die Zone 51
Art. 21
Allgemeine Beschränkungen....... fuft.22 Zutritt........
5
3.
6
Ubergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Att.23 Grundsatz.
Art. 24 Fristen
3.1
6
6 6
Bestimmungen für die Zone 53
6
Art. 26
Landwirtschaftliche Anlagen........
6 6
3.2
7
Art. 25 Verkehrsanlagen
Bestimmungen für die Zone 52
Att. 27 Verkehrsanlagen
7
Schutzzonenreglement für d ie Quellfassu ng Weid
lnhaltsverzeichnis
4.
Schlussbest¡mmungen
7
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 Verfügungen
Ausnahmebewilligungen............. Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen
7 7 7 7
Art. 33 Vollzugsbeginn
Beilasen Beilage 1:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
Beilage 2:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage 3:
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Beilage 4:
Fachbegriffe
I
Schutzzonenreqlement für die Quellfassung Weid
I I
Seite 1
ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 1 1 . April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Lichtensteig als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Weid.
KoordinatenderBrunnenstube: 725'4641242'412 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Weid, Quellgebiet Wasserfluh', Plan-Nr: 2013-115/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 2. Dezember 2013 I 16. Januar 2015 I 15. Dezember 2015 (Massstab 1 : 1 '000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie dergeltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Lichtensteig sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Arl.
2 Grundwasserschutzzonen und deren Zlelel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 31), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (Bnf U¡z gilt bei der Anwendung dieses Reglements
als Richtlinie.
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung übenruacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin derWasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin derWasserfassung im Baube-
wi I I ig u ngsverfah ren schriftl ich anzuzei gen.
Die Zone 52 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren. 1
2
vgl. Beilage 1.2: Anhang 4Ziff . 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid
Seite 2
Art. 5 Übenrachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordn ungs (Anforderu ngen an d ie Wasserq ualität unterird ischer Gewässer). Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
ALLGEM EIN E N UTZUNGSBESCHRAN KU NGEN U ND SCH UTZ. MASSNAHMEN
2
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und,Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls beiwesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen.
Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3
Art. 8 AllgemeineBeschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
3
4 5
6 7
8
vgl. Beilage 1.2: Arl.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a
vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff .2 GSchY vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 ZifÍ. 22'l GSchV
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Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid
Seite 3
I I
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I
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend.
(-
Bei der Verwendungvon Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschläEigen Richtlinienlo zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. 1l Schmutzvvasserleitungen
Schmutarvasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschläg igen Vorschriftenl 3 entsprechen.
Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauvenrualtung Lichtensteig sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind m it H inweissch ldern,,Wassersch utzgebiet"l 4 zu versehen i
Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenls. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.
Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuellversickern kann15.
I vgl. Beilage 3: Bst. c
10 ugl. Beilage 3: Bst. d 11 ugl. Beilage 3: Bst. e 12 ugl. Beilage 1.1'. Art22 GSchG;
Beilage 1.2: Arl.32 Abs.2 Bst. iund j, Art.32a undAnhang 4ziÍf.221 Abs. 1 Bst. g, h und iGSchV
13 ugl. Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f
14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 15 ugl. Beilage 3: Bst. I
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Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid
Seite 4
I
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I
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienl6 zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmufzwasserleitungen sinngemäss. Die Bauvenraltung Lichtensteig sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
I
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtlT.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von Deponienls und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernle ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahrfür das Grundwasser darstel-
len (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien20 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. In der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.
16 ugl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g
1
7 ugl. Beilage 1 .1 : Art" 44 Abs. 2 Bst. a GSchG
18 ugl. Beilage 1 .6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 19 ugl. Beilage 1 .6a: Anhang 5 Ziff. 1 1 VTNP
20 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid
Seite 5
fuft. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen2l sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.
Bei der Venryendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind ch vorgesch riebenen Mass na h m en22 ztJ treffen.
d ie bu ndesrechtl
2.2
i
BEST¡MMUNGEN FUR DIE ZONE 52
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
ln der Zone 52 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht23.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht24 und den ergänzenden Richtlinien25.
Ackerbau ist nicht zulässig. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.B. Gülle) ist nicht gestattet.
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Veruvendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht26.
2.3
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE SI
fuft. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht27.
21 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Ar1.25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i
22 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.4Zilf .1.4 Abs. 2 ChemRRV 23 ,gl. Beilage 1.2: Anhang 4Zift.222GSchV;
24 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Ziff .3.3.1 Abs. 2 ChemRRV
25 ugl. Beilage 3: Bst. h 26 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.4Zif'l.1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5âiff .1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: 4r1.25 WaV Beilage 3: Bst. i
27 ,gl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍf.223 GSchV;
Beilagel.S: Anhang2.4ZifÎ.1.4Abs. 1,Anhang2.5Zi'fÎ.1.1 Abs. l Bst.f undAnhang2.6Ziff.3.3.1 Abs. l Bst.eChemRRV
Schutzzonenreqlement für die Quellfassunq Weid
Seite 6
Arl.22 Zutritt Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke).
Weidgang ist nicht zulässig
3.
BERGANGSBESTIMMUNGEN UND ANLAGEN
R BESTEHENDE BAUTEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S28 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutaryasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Al1.24 Fristen Díe in Art. 25 bis 27 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.
3.I
BESTIMMUNGEN
R DIE ZONE S3
Art. 25 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern ,,Wasserschutzgebiet"2e zuversehen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 1 1 und 12 dieses Reglements anzupassen.
Bestehende Flunvege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst mit schriftlicher Bewilligung des Gemeinderates gestattet) zu belegen.
Art. 26 Landwirtschaftliche Anlagen
Die 2015 neu erstellte Zuleitung von Gebäude Assek. Nr.906 zum Güllenbehälter beim Stall Assek. Nr. 831 muss innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit geprüft werden. Die Bauverwaltung Lichtensteig sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
28 ugl. Beilage 1.2: Art. 3'l Abs. 2 GSchV 29 gemäss Beilage 1.8: Bst. c
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid
3.2
BESTIMMUNGEN
Seite 7
DIE ZONE S2
Arl. 27 Verkehrsanlagen Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst mit schriftlicher Bewilligung des Gemeinderates gestattet) zu belegen.
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istso. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 29 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons3l kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen3o, wenn:
a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 30 Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken32.
Art. 3l Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes33 und des Umweltschutzgesetzes3a bestraft.
30 ugl. Beilage 2.1: Art.34 GSchVG 31 ugf . Beilage 2.2: Art.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie) 32 Rrt.20Bst.ederVerordnungvomT.Januar20l4überdasGrundbuch(sGS914.13) 33 ugl. Beilage L1: Art. 70 f. GSchG
34 ugl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG
r'-
Seite 8
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Umgrenzungsplan 'Quellschutzzonen - Quellgebiet Wasserfluh, Plan Nr. M 92-9' mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Gemeinderat Lichtensteig erlassenam2. August 1989 und vom Gemeinderat Oberhelfenschwil erlassen am 10. Oktober 1988, wird aufgehoben.
Art. 33 Vollzugsbeginn
Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
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Lichtensteis ertassen
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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am . Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie S T, !
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3,1. MAt 20tû
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Weid, Gemeinde Lichtensteig vom Gemeinderat Lichtensteig erlassen am 2. August 1989 und vom Gemeinderat Oberhelfenschwil am L0. Oktober L988
Stand der Umsetzung der Übergangsbestimmungen Art. Nr. im
Art. Nr. im
Reglement
Reglement
7987
20L5 22
Gegenstand
Ausgeführte Arbeiten / Aktueller Stand
Auskunftsstelle
Schmutzwasserleitungen in der
Es befinden sich keine Schmutzwasserleitungen in der Schutzzone 53.
Huber & Partner Wattwil AG
Tonp 53
Schmutzwasserleitungen in der
23
Es befinden sich keine Schmutzwasserleitungen in der Schutzzone 52.
Zone 52
24
Tankanlagen in der Zone 53
25
Tankanlagen in der Zone 52
Es befinden sich keine Tankanlagen
in der Schutzzone 53
Es befinden sich keine Tankanlagen
in der Schutzzone 52.
Die Zufahrt zu den Assek. Nrn. 906/907 von Norden sowie die Köbelisbergstrasse sind mit einem Fahrverbot für Motorwagen und
26
25
27
27
28
26
Verkehrsanlagen in der Zone 53
Motorräder (Zubringerdienst mit schriftl. Bewilligung der Gemeinde
gestattet) versehen.
Die Flurstrasse von den Assek. Nrn. t9/29 und7L5 zu den Assek. Nrn. qn6/qô7 ict mit l¿oinom Fehrrrorhnl fÍir f\lnfnrfahrzarroa holoot Die Flurstrasse von den Assek. Nrn. t9/29 und7L5 zu den Assek. Nrn. Verkehrsanlagen in der Zone 52 906/907 ist mit keinem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt. Bei einem Brand im August 2014 sind die Gebäude Assek. Nr. 15, 16 und L8 in der Zone 53 vollständig abgebrannt. Mit dem Neubau von Wohnhaus Landwirtschaftl¡che Betriebe Assek. Nr. 906 und Remise Assek. Nr. 907 wurden die alten Güllengruben abgebrochen und das Wohnhaus mit einer Zuleitung an die Güllengrube beim Stall Assek. Nr. 831 anseschlossen.
GEOLOGIEBÜNO IIEruTNT & HAERING AG
Datum der Überprüfung 20L3 / 20!s 26.O8.20L3
Huber & Partner Wattwil AG
26.O8.20L3
Gemeinde Lichtensteig
13.08.2013
Gemeinde Lichtensteig
13.08.2013
Geologiebüro Lienert & Haering AG
Geologiebüro Lienert & Haering AG
Gemeinde Lichtensteig
02,08.20L3
02.08.2013
02.08.2OL3
/
26.L7.20L5
L5.L2.20L5
Legal bases
sGS 752.2 · GSchVG · Cantonal
sGS 752.21 · GSchVV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal