Überbauungsplan Ecke Grünaustrasse-Metzgergasse
Special-use plan · Buchs (SG)
Document
- Number
- 2000-3162
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Buchs (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Mar 6, 2000
- Approved
- May 5, 2000
- Published
- Mar 15, 2000
- In force since
- May 5, 2000
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
cg
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
V x V
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
5. Mai 2000
Gemeinderat 9470 Buchs
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VII 31 Buchs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Überbauungsplan „Ecke Grünaustrasse-Metzgergasse“
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VPR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das-Baudepartement Der l/eiter des Planungsamtes
Dr. P. Flaad Beilagen: ■ Genehmigter Erlass ■ Einzahlungsschein
BDTextaktuell.doc
Baudepartement Planungsamt
Kopie: ■ Planungsamt ■ Rechtsabteilung
BDTextaktuell.doc
-2
Plan mit besonderen Vorschriften
LEGENDE
Kanton St.Gallen
SITUATION MST. 1:500
Art. 4 Nutzung
Besondere Vorschriften
Gemeinde Buchs FESTLEGUNGEN:
Soweit n a c h fo lg e n d nichts anderes bestim m t wird, ge lten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglem entes der G e m e in d e Buchs / SG.
UMGRENZUNG PLANGEBIET
BAUBEREICH A
BAULINIE
BAUBEREICH B
RÜCKWÄRTIGE BAULINIE GEGEN
ZU-UND WEGFAHRT
Überbauungsplan
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan rot um randete G ebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegung bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind w egleitend.
FLÄCHE FÜR PARKIERUNG BAULINIE BEGEHBARE ÜBERDACHUNG LICHTE HÖHE MIN. 3.00 M
Ecke Grünaustrasse - Metzgergasse
BAULINIE VORDACH
(£ )
BAUM HOCHSTÄMMIG 1
Art. 5 Erschliessung, Parkierung
Art. 1 Geltungsbereich
PARZELLE NR. 3134
Im Ü berbauungsplangebiet ist nur eine Nutzung im Zusammenhang mit Pflanzung, Veredlung, Ausstellung, Verkauf von G ärtnereiprodukten zulässig.
Die Zu- und W egfahrt für die Anlieferung hat an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. An den bezeichneten Stellen sind Park plätze für Besucher / Kunden zu erstellen.
VERKEHRSFLÄCHE / TROTTOIR
LICHTE HÖHE MIN. 3.00 M
Art. 6 Umgebungsgestaltung
Art. 2 Zw eck
Mst. 1:500 HINWEISE: Zustimmung Grundeigentümer vom:
0 . 3 . 2.
%
e
Der Überbauungsplan bezw eckt die Ermöglichung einer zeitlich b e schränkten Nutzung auf Parzelle Nr. 3142. Für den G ärtnereibetrieb soll eine Ausstellungs-, Verkaufs-, G ew ächshausbaute in einer Stahl- GlasKonstruktion zugelassen werden. Es w erden Aussagen über die Gestaltung der Baute und der Um gebung sowie die Erschliessung und Parkierung getroffen.
An den bezeichneten Stellen ist ein hochstäm m iger Laubbaum mit einem Kronenansatz von mindestens 3.50 m zu pflanzen.
A rt 7 Aufhebung bisherigen Rechts / Befristung
ÖFFENTLICHE STRASSEN Eugen Moser:
Eugenr
Innerhalb des Gültigkeitsbereiches des Überbauungsplanes wird der Gestaltungsplan „Grünaustrasse 15" vom 08. O ktober 1984 au fgehoben.
U t-V
Grünaustr. 15
9471 Buchs
Art. 3 Bau- und Gestaltungsvorschriften
Tel. 081/756 69 07 Fax 756 1347
Vom Gemeinderat erlassen am:
0 5. März 2000
B aubereich
2^
Öffentlich aufgelegt vom:
15. MRZ. zonn
bis:
Der Leiter desgarnir Bkmungsamtes:
/
.
-C S L —
-
13. APR. 2000
Vom Baudepartement des Kts. St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung
Max. Anzahl Vollgeschosse 2 8.00 m Max. G e b ä u d e h ä h e 10.00 m Max. Firsthöhe nicht begrenzt Max. G e b ä u d e lä n g e S atteldach D achform First parallel M etzger gasse Bau als StahlG estaltung G la sg e b ä u d e
Der Gemeinderatssßhfeiber
Der Gemeindammann:
A
- 5. MAI 2000
Der Überbauungsplan ist auf die Dauer der in Art. 4 bestimmten Nutzung befristet. Wird die Nutzung aufge geb en, gilt der Überbauungsplan als aufgehoben. Es gelten autom atisch die dannzum aligen Zonenvorschriften. B 1 8.00 m 10.00 m nicht begrenzt S atte ldach First parallel M etzger gasse Bau als StahlG la sg e b ä u d e