Baulinienplan Ziegelhüttenbach
Special-use plan · Lichtensteig
Document
- Number
- 2017-6461
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Lichtensteig
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Jul 28, 2017
- In force since
- Jul 28, 2017
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Baudepartemenl, Amt fÙr Râumenlwìcklung und Geoinfomåt¡on. Lämmlisbrunnsnslrasse 54, 9001 sl.Gallen
A-Post Gemeinderat Lichtensteig Hauptgasse 12 Postfach 161 9620 Lichtensteig
28. Juli 2017
Geschäft Nr. 17-3624 Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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.
BaulinienplanZiegelhüttenbach
Der Ziegelhüttenbach verläuft heute in zwei Leitungen in der Uttenwilerstrasse bis zur pazelle 715. Auf der Parzelle 715 vereinigt sich der Ziegelhüttenbach mit dem von Süden zufliessenden ebenfalls eingedolten Meienbergbach. Die beiden Bäche queren in einem Durchlassbauwerk die Loretostrasse. Der eingedolte Ziegelhüttenbach soll ab der Eindolung bei der Uttenwilerstrasse bis zur Parzelle 488 geöffnet werden. Der Raum für die Reãlisierung des Bachöffnungsprojekts wird mit dem vorliegenden Baulinienplan gesichert. Eine formelle Festlegung des Gewässerraums ist auf Grund fehlender kantonalgesetzlicher Bestimmungenbisãnhin nicht möglich. Eine materielle Festlegung des erforderlichen Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art.41a GSchV, im Sinn der Raumsicherung für die formelle Festlegung des Gewässerraums, kann jedoch basierend auf dem vorliegenden Baulinienplan erfolgen. Hierzu ist anzufügen, dass zum Vollzug des neuen planungs- und Baugesetzes (PBG), welches am 1. Oktober 2017 in Rechtskraft treten wird, hiñsichtlich der Gewässerräume noch offene Fragen bestehen.
Die prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes Über die Verwaltungsrechtspflege isGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. I Abs. 'l in Verbindung mit Anhang 6 der
17-3624 t 540752_120145 540752 120145
1t2
Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif fur die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoi nformation
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U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie Rechtsabteilung (inkl. 1 Planerlass) Amt ftir Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1 Planerlass) Amt fi.jr Wasser und Energie (inkl. I Planerlass)
17-3A24 I 540152 120145
2t2
Plan
1 LICHTENSTEIG
MINI.STADT IM TOGGENBURG
Kanton St. Gallen
Baulinienplan Ziegelhüttenbach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Situation 1:200
Vom Gemeinderat Lichtensteig erlassen am: .......
28. Nov. 2016
Ratsschreiberi^tv.
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Mathias Müller
8. Dez. 2016 bis..........
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7 A Ili! I 7(117 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt a m :...... . . . . r . \ . i r . . Z .
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Mit Ermächtigung Io n ....... j.. Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
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Plan Nr.
Beilage Nr.
05.178
14
14
Entw.
Gez.
Gepr.
so
se,so
so
Datum 01.12.2016
m2
0.66
Projekt Nr.
Ausfertigung für Studie Vorprojekt Submission Ausführungsprojekt Abschlussakten
Projektverfasser
Schällibaum AG Ingenieure und Architekten Ebnaterstrasse 143 9630 Wattwil T 071 987 60 90 E [email protected]
dm
Korn. Nr. 4267.14
Format
45/147
Legende: Festlegungen Baulinie Gewässerabstand für Anlagen Ziegelhüttenbach
Baulinie Gewässerabstand für Bauten Baulinie Gewässerabstand für Bauten und Anlagen Unterhaltsbereich Im Unterhaltsbereich sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen. Die angrenzenden Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden.
Hinweise Offenes Gewässer Eingedoltes Gewässer (Gewässerlauf gemäss GN10) Gewässerraum nach Art. 41a GSchV
Bachöffnungsprojekt Ziegelhüttenbach (Bachoffenlegung mit Bachmauern und Eindolung)
UüenWersfrasse
Legal bases
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal