Quellwasserfassung OBERHOLZ UND EBERTSBERG
Groundwater protection zones · Vilters-Wangs
Document
- Number
- 717
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Vilters-Wangs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Feb 17, 2015
- In force since
- Feb 17, 2015
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Plan
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LEGENDE N Fassungsstrang (Quelle) mit Ableitung zum Reservoir B“ Quelle (Fassungsstränge mit Riegel und Brunnenstube)
[a] Reservoir
Fassungsbereich (Zone S1)
=== Engere Schutzzone (Zone S2) = Weitere Schutzzone (Zone S3)
gestrichelte Linie: Hydrogeologische Umgrenzung
GEFAHRENKATASTER
gs Flurweg innerhalb der Schutzzone S2 Quellen Ebertsberg
Quelle Oberholz
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Der Bern
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
Kanton St. Gallen Gemeinde Vilters-Wangs
Amt für Umwelt und Energie Kanton St.Gallen
. | Ar |, \ 17530
Hydrogeologisches Register
Wasserkorporation Vilters Öffentliche Wasserversorgung von Vilters
Grundwasserschutzzonen für die Quellen Oberholz und Ebertsberg
SCHUTZZONENPLAN
1: 1000
Bericht Nr.: 4360-3 Beilage 1
Datum Gezeichnet Geprüft - | 3. März 2009 La Tr, Mo B Bee
Büro für Technische Geologie AG ®) &® Grossfeldstrasse 74, CH-7320 Sargans Telefon +41 81 720 09 39 Fax +41 81 720 09 30
[email protected], www.btgeo.ch
Reglement
Gemeinde Vilters-Wangs
Kanton St. Gallen (
u nerg Kanton St.Gallen
1753 0 Hydrogeologisches Reg ister
I
Wasserkorporation Vi lters öffentliche Wasserversorgung von Vilters
G ru ndwasse rsch utzzo nen
für die Quellen Oberholz und Ebertsberg
SCHUTZZONENREGLEMENT
Bericht Nr.: 4360-3 Beilage 2
t-ò Þ) ^.
Büro für Technische Geologie AG Grossfeldstrasse 7 4, QH-7320 Sargans Telefon +41 81 720 09 39 Fax +41 8l 720 09 30 [email protected], www.btgeo.ch
A B
c
Datum
Erstellt
Geprüft
3. März 2009
Tr
Mo
26. Sept.2014
Bu
Schutzzonenreqlement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg
Seite
lnhaltsverze¡chn¡s
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 ...............I
Geltungsbereich ......... Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes............... Einhaltung der Sch utzzonenvorschriften ..... .. Ü berwachung der Grundwasserq ualität.. lnformationspflicht ..
1 1 1
2
2 2
2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN ...... .2 .2
Art. 7
Grundsatz........ 3 2.1 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 53............
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Att.12
Art. 13
35 more articles
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Att.17
Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen An lagen m it wassergefäh rdenden Fltlssigkeiten . Schmutzwasserleitungen .................... Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
2.2 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 52............
Art. 18
Art. 19
Art. 20 3
3 3
3 3
4 .4 .4 5 5 5
Allgemeine Beschränkungen Bodenbewirtschaftung und Düngung ........... Pflanzensch utzm ittel u nd Holzsch utzm ittel ..
.5 .5 .6
2.3 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 51
..6
21 Allgemeine Beschränkungen
6 6
Att.
Att.22 Zutritt
3. ÜBEnGÆ.IGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........6
Art. 23
Grundsatz.
3.I
6
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 52
6
24 Verkehrsanlagen ........
6
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7
Att.
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 7
7 ,7 .7
Verfügungen..... Ausnahmebewilligungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts...... Vollzugsbeginn
BTG Bt¡þ fürTæhn¡$ho cÐlog¡e AG / S:\AufrÉ€go\,{360-Sz-Gm€¡nde-ViltêÞWangs\B€richt6\436G3-Sz-Quetlen
7
.8
Ob€rtþlz und Eb€rtsb€rg\2o14\436G3-8o¡12-SZR.doc
f--
I
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg - ll -
Bei lage zum Schutzzonenreglement
I
Beilage l:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
2: Beilage 3: Beilage 4:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage
BTG Büþ für Tæh¡¡æho
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter Fachbegriffe
cælogie Ac ,/ S:\Autuaêg€\43{t0-Sz-Gmeind€-VilteÞWan9s\Bsridte\43ôG3-Sz-Qu€ll6n
Obdlþlz u.td Ebed€¡êrg\2014\436û3-B€¡12-SzR.doo
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg - 1 -
ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR814.201; abgekürzt GSchV) und
Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
vom 11. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art.3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Vilters-Wangs als Reglement:
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen:
. .
q\F
Quelle Oberholz, Koordinaten: 752'865t209'065 Quelle Ebertsberg, Koordinaten: 752'6281209'107 3'¡.(f"L
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
Das Reglement ist Bestandteil des Schutzzonenplans Nr 4360-3, Beilage 1, BTG Büro für Technische Geologie AG, datiert vom 3. März 2009, rev. 26. September 2014 (Massstab 1: 1000).
Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Vilters-Wangs sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raum planungsgesetzgebung vor.
Arl.2
Grundwasserschutzzonen und deren Zielel Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).
Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
1
2
vgl. Beilage 1 .2: Anhang 4 ZiÍf . 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
BTG BüÞ ftir Toôhn¡she cælogie AG ,/ S:\AuftG€ge\,f360_Sz_Gme¡ndô_Vill6ÞWangs\Bericht€\436c3-Sz-Quollen
Ob€dþlz und Ebertsborg\2o14936G3-B€il2-SZR.doc
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg
Art. 4 -2-
Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvoschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone 52 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.
Art. 5 Übemachung der Grundwasserquatität3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)5.
Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physika-
lische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind;
b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder
c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
2.
ALLGE M EIN E NUTZU NGSBESCH RAN KU NGE N U N D SCH UTZ. MASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen.
3
vgl. Beilage 1.2: A¡1.47 GSchV
4 5
vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff . 2 GSchY
6
vgl. Beilage 3: Bst. b
7
vgl. Beilage 1.8: Bst. b
BTG Bürc für T€chn¡$ho c@log¡€ AG ,/ S:\Auñraego!(360_Sz_Gm€¡ndo_V¡lt6ÞWangs\Bericht€\436G3_Sz_Quollen
Ob€rtþlz und Eb€rtsb€rguo l4\436G3-Beil2-SZR.doc
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg - 3 -
Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
Bestimmungen für die Zone 53
Art. 8 AllgemeineBeschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr8 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu enichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend.
Bei der Venuendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinienl0 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere SchuÞmassnahmenll zu treffen.
Art. l0 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. 1l Schmutavasserleitungen
SchmuÞwasserleitungen samt Hausanschltlssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl3 entsprechen. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Der Gemeinderat Vilters-Wangs sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern'Wasserschutzgebiet"l4 zu versehen
Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssig-
8 ugl.Beilage 1.2:Anhang 4Zilf.221 GSchV 9 ugl. Beilage 3: Bst. c 10 ugl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 ugl. Beilage 1.1: Art.22 GSchG;
Beilage 1.2: Arl.32 Abs.2 Bst. iund j, Art 32a und Anhang
13 ugl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG;
ziff.22'l Abs. 1 Bst. g, h und iGSchV
Beilage 3: Bst. f
14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c BTG B{¡Þ fürTæhni$h€ cælog¡o AG / S:\Aufrraegs\,{i}60_Sz_Gmo¡ndo_V¡ltoFwangs\Berichte\430G3-Sz-Ouollen
Obsrlþ|z und Eb€rtsborg\2ol4\€a$3-B€¡12-SZR.doc
Schutzzonenreqlement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg - 4 -
keiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.laa Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.
Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.
Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuellversickern kann.14a
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Der Gemeinderat Vilters-Wangs sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtl6.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Vergraben von Tierkörper¡17a ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig
Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
14a vgl. Beilage 3: Bst. I
15 ugl.Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g
16 ugl.Beilage 1.1:Art.44Abs.2 Bst. a GSchG 17 ugl. Beitage 1.6: Anhang 2 Ziff. I Abs. 1 TVA 17" ugl. Beilage 1.6a: Anhang 5 z¡ff. 11 VTNP Bfc 8üÞ für Tæhn¡$h€ cælog¡€ AG ,/ S:rÁuñraog6\¿L360_Sz_Geme¡ndg_V¡lt€Fwangs\Eoricht€\436G3-Sz-Qu€llen Obertþlz und Ebert€berg\2o14\4æG3-8e¡12_SZR.doc
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg - 5 -
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinienls und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzend üngungen sind untersagt.
ln der Zeit von November bis Februar darf kein Dünger / Gülle ausgebracht werden.
Arl. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Venrendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungenle sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig.
Bei der Venrendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen2o zu treffen.
2.2
Bestimmungen für die Zone 52
Art. l8 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien23.
Ackerbau ist nicht zulässig. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet.
18 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
19 ugl.Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i
20 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.4Z:iÍÍ.1.4 Abs. 2 ChemRRV 21 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍf .222GSchV 22 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.62iÍÍ.3.3.1 Abs.2 ChemRRV 23 ugl. Beilage 3: Bst. h BTG Bi¡Þ für T€chn¡$he cælog¡o AG / S:\Aufrra€g€\4i¡60_Sz_Gme¡nd€_V¡lt€ÞWangs\B€rict{6\436G3_Sz_Ouoll€n
Ob€rtþlz und EbsÉsbotguol4\436G3_Be¡12_SZR.doc
Schutzzonenreg lement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg
-6-
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht24.
Die Verwendung von PflanzenschuÞmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig
2.3
Bestimmungen für die Zone S1
Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Uber Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.
Aft.22 Zutritt Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig
ÜgenEINGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
3.
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 326 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses.Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
3.1
Bestimmungen für die Zone 52
Arl. 24 Verkehrsanlagen Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen. Die Frist gilt ab Inkrafttreten des Reglements.
24 ugl.Beilage 1.5:Anhang 2.4Ziff.1.4Abs. I undAnhang 2.52i11.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 3: Bst. i
25 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍÍ.223 GSchV;
Beitage 1.5: Anhang 2.42iÍÍ.1.4 Abs. 1, Anhang 2.5ZifÍ.1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6ZifÍ.3.3.1 Abs. 1 Bst. e
ChemRRV
26 vgl. Beilage 1.2: Art.31 Abs. 2 GSchV BTG BüD für Tæhniæh€ Gælog¡o AG / S:lAuñrâoge\,L380-Sz-Gme¡nde-V¡ltoFwangs\Beridtto\.tj8G3-Sz-Quellen
\ Ob€ÀoÞ und Ebortsborg\2o14\436G3-8sil2-SZR doc
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg - 7 -
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istzz. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 26 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons2s kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen2T, wenn: a
die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt,
b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c.
alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und
d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 27 Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 31, 52 oder 33 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken2e.
Art. 28 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestütã darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3o und des Umweltschutzgesetzes3l bestraft.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
.Der Schutzzonenplan 1: 2'000 der Quellen Nr. 24 . 26 und 30, vom Gemeinderat Vilters-Wangs erlassen am 27. Mai 1997 wird aufgehoben. lm Schutzzonenreglement "für die Quellen der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde ViltersWangs" werden die in Art. 1 Abs. 1 die Quellen Nrn. 24,25 und 26 gestrichen.
27 ugl. Beilage 2.1: A¡t.34 GSchVG 28 ugl. Beilage 2.2: Ar1. 2 GSchW (Amtfür Umwdt und Energie) 29 ert. 108 Abs. 'l Bst. h der Einführungsverordnung vom 14. Dezember 1945 zum Schweizerischen ZivilgeseEbuch (sGS 911.11)
30 ugl. Beilage I .l : Art. 70 f. GSchG 31 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG BTG Bi¡þ fi¡r TæhnishE Gælog¡s AG / S:\AufrE€ge\44ì6o_Sz_Gme¡nd€_Vilt€ewangs\Berichte\436G3_Sz_Ouollen
Ob€rlþlz und Ebortsborguol4\ßAG3_8e¡12-SZR.doc
Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen Oberholz und Ebertsberg - I -
Art. 30 Vollzugsbeginn
Schutzzonenplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
Vom Gemeinderat Vilters-wangs erlassen
"t ?..1r.. .8kt'. 10.1t.
Der Gemeindepräsident:
Öffentli
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.
Der Gemeinderatsschreiber:
Aurase uo' ...?..9'...çlí3'..?.qlL o¡, ...?..7.'.Ng.y.,..?.91.{.
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
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Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
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BTG Bürc für Tæhn¡sdre Golog¡o AG / S:\AufrEoge\€ao_Sz_Gmsinde_ViltsÞWangs\Berichto\436G3-Sz-Quell€n
Obêrtþlz und Eb€rtsberguol4\438G3_Bsil2_SZR.doc
Legal bases
sGS 752.2 · GSchVG · Cantonal
sGS 752.21 · GSchVV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal