Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II

Special-use plan · Gommiswald

Document

Number
2021-4860
Kind
Special-use plan
Commune
Gommiswald
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 15, 2021
Approved
Oct 20, 2021
Published
Jun 23, 2021
In force since
Oct 20, 2021

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Bau- und Umweltdepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

20. Oktober 2021

Geschäft Nr. 21-7992 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

• Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II • Aufhebung Überbauungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil

Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

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1 AusgangslageNorhaben

Das Planungsgebiet umfasst die Intensiverholungszone Sport im Ortsteil Hinterernetschwil. Die Nutzung dieser Zone wird näher über den Überbauungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil (genehmigt am 24. Oktober 2012) definiert. Im Rahmen der Projektierung wurde festgestellt, dass u.a. aufgrund öffentlicher Interessen (Sicherung Strassenausbau für Radstreifen) ein Anpassungsbedarf besteht. Da die Rahmennutzungsplanung bereits an das Planungs- und Baugesetzes (sGS731.1; abgekürzt PBG) angepasst ist, ist bei der Anpassung des Überbauungsplans auch dieser ins neue Recht zu überführen. Mit dem neuen Sondernutzungsplan soll der bestehende Überbauungsplan ersetzt werden. Der Sondernutzungsplan regelt (nach wie vor) die Bebauung, Erschliessung und Gestaltung des Areals. Nebst dem neuen Sondernutzungsplan wird mit dem «Teilstrassenplan Haslenweg 5.303» die Strassenklassierung an den tatsächlichen Verlauf des Weges angepasst. (218220).

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1/4

Der Gemeinderat hat am 15. Juni 2021 den neuen Sondernutzungsplan und die Aufhebung des alten erlassen sowie diese vom 23. Juni 2021 bis 22. Juli 2021 aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

2 Erwägungen

Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf deren Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 21. Mai 2021 sind in die vorliegenden Unterlagen mehrheitlich eingeflossen. Es ergeben sich noch folgende Punkte: Fruchtfolgeflächen a) Mit dem neuen Sondernutzungsplan bleiben die im Planungsgebiet liegenden Fruchtfolgeflächen nutzbar und intakt. Hundesport b) Es ist zu beachten, dass die Nutzung des Bereichs für die Hundesportgruppe zusätzlich zu den Bestimmungen im Sondernutzungsplan durch die Schutzzone Gewässerschutz (im entsprechenden Teilbereich) bestimmt wird. Nicht ionisierende Strahlung (NIS) c) Auch im Aussenraum sind keine OMEN (z.B. Kinderspielplätze) im Einflussbereich der Hochspannungsleitung — d.h. Bereiche östlich der Gemeindestrassen resp. -wege — zulässig. Mit den Bestimmungen des Sondernutzungsplans zum Aussenraum wird dies gewährleistet, auch wenn OMEN nicht explizit verboten werden. Dieser Sachverhalt ist im Vollzug des Sondernutzungsplans zu beachten. So können auch zukünftig keine OMEN über Ausnahmen im Sinne von Art. 108 PBG (sofern solche für Sondernutzungspläne wieder möglich werden) zugelassen werden. Erschliessung d) Zur Förderung des Veloverkehrs sollten auch Veloabstellplätze erstellt werden. Dies wird empfohlen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Baulinie für Bauten und Anlagen e) Bei der entlang der westlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Eindolung geht das Amt für Wasser und Energie aktuell nicht von einem Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung aus. Entsprechend ist keine Sicherung des Gewässerraums angezeigt. Die Sicherung der Öffnung der Eindolung mit Baulinien ist jedoch legitim.

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Vollzugsbeginn f) Gemäss Art. 40 der Geoinformationsverordnung (sGS 760.11; abgekürzt GeolV) bestimmt die zuständige Fachstelle nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen. Beim vorliegenden Erlass hat die Gemeinde als zuständige Fachstelle den Vollzugsbeginn festzulegen. Dieser ist dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation mitzuteilen. Abschliessende Beurteilung Genehmigungsfähigkeit g) Der vorliegende neue Sondernutzungsplan und die entsprechende Aufhebung des rechtskräftigen Überbauungsplans sind rechtmässig und stimmen mit den übergeordneten Planungen überein.

3 Verfügung

In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Überbauungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil (genehmigt am 24. Oktober 2012) wird aufgehoben. 3. Im Vollzug ist zu beachten, dass auch ausserhalb von Bauten im Einflussbereich der Hochspannungsleitung (Bereiche östlich der Gemeindestrassen resp. -wege) keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zulässig sind. 4. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 2`400.--. Aufteilung der Gebühr: Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 21-3549, 21-7992, 21-7993 Fr. 2'060.-Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Geschäft Nr. 21-3549 und 21-7992: Anteil AFU Fr. 560.-) Teilstrassenplan Geschäft Nr. 21-8220 Tiefbauamt

Fr.

340.--

Die Änderung des ÖREB-Datensatzes Sondernutzungspläne ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF- oder XTF-Datei) dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abteilung Vermessung, einzureichen. Zur Übersicht ist der Datenlieferung ebenfalls eine PDF-Datei des Erlasses beizufügen.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter Beilagen — Genehmigte Erlasse (2-fach) — Rechnung mit Einzahlungsschein — Genehmigungsunterlagen des Tiefbauamts vom 14. Oktober 2021 zum Teilstrassenplan Haslenweg 5.303 Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich Erlasse) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, (einschliesslich Erlasse) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Vermessung — Amt für Umwelt, Recht und UVP — Amt für Wasser und Energie, Wasserbau — Tiefbauamt, Rechtsdienst

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Sondernutzungsplan

Festlegungen

38E

Oberernetschwil

Umgrenzung Plangebiet Bau bereich A

Gemei nde

Baubereich B (möglicher Ersatzbau W10.5)

Gommiswald

Vorplatzbereich 755E

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r

Befestigte Fläche

Ö>

co

UA

947E

937E

13

15

..

Grünbereich

Z-

Rai

Baulinie für Bauten und Anlagen

1820

734E

Baulinie Verkehr für Anlagen

733E

CM>

Richtungspunkt Fussweg

Parkierungsbereich Rückbau Strasse 08. Juni 2021

Projekt Nr. 140.1.008

Hochstämmiger Baum (neu) 540E Û

Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II

1:1'000

Hecke

47

69E

Besondere Bauweise nach Art. 25 ff. PBG

Genehmigung

Hinweise

Wanderweg

Verkehrsfläche

Hinterernetschwil

Bauten

bestehend, gemäss AV - Daten

Gemeindeweg 2. Klasse

bestehend, gemäss AV - Daten

Gewässer eingedolt Zu- und Wegfahrt

Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am:

2 0. Okt. 2021

Landwirtschaftszone Bereich für Hundesportgruppe 72E

Fruchtfolgefläche 76E

Hochstämmiger Baum Hochspannungsleitung

ERR Raumplaner AG

76E

Teufener Strasse 19 I 9001 St.Gallen I T +41(0)71 227 62 62 I [email protected] I www.err.ch

0

10

20

Amtliche Vermessung: Stand Oktober 2020, AREG

Besondere Vorschriften

towifflia4, Gemeinde

-°11.311.1.11481%

Gommiswald

Genehmigung

8. Juni 2021

Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II Besondere Vorschriften Besondere Bauweise nach Art.25 ff PBG

Vom Gemeinderat erlassen am:

15. Juni 2021

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Öffentliche Auflage vom:

23. Juni 2021

bis:

22. Juli 2021

Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am:

20. Okt. 2021

Der Amtsleiter

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ERR Raumplaner AG St.Gallen Teufener Strasse 19 19000 St.Gallen I T +41 (0)71 227 62 62 I [email protected]

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Gemeinde Gommiswald Sondernutzungsplan Intensiverholungszone HinterernetschWil II I Besondere Vorschriften

Seite 2

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG)1 und des Baureglements der Gemeinde Gommiswald (BauR)2.

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Sondernutzungsplan umgrenzte Gebiet.

Art. 2 Bestandteile I Verbindlichkeiten

Bestandteile des Sondernutzungsplans sind: a)

mit allgemeinverbindlicher Wirkung: Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II, Situation Mst. 1:1'000;

•

8. Juni 2021 Besondere Vorschriften; 8. Juni 2021

• b)

informativ: •

Planungsbericht; 8. Juni 2021

Die in der Legende des Sondemutzungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind wegleitend.

Art. 3 Zweck

Der Sondemutzungsplan bezweckt: •

die Festlegung der Nutzung der bestehenden Bauten und der Flächen;

•

die zweckmässige arealinteme Erschliessung;

•

die Freihaltung der Fläche für einen möglichen Radstreifen entlang der Gommiswalderstrasse;

•

die Sicherstellung der bestehenden Fusswegführung.

II.

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 4 Baubereiche

1

Im Baubereich A kann die bestehende Scheune als Raum für Begegnungen, Feste und als

Kurslokal um- und ausgebaut sowie erweitert werden. Die Umnutzung der Scheune zu Wohnnutzung ist nicht gestattet und es dürfen keine "Orte empfindlicher Nutzung" nach Art. 3 Abs. 3 NISV erstellt werden3. Bezüglich der Grundmasse gelten die Vorschriften der Wohnzone W 10.5. 2

Im Baubereich B kann ein Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus realisiert werden. Es

sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig, es gelten die Vorschriften der Wohnzone W 10.5.

2

3

Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) Baureglement Gemeinde Gommiswald, genehmigt durch das Baudepartement des Kantons St.Gallen am 27. Dezember 2018 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (814.710; abgekürzt NISV) ERR Raumplaner AG

Gemeinde Gommiswald Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwii II I Besondere Vorschriften

Art. 5 Seite 3

Vorplatzbereich

Im Vorplatzbereich sind Hauszugänge und Aussenparkierungsanlagen zulässig. Die maximale befestigte Fläche darf maximal 60 % des Vorplatzbereichs betragen. Dabei wird die Fläche für einen Radstreifen nicht angerechnet.

Art. 6 Grünbereich

1 Im Grünbereich sind Terrainveränderungen untersagt. Die Flächen bleiben der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. 2

Der überlagerte "Bereich für Hundesportgruppe" dient der Hundesportgruppe als Trainings-

gelände. Bauten und feste Anlagen sind nicht zulässig.

Art. 7 Architektonische Gestaltung

Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Einheitlichkeit gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Auf die Lage am Siedlungsrand ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Art. 8 Bepflanzung

An den im Sondemutzungsplan bezeichneten Standorten sind die bestehenden Bäume zu erhalten bzw. neu standortgerechte, einheimische Hochstammbäume zu pflanzen.

Ill.

Erschliessung und Infrastruktur

Art. 9 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Areals ab der Gommiswalderstrasse erfolgt über die bestehende Zu- und Wegfahrt. 2

Die Sichtfelder bei der Zu- und Wegfahrt sind nach SN 40 273a festzulegen und von Hin-

dernissen freizuhalten. 3

Die Fläche "Rückbau Strasse" ist innert zwei Jahren nach Genehmigung dieses Son-

dernutzungsplans zurückzubauen und zu renaturieren.

Art. 10 Lärmschutz

Lärmempfindliche Räume gemäss LSV4 haben gegenüber der Gommiswalderstrasse den Planungswert der Empfindlichkeitsstufe 1115 durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten.

Art. 11 Wanderweg

Der Wanderweg ist in einer Breite von mind. 2.0 m dauernd zugänglich und offen zu halten.

Art. 12 Fussweg

Zwischen den Richtungspunkten ist eine Fusswegverbindung mit einer Breite von max. 1.5 m und unversiegelter Oberfläche zulässig.

Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) 5

In Abweichung zum Zonenplan und Baureglement da reine Wohnnutzung ERR Raumplaner AG

Gemeinde Gommiswald Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II I Besondere Vorschriften

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Art. 13 1

Seite 4

Energie

Die Energiegewinnung für Raum- und Warmwassererwärmung für Neubauten im Baube-

reich B hat mittels emeuerbaren Energien zu erfolgen. 2

Steigzonen und Dächer sind so zu gestalten, dass die Nachrüstung mit Photovoltaik-

Modulen einfach möglich ist. Die Leerrohrinstallationen sind mit dem Neubau zu erstellen.

Art. 14 Entwässerung

Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das Meteorwasser ist einer natürlichen Versickerung zuzuführen.

IV.

Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung Überbauungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil

Mit dem Erlass des vorliegenden Sondernutzungsplans wird der Überbauungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil, vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am 24. Oktober 2012, aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Sondernutzungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil II tritt mit Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation in Kraft.

ERR Raumplaner AG

Genehmigung Teilstrassenplan Haslenweg

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement Tiefbauamt Rechtsdienst

Bau- und Umweltdepartement, Tiefbauamt, Rechtsdienst, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

Adolf Wyss jur. Mitarbeiter

A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

Tiefbauamt Lämmlisbrunnenstrasse 54 9001 St.Gallen T 058 / 229'30'75 [email protected] www.tiefbau.sg.ch 1A/yA

Geht an Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung zur gemeinsamen Eröffnung mit Gesuch Nr. 21-7992

St.Gallen, 14. Oktober 2021

Genehmigung Teilstrassenplan Gemeinde

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Gommiswald

Gesuch Nr. (Kanton)

21-8220

Teilstrassenplan

"Haslenweg 5.303 (Teilaufhebung / Teilverlegung)"

/

RG48.21.003

Weg zweiter Klasse / Wanderweg mit Hartbelag

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 13 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) den oben genannten Teilstrassenplan zur Genehmigung eingereicht. In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StrG in Verbindung mit Anhang BD.A.23 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) verfügt das Bau- und Umweltdepartement: 1. Der Teilstrassenplan "Haslenweg 5.303 (Teilaufhebung / Teilverlegung)" (Weg zweiter Klasse / Wanderweg mit Hartbelag) wird genehmigt. 2. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Vermessungsaufsicht, ersucht die Gemeinde, den zuständigen Nachführungsgeometer zu beauftragen, baldmöglichst die Nachführung des Gemeindestrassenplanes in der amtlichen Vermessung vorzunehmen und ihm zum entsprechenden Zeitpunkt den Bauabschluss mitzuteilen. 3. Als Vollzugsbeginn gilt das Genehmigungsdatum. Gebühren In Anwendung von Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) sowie von

832098_181420

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Nr. 26.06.01 des Gebührentarifs über die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Genehmigungsgebühr auf Fr. 340.-- festgesetzt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Freundliche Grüsse FÜR DAS BAU- UND UMWELTDEPARTEMENT Leiter Rechtsdienst Tiefbauamt:

lic.iur. Daniel Anthenien

Beilage: — Teilstrassenplan „Haslenweg 5.303 (Teilaufhebung / Teilverlegung)", Situation 1:1000, Plan Nr. 140.1.008, 2-fach — Merkblatt AFU002 Kopie an: — Tiefbauamt . Mobilität und Planung (mit genehmigtem Teilstrassenplan)

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