Schutzverordnung - Genehmigung

Protection ordinance · Goldach

Document

Number
1998-0630
Kind
Protection ordinance
Commune
Goldach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Dec 20, 1988
Approved
Jul 6, 1998
Published
Jan 18, 1989
In force since
Jul 6, 1998

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Text

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Baudepartement des Kantons St.Gallen

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6. Juli 1998

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

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Gemeinderat 9403 Goldach

VII 53 Goldach: Ortsplanungsrevision, Nachtragsgenehmigung Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Mit Verfügung vom 19. Juni 1992 genehmigte das Baudepartement die überarbeiteten Erlas­ se Ihrer Ortsplanung. Verschiedene Festlegungen blieben aufgrund noch hängiger bzw. aus­ stehender Verfahren von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt. Die Verfahren sind abgeschlossen. Insgesamt ist noch über folgende Festlegungen zu entscheiden: • • • •

Zonenplan, Teilflächen in den Gebieten Sonnental, Hohrainweg, Blumenegg/Blumenhalde und In der Breiten Nachtrag zum Baureglement Schutzverordnung (Plan, Vorschriften) Schutzverordnung Schuppis (Plan, Vorschriften)

Die Prüfung der noch zu beurteilenden Teile der Ortsplanungsrevision ergibt folgendes: A. Zonenplan 1. Die Rechtsmittelverfahren betreffend die Zonenplanfestlegungen in den Gebieten Sonnen­ tal, Blumenegg/Blumenhalde und In der Breiten wurden erledigt. Es ergaben sich keine Aenderungen im Vergleich zur Referendumsvorlage. Die entsprechenden Zonierungen sind rechtund zweckmässig und können genehmigt werden. 2. Die Ausscheidung einer Intensiverholungszone in den Gebieten Blumenhalde und Hohrainweg wurde bei der Genehmigung zurückgestellt, weil noch Regelbauvorschriften fehlten. Diese liegen nunmehr vor. Die beiden Intensiverholungszonen sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. B. Baureglement Bezüglich des Nachtrages zum Baureglement hat sich zwischenzeitlich die Rechtslage geän­ dert. Die Reglementsanpassung ist trotzdem grundsätzlich recht- und zweckmässig, mit fol­ genden Vorbehalten: 1. Beim Erlass des III. NGzBauG stand auch die Frage der Ueberbauungsplanpflicht zur Dis­ kussion. Ein entsprechender Vorschlag der Regierung wurde jedoch vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen mehrheitlich abgelehnt. Darin ist ein qualifiziertes Schweigen des kantona­ len Gesetzgebers zu erblicken. Die Ueberbauungsplanpflicht kann deshalb neu nicht mehr eingeführt werden, bereits bestehende kommunale Vorschriften sind nicht mehr rechtswirk­ sam.

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if Unter diesen Umständen kann §8 Abs. 2 BauR nicht genehmigt werden. Die Rechtsgrundlage für eine solche Vorschrift besteht nicht mehr. Rechtlich entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil. Die Regelbauvorschriften gemäss §4 BauR sind auch für die betroffenen Gebiete genügend im Sinn von Art. 4 BauG. Nach Art. 2 BauG haben Sie weiterhin die Möglichkeit, für grössere oder kleinere Flächen einen Ueberbauungsplan (Art. 22 ff. BauG) zu erlassen. 2. Zusammen mit dem Baureglementsnachtrag haben Sie auch die Lärmepnpfindlichkeitsstufen zugeordnet. Die grundsätzliche Zuordnung entspricht Art. 6 des Grossratsbeschlusses zum Lärmschutz (sGS 672.43). Näher zu prüfen sind die eingereichten Abweichungen von der Zuordnung. a) Die Höherstufung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden. b) Demgegenüber kann die flächendeckende Höherstufung der Wohnzonen entlang von Ge­ meinde- oder Kantonsstrassen derzeit nicht genehmigt werden. Vorerst ist abzuklären, ob eine Sanierung möglich ist (vgl. BGE vom 23. März 1995, veröffentlicht in VLP Nr. 308 vom Juni 1995; BGE 121 II 239 ff.; Praxis 1996 Nr. 41 S. 112 Erw. 4b mit Hinweisen). Im vorlie­ genden Fall ist die strassenmässige Sanierung noch im Gang. Hinzu kommt, dass bei gewis­ sen Teilgebieten aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Lärmquelle auf der Nord- bzw. Ostseite der Wohngebiete) eine Höherstufung kaum erforderlich sein dürfte. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die abschliessende Beurteilung für die Höherstu­ fung der Wohnzonen entlang von öffentlichen Strassen zurückzustellen, bis die strassen­ mässige Sanierung erfolgt ist und sich ergeben hat, dass eine Sanierung nicht möglich ist. C. Schutzverordnung Die allgemeine Schutzverordnung wurde aufgrund der Entscheide der Regierung vom 31. Mai 1994 (Nrn. 807, 808, 809 und 810) angepasst. Sie ist recht- und zweckmässig und kann ge­ nehmigt werden. D. Schutzverordnung Schuppis Diese ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Zonenplan wird für die Teilflächen in den Gebieten Sonnental, Hohrainweg, Blumenegg/Blumenhalde und In der Breiten genehmigt. 2. Der Nachtrag zum Baureglement wird mit folgenden Ausnahmen genehmigt. a) §8 Abs. 2 wird nicht genehmigt; b) Die Höherstufen der Empfindlichkeitsstufen für Wohnzonen entlang von Strassen wird zurückgestellt, bis das Strassensanierungsprogramm durchgeführt ist. 3. Die allgemeine Schutzverordnung wird genehmigt. 4. Die Schutzverordnung Schuppis wird genehmigt. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. TOOO - . Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Planungsamtes Der Leiter

Dr. P. Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

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