Neunkirch; Grundwasserfassung Erlen
Groundwater protection zones · Neunkirch
Document
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Neunkirch
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Cantonal
- Authority
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approved by
- Kt. DI
- Adopted
- Mar 19, 2010
- In force since
- Mar 19, 2010
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Kanton Schaffhausen Departement des Innern Mühlentalstrasse 105 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon +41 (0)52 632 74 61 Fax +41 (0)52 632 77 51 [email protected]
Verfügung des Departements des Innern betreffend Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung „Erlen", Neunkirch, und Aufhebung der Schutzzone „Muzell", Neunkirch, vom 19. März 2010 / DT
1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 reichte der Gemeinderat Neunkirch dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen die Unterlagen zur geplanten Grundwasserfassung im Gebiet „Erlen" in Neunkirch zur Vorprüfung ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 nahm das Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), dem Planungs- und Naturschutzamt, dem Tiefbauamt und dem Landwirtschaftsamt zu den vorgelegten Unterlagen Stellung und schlug ver schiedene Ergänzungen und Verbesserungen vor. Am 1. Dezember 2009 erliess der Gemeinderat Neunkirch das Schutzzonenreglement und den Schutzzonenplan „Erlen". Bereits am 6. Oktober 2009 beschloss der Gemeinerat Neunkirch die Aufhebung der Schutzzone ,,Muzell" auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Grundwasserfassung „Erlen". Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 reichte der Gemeinderat Neunkirch das Schutzzonenregle ment und den Schutzzonenplan „Erlen" vom 1. Dezember 2009 zur Genehmigung ein. Mit Schrei ben vom 10. März 2010 ersuchte der Gemeinderat Neunkirch zusätzlich um Genehmigung der
Aufhebung der Schutzzone „Muzell" auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Grundwas serfassung „Erlen". Am 17. März 2010 erteilte das Baudepartement des Kantons Schaffhausen dem Zweckverband Wasserversorgung Neunkirch-Gächlingen die Bewilligung zur Erstellung eines Grundwasser Pumpwerks mit Betriebsgebäude im Gebiet „Erlen" in Neunkirch. Gleichentags wurde dem.Zweck verband die Konzession zur Förderung von Grundwasser (Recht auf Entnahme von Wasser aus dem Grundwasserstrom des Klettgau-Rinnschotters und zur Verwendung als Trink- und Brauch wasser) erteilt.
11. Gemäss Art. 118 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100) bedürfen Gemeindereglemente zur Gültigkeit der Genehmigung, wenn diese in einem Gesetz, Dekret oder einer Verordnung vorgesehen ist. Zuständig für die Genehmigung ist das Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen. Vorliegend ergibt sich die Genehmigungspflicht aus Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.100). Zuständig ist das Departement des Innern. Gemäss Art. 17 Abs. 2 EG GSchG sind die Entwürfe der Pläne über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen mit den zugehörigen Schutzvorschriften öffentlich bekannt zu machen und während 30 Tagen aufzulegen. Allfällige Einwendungen sind in einem kurzen Planungsbericht zusammen zu fassen (Art. 17 Abs. 2 EG GSchG). Anschliessend erlässt die zuständige Behörde die Pläne und Schutzvorschriften. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während . 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht aufzulegen (Art. 17 Abs. 3 EG GSchG). a)
Das vom Gemeinderat Neunkirch am 1. Dezember 2009 erlassene Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan „Erlen" wurden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 50 vom 11. Dezember 2009 ausgeschrieben und während 20 Tagen aufgelegt. Innert der Auf lagefrist wurden gegen das Schutzzonenreglement und den -plan keine Rechtsmittel erho ben. Die von Seiten der kantonalen Fachstellen im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Er gänzungs- und Verbesserungsvorschläge wurden weitgehend berücksichtigt. Einer Ge nehmigung steht nichts im Wege. Es gilt jedoch, auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der bevorstehenden Bauarbeiten für das neue Grundwasserpumpwerk mit Betriebsgebäude macht es keinen Sinn, die Schutzzonenvorschriften sofort in 2
Kraft zu setzen. In Absprache mit dem Gemeinderat Neunkirch soll das Schutz zonenreglement deshalb erst nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. nach Inbe triebnahme der neuen Grundwasserfassung in Kraft gesetzt werden. In Abwei chung von Art. 10 des Schutzzonenreglements wird deshalb in der vorliegenden Genehmigung ein Vorbehalt angebracht. Das Schutzzonenreglement tritt nicht mit der departementalen Genehmigung in Kraft, sondern auf einen späteren, vom . Gemeinderat zu bezeichnenden Zeitpunkt. Die Ausdehnung der Zonen 81, 82 und 83 muss in der kantonalen Gewässer schutzkarte nachgeführt werden. Die entsprechenden Plangrundlagen sind dem ALU in elektronischer Form, nach Möglichkeit als Shape-File (.shp) oder als CAD Datei (.dfx; .dwg), zur Verfügung zu stellen. b)
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Am 6. Oktober 2009 beschloss der Gemeinerat Neunkirch die Aufhebung der Schutzzone 11
Muzell" auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Grundwasserfassung Erlen". Der 11
entsprechende Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 43 vom 23. Oktober 2009 publiziert. Ge gen die Aufhebung der Schutzzone „Muzell" wurden keine Einwendungen erhoben. Einer Genehmigung steht ebenfalls nichts im Wege.
111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan „Erlen" vom 1. Dezember 2009 werden genehmigt. In Abweichung von Art. 10 des Reglements tritt dieses nicht mit der vorliegenden Genehmigung in Kraft, sondern auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme des neuen Grundwasserpumpwerks. Der Gemeinderat Neunkirch hat das In krafttreten öffentlich bekannt zu machen. 2. Die Gemeinde Neunkirch wird ersucht, dem ALU ([email protected]) die Plangrundlagen in elektronischer Form, nach Möglichkeit als Shape-File (.shp) oder als CAD-Datei (.dfx; .dwg), zur Verfügung zu stellen. 3. Die Aufhebung der Schutzzone „Muzell" auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Grundwasserfassung „Erlen" wird genehmigt.
3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG; SHR 172.200]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 5. Mitteilung an: Gemeinderat Neunkirch (unter Beilage von vier mit dem Genehmigungsvermerk versehe nen Exemplaren des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans) Amt für Justiz und Gemeinden ALU Planungs- und Naturschutzamt Tiefbauamt Landwirtschaftsamt Je unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Exemplars des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans Departement des Innern, Sekretariat (unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Exemplars des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans sowie der Akten; zur Ablage im Rechtsdienst) Departement des Innern Die Departementsvorsteherin
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4
Schutzzonenreglement
Gemeinde Neunkirch
Kanton Schaffhausen
SCHUTZZONENREGLEMENT Für die Grundwasserfassung "Erlen"
Inhaltsübersicht
Artikel
Allgemeines Begriffe Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien Geltungsbereich Lage innerhalb der Gemeinde Weitere gesetzliche Bestimmungen
II
Nutzungsbeschränkungen Weitere Schutzzone (Zone S 3) Engere Schutzzone (Zone S 2) Fassungsbereich (Zone S 1) Schutz des Fassungsbereichs
III
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Anmerkung im Grundbuch Informationspflicht Vollzug und Überwachung Strafbestimmungen
Art. 10
Art. 11
Art. 12
16 more articles
Art. 13
Art. 14 -1 -
Allgemeines
Art. 1 Begriffe
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung er forderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Zone S 1 Engere Schutzzone Zone S 2 Weitere Schutzzone Zone S 3 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der enge ren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Ein griffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum an schliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Mass nahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen. Die Grundwasserschutzzone um die Trinkwasserfassung bildet eine Zone S im Sinne von Anhang 4 Ziffer 1 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1 998.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1 991 (Gewässerschutz gesetz, GSchG; SR 8 1 4.20); Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1 998 (GSchV; SR 81 4.201 ); Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 1 8. Mai 2005 (Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 81 4.81 ); Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0); Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01 ); Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 1 8. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 9 1 6.1 61 ); Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 1 0. Januar 2001 (Dünger Verordnung, DüV; SR 91 6. 1 7 1 ); Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) 2004; Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 81 4.200); Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1 986 (Organi sationsverordnung; SHR 1 72. 1 0 1 )
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Art. 3 Geltungsbereich
Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht (Nr. W1 620G/2) vom 22. Oktober 2009, verfasst durch Matousek, Baumann & Niggli AG, Gächlingen. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan (Nr. W1 620G) im Massstab 1 :1 '000, erstellt durch Matousek, Baumann & Niggli AG, Gächlingen, mit Datum vom 22. Oktober 2009. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan bilden eine Einheit.
Art. 4 Lage innerhalb der Gemeinde
Die Lage innerhalb der Gemeinde ist im Zonenplan im Massstab 1 : 5'000 der Gemeinde Neunkirch ersichtlich.
Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen
Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Umwelt-, Natur- und Heimat schutzrechts sowie des Gewässerschutzrechts bleiben vorbehalten.
II
Nutzungsbeschränkungen
Art. 6 Weitere Schutzzone (Zone S 3)
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestim mungen: a)
Baustellen Für Grossbaustellen, Installationsplätze und Terrainveränderungen mit Abgrabungen ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.
b)
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Die Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke für höchstens zwei Jahre ist gestattet. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden Schichten sind untersagt. Güllebehälter, Mistplatten, erdverlegte Gülleleitungen und Raufuttersilos müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zu stand zu halten. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. -3-
c) Wärmenutzung aus dem Untergrund Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Bo den oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.
d) Abwasseranlagen Abwasserreinigungsanlagen und sanitäre Anlagen mit Sickergruben sind nicht zulässig. Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Empfehlung V 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zo ne S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.
e) Versickerungsanlagen Die Versickerung von Abwasser sowie die Erstellung von Latrinen mit Sickergruben sind verboten. Eine Ausnahme kann bei nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen gemacht werden, wenn dieses über eine bewachsene Bodenschicht versickert wird.
f)
Strassen Bei der Erstellung neuer Strassen, auf welchen der Transport wassergefährdender Stof fe erlaubt ist, ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenent wässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Das Strassen abwasser darf seitlich der Strasse grossflächig (nicht punktuell) zur Versickerung kom men, wobei die Entwässerung der Fahrbahn über die Schulter zu erfolgen hat. Die Anwendung von Lackbitumen ist verboten.
g) Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestim mungen und Einschränkungen gestattet: Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bra cheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätz lich eine Begrünung anzustreben.
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Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen ist verboten. Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld und das Erstellen von Korn postmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten. Die Freilandhaltung von Schweinen ist verboten. Es dürfen nur befestigte Laufhöfe erstellt und genutzt werden. Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 6 lit. h dieses Reglements geregelt.
h)
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. Es dürfen nur diejenigen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungs verbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzen schutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bun desamtes für Landwirtschaft aufgeführt. Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Dün gergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzu passen. Für den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzen schutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekenn zeichnet sind. -
grundwasserge fährdend
Auf Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen dürfen keine Pflanzen schutzmittel eingesetzt werden, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen. Das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Pa ckungen und Spritzmittelresten sind verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasser schutzzone zu erfolgen. -5-
Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten. Massgebend sind dabei die von den eidgenössischen Forschungsanstalten herausgegebenen Normen in den „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF)". Flüssigdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf nahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Bo den wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Lanzendüngung ist unzulässig. In den Monaten November bis und mit Februar darf keine Gülle ausgebracht werden. -
Stickstoffhaltige Mineraldünger und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
-
Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten.
i)
Freizeit- und Sportanlagen Für Familiengartenanlagen und temporäre oder permanente lnfrastrukturanlagen für Grossanlässe ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.
k)
Friedhofanlagen und Wasenplätze Friedhofanlagen für Erdbestattungen und Wasenplätze sind nicht gestattet.
1)
Materialausbeutung Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die schüt zende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. Mit Ausnahme von baubedingtem Aushub ist jeglicher Abbau von mineralischen Roh stoffen (Lehm, Sand, Kies, Grien, Ton:.. und Kalkstein und ähnliches) verboten.
m) Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen Das Errichten und Betreiben von Deponien, Lagern, Zwischenlagern, Umschlag- und Abstellplätzen aller Art sind verboten. n)
Militärische Anlagen und Schiessplätze Das Erstellen von Schiessanlagen ist nicht gestattet.
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Art. 7 Engere Schutzzone (Zone S 2)
Zusätzlich zu den in Art. 6 dieses Reglements aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: a)
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten ist verboten. Bestehende Bauten dürfen weiterhin sachgerecht genutzt sowie saniert und unterhalten werden.
b)
Abwasseranlagen Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingen den Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar machen und auch zurückhalten (Doppelrohrsystem). Meteorwasserleitungen und Drainagesammelleitungen sind wie Schmutzwasserleitun gen grundsätzlich nicht durch die engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnah men bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. Entsprechende Leitungen sind dicht zu erstellen und periodisch (d.h. alle drei Jahre) auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Neue Leitungen sind vor Inbetriebnahme gemäss SIA Empfehlung V 1 90 auf deren Dichtigkeit zu überprüfen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.
c)
Versickerungen Das Versickernlassen von Dach-, Drainage- und Meteorwasser ist verboten.
d)
Strassen Mit Ausnahme von Güterstrassen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen inner halb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Der Ausbau und Neubau von Güterstrassen bedarf einer Bewilligung des Baudeparte ments des Kantons Schaffhausen. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis er bracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu be fürchten ist. Die durch die engere Schutzzone führenden Strassen sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem allgemeinen Fahrverbot zu versehen. Vom Fahr verbot ausgenommen sind der land- und forstwirtschaftliche Verkehr der Anstösser so wie der Werkverkehr.
e)
Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Beachtung von Art. 6 lit. g dieses Reglements sowie der nachfolgenden Bestimmungen gestattet. -7-
Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche lntensivkultu ren sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Obstbaumgärten mit Hochstamm Kulturen Nicht erlaubt ist das flächenmässige Bewässern der Kulturen sowie das Erstellen und Betreiben von Weidetränken. Bei Weidenutzung ist mit geeigneten Massnahmen die Zerstörung der Grasnarbe zu verhindern. Es dürfen keine Laufhöfe erstellt und genutzt werden. f)
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbeschränkungen in der Zone S2 gemäss Art. 49 und Art. 49a PSMV und das vom Bundesamt für Landwirt schaft (BLW) herausgegebene, periodisch aktualisierte Verzeichnis der in dieser Zone nicht erlaubten Wirkstoffe zu beachten. Als Düngemittel sind Mineraldünger, Mist und Reifekompost zugelassen. Düngemittel dürfen nur während der Vegetationsperiode ausgebracht werden. Gründüngung ist er laubt. Der Einsatz von Gülle und anderen Flüssigdüngern ist nicht gestattet. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S 2 geführt werden.
g)
Freizeit- und Sportanlagen Das Erstellen von Parkplätzen, Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile sowie von Zelt- und Campingplätzen ist verboten. Familiengartenareale (Schrebergärten) sind nicht erlaubt. Bestehden Anlagen bedürfen einer Genehmigung.
Art. 8 Fassungsbereich (Zone S 1)
Zusätzlich zu den in Art. 6 und 7 dieses Reglements aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: Es besteht ein generelles Nutzungsverbot. Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trink wassernutzung dienen. Zudem ist das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, untersagt. Der Bau neuer Strassen ist verboten. Jegliche Verletzung der Grasnarbe sowie Weidegang sind verboten. Das Lagern von Material (einschliesslich Holz) ist untersagt. Jegliches Verwenden von Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten. Als Nutzung sind nur Dauerwiese und Wald (keine Tiefwurzler) erlaubt. -8-
Art. 9 Schutz des Fassungsbereichs
Der Fassungsbereich ist einzuzäunen.
III Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach der Genehmigung durch den Ge meinderat sowie nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen in Kraft.
Art. 1 1 Anmerkung im Grundbuch
Nach In-Kraft-Treten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss diesem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
Art. 1 2 Informationspflicht
Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutz niesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.
Art. 13 Vollzug und Überwachung
Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der in diesem Reglement aufgeführten Nut zungsbeschränkungen liegen beim Gemeinderat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat (bzw. der Fassungseigentümer) im Einvernehmen mit dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reg lement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene Wegleitung "Grundwasserschutz" als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements zu erlassen. Der Gemeinderat kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in die sem Reglement nicht ausdrücklich Vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
-9-
Art. 14 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einfüh rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafge setzbuches bleiben vorbehalten.
0 1. DEZ. 2009
Vom Gemeinderat Neunkirch genehmigt am: Der Präsident:
Die Gemeindeschreiberin:
Vom Departement des Innern genehmigt am: ;..1 Die Departementsv steherin: /
'// ,-,!..-----
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9. März 2010
Legal bases
SHR 814.200 · Cantonal
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal