Teiländerung Überbauungsplan Campingplatz Bächli
Special-use plan · Neckertal
Document
- Number
- 2014-6760
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Neckertal
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Oct 9, 2014
- Published
- Sep 5, 2014
- In force since
- Oct 9, 2014
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geomformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Dreiegglistrasse 7 Postfach 17 9633 Hemberg
9. Oktober 2014
Geschäft Nr. 14-5678 Gemeinde Hemberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teiländerung Überbauungsplan Campingplatz Bächli
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Das Planungsgebiet befindet sich im Ortsteil Bächli, wo seit rund 15 Jahren der gleichna mige Campingplatz betrieben wird. Mit der vorliegenden "Teiländerung Überbauungsplan Campingplatz Bächli" wird die Er stellung fest installierter Kleinbauten auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1099 ermöglicht. Geplant sind rund 16 bis 18 touristisch bewirtschafteten Kleinbauten in kompakter, offener Bauweise. Im Rahmen umfassender Vorprüfungen und Abklärungen wurde der Erlass erarbeitet, an gepasst und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Er messensspielraumes genehmigt werden kann (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T300.--.
14-5678 / 400953_98107 400953_98107
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen G engbm igteT&lass - ,,-HE1nzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Am t für ftaumentwi'cklulng und Geoinformation (inkl. Erlass)
14-5678 / 400953_98107
Plan mit besonderen Vorschriften
Besondere Vorschriften Gemeinde Hemberg Kanton St. Gallen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfol gend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschrif ten des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Hemberg.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt für das Gebiet Bächli einen geordneten Cam pingbetrieb und eine zweckmässige Erschliessung des gut in die Landschaft integrierten Campingplatzes.
Projekt Nr. 1.004.1.015.00
Art. 3 15. Juli 2014
Teiländerung Überbauungsplan Campingplatz Bächli
1 Die Erschliessung des Campingplatzes hat über die im Plan bezeichnete Zu-/ Wegfahrt Campingplatz zu erfolgen.
1:500
2 Die Fahrzeuge der Dauermieter und der Tagestouristen sind innerhalb des Campingbereiches C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes, abzu stellen. Für die Besucher sind an der im Plan bezeichneten Stelle mindestens 10 Parkplätze auszuweisen.
Auflage Vom Gemeinderat erlassen am:
Art. 4 Der Gemeinderatsschreiber
Der Gemeindepräsident
Erschliessung / Parkierung
Baubereiche A und B 1 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb und Unterhalt eines Campingplatzes notwendig sind. Nicht zulässig sind lärmempfindliche Räume gemäss Lärmschutzverordnung.
Öffentliche Planauflage:
O S .C fJ. 2 o l^ -O ty /O . 2 0 /f^
Vom Baudepartement des Kantons StGallen genehmigt am:
2 Im Baubereich A sind eingeschossige Bauten, die höchstens 3.5 m Gebäu dehöhe aufweisen und flach abgedeckt sind, zulässig. Sofern die wohn hygieni schen und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, ist ein Zusam menbau mit den Hauptbauten im Baubereich B und dem bestehenden Gebäude Assek. Nr. 654 gestattet.
" 9. OKT. 2014
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
3 Im Baubereich B gelten die Regelbauvorschriften des Baureglementes.
Art. 5 Campingbereich C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes
Im Campingbereich C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes, sind nur Anlagen zulässig, die für den Betrieb und Unterhalt des Campingplatzes not wendig sind. Hochbauten sind nicht zulässig.
ERR Raumplaner^ö' StGallen H«rlsau
Art. 5bls Baubereich D
Kirefigasse 16 I 9004 StGallen I T +4171 227 62 62 I [email protected]
1 1m Baubereich D sind bewohnbare Baukörper zulässig, welche die Ausmasse von Nebenbauten gemäss Art. 16 Abs. 2 BauR einhalten. Der minimale Gebäudeabstand beträgt 4.0 m. 2 Die Bauten haben die Anforderungen an den Bau neuer Wohnungen gemäss
Art. 4 Bst. b Verordnung über Zweitwohnungen zu erfüllen. Sie sind qualifiziert
touristisch zu bewirtschaften.
Änderung
LJ
Festlegung io/i
J
Art. 6 I
Der Freihaltebereich F dient als Zelt- und Spielwiese sowie als Abstandsbereich zur Pflanzung von Bäumen und Hecken. Bauten und Anlagen, insbesondere Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes sowie Parkplätze sind nicht zulässig.
Baubereich D
0 —1>
Richtungspunkt Fuss- und Fahrweg
Legende des rechtskräftigen Planes vom 05.01.1999
Freihaltebereich F
Art. 7 Sichtschutzmassnahmen
1 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine naturnahe dichte Hecke (Pflanz höhe mind. 0,8 m) in einem Abstand von 3,0 m zur Grenze von Parzelle Nr. 817 zu pflanzen und dauernd auf einer Höhe von 2,5 m unter Schnitt zu halten.
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet
2 Innerhalb des Bereiches Sichtschutzmassnahmen sind mit Ausnahme der Heckenpflanzung keine weiteren Nutzungen, insbesondere auch keine Verwendung als Zelt- und Spielwiese zulässig.
Baubereich A Baubereich B Campingbereich C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes Freihaltebereich F
Art. 8
Im Baubereich B ist ein Kleinkinderspielplatz zu errichten.
Reduzierter Waldabstand für Zelte Zu- / Wegfahrt Campingplatz
Kinderspielplatz / Spielwiese
Art. 9 Umgebung
Besucherparkplatz
1An den im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische Laubbäume oder na turnahe Hecken zu pflanzen.
Laubbaum Hecke
2 Die Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes sind mit einheimischen Laubbäumen ausreichend zu bepflanzen.
Sichtschutzmassnahmen Abfallsammelstelle
Hinweise
3 Mit Ausnahme der Hauptzufahrt dürfen die Fahrsträsschen keinen festen, wasserundurchlässigen Belag aufweisen.
Art. 10 Hauptzufahrt
Wald Bach
Abfallsammelstelle An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine gut gestaltete Kehrichtsammelstelle sowie eine Entleerungsstation für Motorhomes einzurichten.