Zonenplan Blumenau I - Genehmigung

Zoning plan · Häggenschwil

Document

Number
1999-0312
Kind
Zoning plan
Commune
Häggenschwil
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Jan 5, 1999
In force since
Jan 5, 1999

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

B au d e p a rtem e n t des Kantons St.Gallen

5. Januar 1999

x i/

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9312 Häggenschwil

VII 3 Häggenschwil: Ortsplanungsrevision; Genehmigung von Nachträgen zu Zonenplan und Schutzverordnung

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

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Zonenplan Blumenau I Zonenplan Blumenau II Zonenplan Holzrüti Zonenplan Beckenstein II Ergänzung der Schutzverordnung vom 14. 6.1994

Die Erlasse beinhalten Anpassungen aufgrund der Verfügungen vom 14. Juni 1994 und 7. Juli 1995 i.S. Gesamtrevision der Ortsplanungsinstrumente Ihrer Gemeinde. Die eingereichten Er­ lasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Gleichzeitig ist noch über die Zonierung im Gebiet Beckenstein zu entscheiden. a) Mit Beschluss vom 19. Oktober 1993 (Nr. 1626) wies die Regierung das Grundstück Nr. 563 der Landwirtschaftszone zu. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Zonierung der angren­ zenden, dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen Flächen zu überprüfen. Mit Entscheid vom 12. Januar 1998 (Nr. 33) trat die Regierung auf ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des genannten Beschlusses nicht ein. / b) Die Prüfung ergibt, dass die Zonierung der Parzelle Nr. 563 (Landwirtschaftszone) entspre­ chend den vorgenannten rechtskräftigen Entscheiden formell noch zu genehmigen ist. Hin­ sichtlich der angrenzenden Flächen haben Sie eine Ueberprüfung vorgenommen, indes sinn­ gemäss derzeit auf eine Aenderung der Zonierung verzichtet. Die Belassung der fraglichen Fläche im übrigen Gemeindegebiet kann in Würdigung der gesamten Umstände und in Be­ rücksichtigung Ihres Ermessensspielraums nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden. Die entsprechende Fläche verbleibt ausserhalb der Bauzone. Ob - und allenfalls in welchem Umfang und mit welcher Abgrenzung - eine spätere Einzonung möglich sein wird, ist im gegebenen Zeitpunkt in Berücksichtigung der dannzumaligen Sach- und Rechtslage zu ent­ scheiden.

Häggenschwil doc

Baudepartement Planungsamt

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ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Zonierung der Flächen im Gebiet Beckenstein (Rarzelle Nr. 563: Landwirtschaftszone; übrigen Flächen: übriges Gemeindegebiet) wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRR innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

(

Dr. P. paad

Beilagen: Genehmigte Erlasse Zonenplan, Plan Schutzverordnung (je einfach, Original) Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

Häggen schwil.doc

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