Quellwasserfassung BACHHALDEN
Groundwater protection zones · Walenstadt
Document
- Number
- 609
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Walenstadt
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Sep 4, 2014
- In force since
- Sep 4, 2014
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Plan
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LEGENDE
@ Quellfassung mit Ableitung E Brunnenstube
Fassungsbereich (Zone S1)
Engere Schutzzone (Zone S2)
Weitere Schutzzone (Zone S3)
strichpunktierte Linie: Hydrogeologische Umgrenzung
GEFAHRENKATASTER
Viehweg innerhalb der Zone 1, nicht zugänglich während Alpbetrieb (Umzäunung)
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GENEHMIGUNGSVERMERKE
Vom Gemeinderat Walenstadt erlassen am: .. 29: 44: A. .......
Der Gemeindepräsident:
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
mr Gemeinde Walenstadt |
Amt für Umwelt und Energie
Quellen... Kanton St.Gallen
nn u ä = 17354
Hydrogeologisches Register
Wasserversorgung für die Alpen Schrina und Schwaldis
Grundwasserschutzzonen
re für die Quellen
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SCHUTZZONENPLAN
1: 2000
Bericht Nr.: 5345-1
Büro für Technische Geologie AG Beilage}
Gezeichnet Geprüft
Grossfeldstrasse 74, CH-7320 Sargans - | 31. Dez. 2010 Mo Telefon +41 81 720 09 39 Fax +41 81 720 09 30 [email protected], www.btgeo.ch A | 31. Okt. 2012 Mo
C:\Users\LareidaV\Documents\CAD\Auftraege\GWSZ_Hydro\5345_GWSZ_Schrina\Beil_Schutzzonenplan_1_2000.dwg N er. u 7 ee >
RCTEESUEE
Reglement
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Gemeinde Walenstadt
Kanton St.Gallen
Wasserversorgung für die Alpen Schrina und Schwaldis I Kantón St.Gallen
t 7 35 + G ru n dwassersch utzzonen
Hydrogeo
für die Quellen Valärschwäldli und Bachhalden
Register
SCHUTZZONENREGLEMENT
Bericht Nr.: 5345-1 Beilage 2 Büro für Technische Geologie AG Grossfeldstrasse 7 4, CH-7 320 Sargans Telefon +4'l 81 720 09 39 Fax +41 81 720 09 30 [email protected], www.btgeo.ch
A B
c
Datum
Erstellt
Geprüft
31. Dez. 2010
ds
Mo
31. Okt 2012
ds
Mo
Schutzzonenreqlement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - I -
lnhaltsverze¡chn¡s
Seite
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Att.2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 1
Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes .............. Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Uberwachung der Grundwasserqualität lnformationspflicht
1 1
I 2 2 2
2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN..... 3 3
Art. 7
Grundsatz. 3 2.1 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3.. 3 Allgemeine Beschränkungen .... Art. I .
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Att.12
Art. 13 Att.14
Art. 15
Art. 16 Att.17
..
Bauten und 4n1a9en............... An lagen m it wassergefäh rdenden Flüssig keiten Schmutauasserleitungen ............ Verkehrsanlagen .... Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen...... Bodenbewirtschaftung und Düngung.................. Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel..
2.2 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 52.............
36 more articles
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Allgemeine Beschränkungen....... Bodenbewirtschaftung und Düngung.......... Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel.
2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1............. Art.
21 Allgemeine Beschränkungen.......
Art. 22 Zutritt
3 3
3
4 4 4 4 5 5
5 5 5 6
6 6 6
3. ÜeencnNGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN....... 6
Art. 23 Grundsatz
Arl.24 Verkehrsanlagen in der Zone 51
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Verfügungen . Ausnahmebewilligungen ........ Anmerkung im Grundbuch ..... Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Vollzugsbeginn..........
BTG AG / S:\Auftraege\5345_SZ_Quellen_Schrina_Schwaldis_Walenstadtberg\Berichte\s345-1_SZR.doc
6 7
7 7 7 7 7
I I
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - ll -
Anhang zum Schutzzonenreglement Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassung ,,Butz", Gemeinde Walenstadt; Stand der Umsètzung der Übergangsbestimmungen
Beilage zum Schutzzonenreglement Beilage 1:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
2: Beilage 3: Beilage 4:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter Fachbegriffe
BTG AG / S:\Auftraege\5345_SZ_Quellen_Schrina_Schwâldis_Walenstadtberg\Berichte\5345-1_SZR.doc
G ru ndwasse rsch utzzo ne
1
In Anwendung von Art.20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20: abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR814.201; abgekürzt GSchV) und
Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
vom 11.April 1996 (sGS752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art.3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Walenstadt als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen
. Valärschwäldli, Fassung 1, o Valärschwäldli, Fassung 2, . Bachhalden, Fassung 1, . Bachhalden, Fassung 2,
¡
Koord i nate n: 7 37' 431 1223' I 40 Koo rd i nate n: 7 37' 465I 223' 1 30 Koo rd i nate n: 7 37' 7 27 I 223' 333 Koord iante n: 7 37' 7 341 223' 31 2
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
Das Reglement ist Bestandteil des Schutzzonenplans Nr. 5345-1, Beilage 1, BTG Büro für Technische Geologie AG, datiert vom 31 .10.2012 (Massstab 1:2'000).
Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Walenstadt sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Arl.2
Grundwasserschutzzonen und deren Zielel Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).
Die Schutzzonen beanrecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie. * Bru n n enstu be Valärschwäld li ; Koord naten 7 37' 47 0 1223' 1 1 I i
Brunnenstube Bachhalden; Koordinaten 737'7461223'275
1 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV 2 ,gl. Beilage 3: Bst. a Dr M. Kob€l + Pârtnor AG / S:\AufiE€ge\5345_Sz_Oællon_Schrina_Schmld¡s_Walenstadtborg\Beriche\5345-'l_SzR-doc
Schutzzonenreglement für die Gru
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung übenuacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Inhaberin der Wasserfassu ng im Ba u bewill ig ungsverfahren sch riftl ich anzuzei gen.
ln den Bereichen, die sowohl innerhalb der Schutzzonen für die Fassungen "Valärschwäldli" als auch innerhalb der Schutzzonen für die Fassung "Oberes Brunnenloch" liegen, gelten die jeweils strengeren Bestimmungen.
Art. 5 Übenrachung der Grundwasserquatität3
Das Rohwasser ist durch die Inhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserq ualität unterirdischer Gewässer)5.
Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinäruesen) sind unverzüglich zu informieren, wennl a
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind;
b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c.
die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
3
vgl. Beilage 1.2: Arl.47 GSchV
4
vgl. Beilage'1.8: Bst. a
5
vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff. 2 GSchV
6
vgl. Beilage 3: Bst. b
7
vgl. Beilage'1.8: Bst. b
BTG AG / S:\Auftraege\5345_SZ_Quellen_Schrina_Schwaldis_Walenstadtberg\Berichte\5345-l_SZR.doc
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - 3 -
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne
Vezug zu beheben.
2.1
Bestimmungen für die Zone 53
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten.
Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinieng massgebend.
Bei der Venrendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien 10 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen
Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. 1l Schmutavasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl3 entsprechen.
8 ugl. Beilage .2: Anhang 4 ZiÍÍ. 221 GSchV 9 ugl. Beilage 3: Bst. c 1
10 ugl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1:Art. 22 GSchG;
Beilage 1.2: Art 32 Abs. 2 Bst. i und j, ArL 32a und Anhang
13 ugl. Beilage 1.1:Art. 15 GSchG;
zitl.221 Abs. I Bst. g, h und i GSchV
Beilage 3: Bst. f BTG AG / S:\Auftraege\5345_SZ_Quellen_Schrina_Schwaldis_Walenstadtberg\Berichte\s345-1_SZR.doc
Schutzzonenreqlement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - 4 -
Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Der Gemeinderat Walenstadt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet"l4 zu versehen
Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.l4a Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.
Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunruege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern ¡¿¡¡14a.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Der Gemeinderat Walenstadt sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
Arl. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtl6.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern 1 7a ist untersagt.
14 qemäss Beilaqe 1.8: Bst. c 14a in¡. Beitage sigrt. I
15 vgl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g
16 ugl. Beilage 1 .1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG uSI. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 11 'tta vit. Beitaie 1.6a: Anhañg 5 z¡ff. 11 wNp
Schutzzonenreqlement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - 5 -
Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig.
Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinienls und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungenle sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig.
Bei der Venryendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen20 zu treffen.
2.2
Bestimmungen für die Zone 52
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
In der Zone 52 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien 23. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet.
18 ugl.Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
19 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i
20 vgl. Beilage I .5: Anhang 2.4 Ziff .1 .4 Abs. 2 ChemRRV 21 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍÍ.222 GSchV 22 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Ziff .3.3.1 Abs.2 ChemRRV 23 ugl. Beilage 3: Bst. h
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - 6 -
Die Beweidung darf nur bei günstigen Witterungs- und Bodenverhältnissen erfolgen.
Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die Grasnarbe möglichst geschlossen bleibt. Weidbrunnen sind nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Venuendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht24.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig.
2.3
Bestimmungen für die Zone Sl
Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Uber Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.
Art. 22 Zutritt
Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt --- vÅ"n Unbefugter zu schützen. )u *4 *.
-
Weidgang ist nicht zulässig.
3
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UBERGANGSBESTIMMUNGEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 526 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses.Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
24 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.4ZifÍ.1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5ãiff.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 3: Bst. i
25 ugl. Beilage
1 .2: Anhang 4 ZiÍf . 223 GSchV; Beilage 1.5: Anhang 2.4Zift. 1.4 Abs. I, Anhang 2.5ZiÍf .1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6Zift.3.3.1 Abs. I Bst. e ChemRRV
26 ugl. Beilage 1.2: Art. 31 Abs. 2 GSchV
Schutzzonenreolement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - 7 -
Arl.24 Verkehrsanlagen in der Zone Sl Der bestehende Viehweg in der Zone 51 der Quellfassung Nr. 1, Valärschwäldli, ist innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Reglements aus dem Fassungsbereich zu verlegen.
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig ist27. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 26 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons2s kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen2T wenn:
a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt,
b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen,
c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Arl.27 Anmerkung im Grundbuch Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken2e.
Art. 28 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3o und des Umweltschutzgesetzes3l bestraft.
27 ugl. Beilage 2.1: A¡t.34 GSchVG 28 vgl. Beilage 2.2: A¡t.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie)
29 Rrt. 108 Abs. 1 Bst. h der Einführungsverordnung vom 14. Dezember 1945 zum Schweizerischen ZivilgeseEbuch (sGS 911.11)
30 ugl. Beilage 1.1: Art. 70 f. GSchG 31 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG BTG AG / S:\Auftraege\5345_SZ_Quellen_Schrina_Schwaldis_Walenstadtberg\Berichte\s345..1_SZR.doc
Schutzzonenreolement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - I -
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Schutzzonenplan Quellfassung Butz und das zugehörige Schutzzonenreglement, vom Gemeinderat erlassen am 18. Januar 2001, werden aufgehoben.
Art. 30 Vollzugsbeginn
Schutzzonenplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
BTG AG / S:\Auftraege\5345_SZ_Quellen_Schrina-Schwaldis-Walenstadtberg\Berichte\5345-1-SZR.doc
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Valärschwäldli und Bachhalden - 9 -
Vom Gemeinderat Walenstadt erlassen am .23...I ).,?çlZ.
Der Gemei nderatsschreiber:
Der Gemeindepräsident:
Öffenfliche Auflage vom
..QÞ-.,17.HL. bis ....#.*J...2eJ3
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am ..
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie
,21,../.
0 {. stP. 20r
Legal bases
sGS 752.2 · GSchVG · Cantonal
sGS 752.21 · GSchVV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal