Teilzonenplan Sorntal, 1. Etappe - Genehmigung
Zoning plan · Niederbüren
Document
- Number
- 2010-8512
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Niederbüren
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jul 22, 2009
- Approved
- Nov 18, 2010
- Published
- Aug 6, 2009
- In force since
- Nov 18, 2010
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
________________ Baudepartement
j!
jS
des Kantons St.Gallen
18. November 2010
________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Niederbüren Gossauerstrasse 5 9246 Niederbüren
Gemeinde Niederbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Sorntal
•
Änderung Baureglement
Die Genehmigungsprüfung hat Folgendes ergeben:
Teilzonenplan Sorntal Mit der kommunalen Richtplanung hat die Gemeinde Niederbüren eine Landschaftsanalyse vorgenommen und im Sorntal zwei Standorte für eine Intensivlandwirtschaft bezeichnet. Nun soll auf der Parzelle 594 westlich des Bahndamms für den Neubau einer Chicoree-Produktion eine rund 3970 m2 grosse Fläche der Intensivlandwirtschaftszone zugewiesen werden. Das Ausscheiden der Intensivlandwirtschaftszone für einen Betrieb mit gewerblich-industrieller Aus richtung ist aus raumplanerischer und mithin auch rechtlicher Sicht ein Grenzfall. Trotz der sehr spezifischen und für landwirtschaftliche Produkte atypischen Produktionsweise kann der Teil zonenplan daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Er messensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Eine Intensivlandwirtschaftszone im Sorntal ist nur massgeschneidert und in Verbindung mit einem konkreten Projekt möglich. Die öffentlich aufgelegte Fläche von insgesamt rund 1.6 Hektaren musste daher reduziert werden. Sollte eine nächste, wiederum an ein Projekt gebundene Etappe nicht innert wenigen Monaten realisiert werden können, muss erneut ein Anzeige- und Auflageverfahren durchgeführt werden. Mit der Neueinzonung werden auch 3970 m2 Fruchtfolgefläche FFF beansprucht. Indem ein flächengleicher Teil des übrigen Gemeindegebiets in die Landwirtschaftszone zurückgeführt wird, soll diese kompensiert werden (s. auch Planungsbericht). Der Grundeigentümer hat zu gesichert, das Areal des ehemaligen Tanklagers sorgfältig zu rekultivieren, so dass es wieder um FFF-Qualitäten aufweist. W ir weisen indes darauf hin, dass die FFF erst als kompensiert
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gilt bzw. in der Bilanz aufgenommen werden kann, wenn der Nachweis für entsprechende Bo denqualitäten vorliegt. Die Gemeinde ist angehalten, baldmöglichst ein entsprechendes Gut achten beizubringen, dem AREG spätestens aber bis Ende Februar 2011 Bericht über das Vorgehen zu erstatten. Für Fragen zur Bodenabklärung steht Herr G. Schmid vom AFU gerne zur Verfügung.
Änderung Baurealement Das Baureglement der Gemeinde Niederbüren stammt aus dem Jahre 1989. Obwohl sich die rechtlichen Grundlagen in verschiedenen Bereichen weiterentwickelt und geändert haben, ver zichtete der Gemeinderat bis auf weiteres auf eine vollständige Überarbeitung des Reglements. Die am 22. Juli 2009 erlassene Änderung des Baureglements umfasst die folgenden Nachträ ge: -
Aufhebung von Einschränkungen für den Ausbau von Dach- und Untergeschossen. Aufnahme einer Bestimmung für die Intensivlandwirtschaftszone Aufgliederung der Grünzone nach Art. 17 BauG
Gemäss Art. 17 Abs. 1 BauG wird der Zweck der jeweiligen Grünzone im Zonenplan bezeich net. Eine solche Zweckbezeichnung ist bisher einzig beim Golfplatz festgelegt worden, die bau lichen Randbedingungen sind in einem Überbauungsplan geregelt. Bei allen anderen Grünzo nen handelt es sich demnach um solche, welche von Bauten und Anlagen grundsätzlich freizu halten sind. So sind bauliche Eingriffe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bst. b ohne Zuordnung im Zonenplan und ohne entsprechende Regelbauvorschriften nicht zulässig.
Die Erlasse werden unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermes sensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1200.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Vit
Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie
BD.:RA AFU-BS, G. Schmid AREG-BaB, M. Schälle AREG-GI, F. Schneider AREG-OP
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Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal