Nutzungsplanung (2009)
Zoning plan · Buch (SH)
Document
- Number
- 27/430
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Buch (SH)
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Kt. RR
- Adopted
- Jul 14, 2009
- In force since
- Jul 14, 2009
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Buch (SH) with its building zones.Open the full map
Files
BUC_001_EN_1.pdfOpen in a new tab
Text
BUC_001_EN_1.pdf
Kanton Schaffhal!..ßsien Regien.mgsirat
Beschluss vom 14. Juli 2009 Buch, Nutzungsplanungsrevision (Zonenplan und Bauordnung) und Änderung des Perimeters des Na turschutzobjektes Nr. 706 sowie Denkmäler-Inventar; Genehmi gung
Protokoll-Nr. 27/430
1. Die Gemeindeversammlung Buch hat am 16. April 2009 die revidierte Nutzungsplanung, umfassend Zonenplan und Bauordnung, die Änderung des Perimeters des Naturschutzobjektes Nr. 706 sowie das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimat schutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100), beschlossen. Die öffentliGhe Auflage er folgte vom 24. April bis 14. Mai 2009. Es sind drei Rekurse betreffend Denkmäler-Inventar beim Regierungsrat eingegangen, wovon ein Rekurs zurückgezogen und formlos abgeschrie ben wurde. Die restlichen zwei Rekurse sind noch hängig. Es handelt sich dabei um die Ge bäude VS Nr. 830, Erdkeller, auf GB Nr. 150 und VS Nr. 097 auf GB Nr·. 151. Diese beiden Objekte werden, bis die Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, von der Genehmigung ausgenommen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 ersucht der Gemeinderat Buch . um Genehmigung der revi dierten. Nutzungsplanung und der Änderung des Perimeters des Naturschutzobjektes Nr. 706 sowie des Denkmäler-Inventars durch den Regierungsrat.
II. 1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung,vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i. V. m Art. 11 des Gesetzes Qber die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG, SHR 700.100) bedürfen Zonenplan änderungen und Änderungen von Bauordnungen der Genehmigung des Regierungs�ates. Ebenso bedürfen gemäss Art. 6 NHG Änderungen des Naturschutzinventares und Denk mäler-Inventare der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsteilen gemäss kantonaler Umweltschutz organisation befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass die revidierte Nutzungsplanung und die Änderung des Pe r:imeters des Naturschutzobjektes Nr. 706 sowie das Denkmäler-Inventar rechtmässig zu stande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden die revidierte Nutzungsplanung und die Änderung des Perimeters des Naturschutzobjektes Nr. 706 sowie das Inventar öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. 3. Denkmäler-Inventar Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege betreffende schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Inventare. der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des Regierungsra tes. Die Gemeinde Buch ist dem erwähnten Auftrag in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde die Ortsbildpflegezone von Buch als Ensemble im Sinne des NHG definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objek te (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile des Ensembles bezeichnet und sind in einem An hang zur Bauordnung aufgeführt. Die Schutzziele und Schutzbestimmungen der En- , semble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Durch die Bezeichnung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung erübrigen sich einzelne Schutzverfü gungen. Demgegenüber sind die vereinzelten, ausserhalb der Ensemble-Schutzzone lie genden schutzwürdigen Objekte noch nicht formell unter Schutz gestellt. Der Gemeinderat Buch ist unter Berücksichtigung von Art. 8 NHG gehalten, die ausserhalb der Ensemble. Schutzzone liegenden schützenswerten Einzelobjekte des Denkmäler-Inventars mit Ein-, zelschutzverfügungen zu schützen. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler-Inventars durch die kanto nale Denkmalpflege - unter Mitwirkung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommissi on - hat ergeben, dass das Inventar den Vorgaben des NHG nicht vollumfänglich ent spricht. Die Gemeinde hat im letzten Moment im Genehmigungsinventar NHG einige Strei chungen vorgenommen, die nicht wie üblich mit der Denkmalpflege abgesprochen worden sind. Nach Auffassung der kantonalen Denkmalpflege ist die Auslassung der nachstehen den Objekte nicht nachvollziehbar. Der Regierungsrat hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Inventare materiell den Anforderungen des Gesetzes entsprechen und innerhalb des Kantons den geltenden Minimalanforderungen bestehender anderer Inventare folgen. Not falls kann der Regierungsrat das Inventar aufstellen, wenn eine Gemeinde ihre lnventari sierungspflicht vernachlässigt (NHG). Die Gemeinde Buch ist daher einzuladen, die Auf nahme der folgenden Objekte in das Inventar zu überprüfen und dem Regierungsrat das 2
bereinigte lnv.entar innert Jahresfrist zur Genehmigung einzureichen. Dabei ist zu begrün den, weshalb die nachfolgenden Objekte aufgenommen bzw. nicht in das Inventar aufge nommen werden. Es handelt sich um die nachstehenden Gebäude: -
Bauernhaus VS Nr. 4 auf GB Nr. 64
Show the full text
-
,,Altes ,Zollhaus" VS Nr. 5 auf GB Nr. 66
-
Bauernhaus VS Nr. 19 auf GB Nr. 90.
4. Nutzungsplanung Im Weiteren hat sich ergeben, dass die Nutzungsplanung (Zonenplan und Bauordnung) nicht ohne Einschränkungen genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur.einige kleine Teilbereiche betroffen sind, wäre es unverhältnismässig, die Planung als Ganzes zurück zuweisen. Im Einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen. 4.1 Zonenplan 4.1.1 Naturgefahren - Planlegende Im Vorprüfungsbericht des Planungs- und Naturschutzamtes vom 23. Januar 2009 wurde unter 5.1 festgehalten, dass die Gefahrenzone "geringe Gefahr" und "Restgefahr" nicht un- · ter der Rubrik "überlagernde Zonen", sondern unter llweitere Informationen" aufzuführen sei. Im Genehmigungsexemplar des Zonenplanes sind alle Gefahrenzonen (erhebliche Ge fahr, mittlere Gefahr, geringe Gefahr und Restgefahr) unter der Rubrik "weitere Informatio nen" aufgeführt. Weil es sich bei den Gebieten „erhebliche Gefahr'' und „mittlere Gefahr'' um überlagendernde Zonen handelt, ist die Planlegende betreffend Naturgefahren zu än dern. Unter die Rubrik "überlagernde Zon�n" gehören die Gefäihrenzonen "erhebliche Ge fahr" und "mittlere Gefahr". Unter die Rubrik "weitere Informationen" gehören die Gefah renzonen "geringe Gefahr" und "Restgefahr". Dies ist innert Jahresfrist richtig zu stellen und die Änderung durch den Regierungsrat genehmigen zu lassen. 4.2 Bauordnung (BauO) 4.2.1 Gärten, Vorgärten Im Vorprüfungsb�richt des Planungs- und Naturschutzamtes vom 23. Januar 2009 wurde beantragt, Art. 14 BauO einen Abs. 8 beizufügen, gemäss welchem sich für die Kernzone auch die Gärten und Vorgärten in die dörflichen Verhältnisse einpassen müssen. Die Ge meinde Buch hat davon abgesehen, einen entsprechenden Absatz in Art. 14 aufzuneh-
3
men. Der Gemeinderat Buch ist darauf hinzuweisen, dass der Strassenraum, die Vorgär ten, Hofplätze und hinterliegende Gärten zum Charakter der Dorfzone gehört und dies bei Baubewilligungen zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 35 BauG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Besondere Sorgfalt ist geboten im Bereich empfindlicher Orts- und Strassenbilder, Landschaften, Flussufer und Erholungsgebiete. 4.2.2 Überlagernde Zonen Art. 31 gehört unter "3.4 überlagernde Zonen" und nicht unter "3.5 Hinweise / weitere In formationen" (vgl. oben, 4.1.1 Naturgefahren - Planlegende). Die Artikelnummern auf Seite 22 der Bauordnung sind dementsprechend anzupassen. Art. 32 verbleibt unter "3.5 Hin weise I weitere Informationen". 4.2.3 Anhang 2 Im Anhang 2 Wird a'uf einen falschen Artikel verwiesen. Auf Seite 28, Anhang 2, muss es daher heissen: "Art. 9 Gebäudeabstand", anstatt "Art. 10 Gebäudeabstand". 4.2.4 Anhang 3, Inventar Hier wird unter Nr. 21, Gebäude VS Nr. 097/A, das Wohnhaus aufgeführt. Die VS Nr. 097A ist indessen dem Schopf zugeordnet. Es soll nur das Wohnhaus (VS Nr. 097) unter Schutz gestellt werden. Da gegen die lnventarisierung dieses Wohnhauses ein Rekurs hängig ist und dieses Gebäude deshalb von der Genehmigung ausgenommen ist, ist die Korrektur al lenfalls erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens anzubringen. Die Gemeinde Buch wird eingeladen, die beanstandeten Punkte (4.2.2 und mit 4.2.3) in nert Jahresfrist richtig zu stellen (Ziff.
4.2.4 allenfalls nach Abschluss des hängigen
Rechtsmittelverfahrens) und die Änderungen durch den Regierungsrat genehmigen zu lassen. 5. Änderung des Perimeters des Naturschutzobjektes Nr. 706 5.1 Naturschutzobjekt Nr. 706 Bei der Revision des Zonenplanes wurde der nördliche Teil der Parzelle GB Nr.104, auf welcher das Naturschutzobjekt Nr. 706 (Obstgarten) liegt, der Bauzone zugewiesen. Als Kqmpensation wurde der Perimeter des Naturschutzobjektes Nr. 706 auf die restliche Par zelle GB Nr. 104 ausgedehnt. 4
III. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h los s e n: 1. Die von der Gemeindeversammlung Buch am 1 6. April 2009 beschlossene revidierte Nut zungsplanung, umfassend den Zonenplan und di� Bauordnung, wird im Sinne der Erwä gungen genehmigt. 2. Die Gemeinde Buch wird eingeladen, die Zonenplanlegende im Sinne von Ziff. II. 4.1.1 in nert Jahresfrist richtig zu stellen und dem Regierungsrat die Änderung zur Genehmigung · einzureichen. 3. Die Genieinde Buch wird eingeladen, die beanstandeten Punkte der Bauordnung (Ziff. 1.1. 4.2.2 und 4.2.3, allenfalls 4.2.4) innert Jahresfrist richtig zu stellen und dem Regierungsrat ·dje Änderungen zur Genehmigung einzureichen. 4. Das von der Gemeindeversammlung Buch am 16. April 2009 beschlossene Denkmäler lnventarwird, mit Ausnahme der Objekte VS Nr. 830, Erdkeller, auf GB Nr. 150 und VS Nr. 097 auf GB Nr. 151, mit Auflagen genehmigt. 5. Die Gemeinde Buch wird eingeladen, die Aufnahme der folgenden Objekte in das Inventar zu überprüfen und dem Regierungsrat das bereinigte Inventar innert Jahresfrist zur Ge nehmigung einzureichen. Dabei ist zu begründen, weshalb die nachfolgenden Objekte auf genommen bzw. nicht in das Inventar aufgenommen werden. Es handelt sich um die Ge bäude: -
Bauernhaus VS Nr. 4 auf GB Nr. 64
-
Altes Zollhaus VS Nr. 5 auf GB Nr. 66
-
Bauernhaus VS Nr. 19 auf GB Nr. 90.
6. Die Gemeinde Buch wird eingeladen, die ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden Einzelobjekte mit Einzelschutzverfügungen zu schützen. 7. Die von der Gemeindeversammlung Buch am 16. April 2009 beschlossene Änderung des Perimeters des Naturschutzobjektes Nr. 706 wird genehmigt. 5
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung bei Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwer de erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seirie Begrün dung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be weismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. 9. Mitteilung an: -
Gemeinderat, 8263 Buch (Einschreiben) (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
-
Baudepartement
-
Bauinspektorat
-
Rechtsdienst des Baudepartemerits
-
Planungs- und Naturs�hutzamt (u�tE:��E3����E 3,�E3�_gE3nE3�rn,ig��� ��ten)
-
Hochbauamt
-
Tiefbauamt
-
Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz
-
Denkmalpflege
-
Grundbuchamt
-
Vermessungsamt
-
Landwirtschaftsamt/ Melioration
-
KNHK
-
EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen
-
Amt für Grundstückschätzung
6
Kantonales Denkmäler-Inventar schutzwürdiger Zonen und Einzelobjekte gemäss Art. 6 NHG
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 14. Juli 2009
Kantonales Denkmäler-Inventar schutzwürdiger Zonen und Einzel . objekte gemäss Art. 6 NHG; Ge meindegebiet Buch
Protokoll-Nr. 27/429
1. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur-. und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100) sind die Gemeinden verpflichtet, die schutzwürdigen Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Gemeindeversammlung Buch hat dementsprechend im Rahmen einer Revision der Bauord nung und des Zonenplanes am 16. April 2009 ein Denkmäler.:.lnventar beschlossen. Es wurde zusammen mit der neuen Nutzungsplanung mit heutigem Beschluss des Regierungsrates ge nehmigt.
II. Gemäss Art. 6a NHG hat der Regierungsrat besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjek te in ein kantonales Inventar aufzunehmen. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähn ten Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege, unter Mitwirkung der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission, hat ergeben, dass die im .Inventar als Bauten von kantonaler Be deutung bezeichneten Bauten besonders schutzwürdig sind. Die betreffenden Objekte sind daher in das kantonale Denkmäler-Inventar aufzunehmen.
IIL Auf Antrag des Baudepartementes wird
b e s c h l o s s e n:
Show the full text
1.
Die Schutzobjekte, welche im von der Gemeindeversammlung Buch am 16. April 2009 beschlossenen Denkmäler-Inventar als Bauten mit kantonaler Bedeutung aufge.
.
führt sind, werden in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaffhausen aufgenom"'. men.
2.
Mitteilungen an: - Gemeinderat, 8263 Buch (die genehmigte Nutzungsplanungsrevision, inkl. Denkmäler-Inventar, wird durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Grundbuchamt - Vermessungsamt - Denkmalpflege - KNHK - Kantonsarchäologie D
TAATSSCHREIBER:
f
2
Zonenplan Gemeindegebiet 1:5000
KANTON
GEMEINDE
Gemeinde w SCHAFFHAUSEN
GottmadIngen
BUCH 197
NUTZUNGSPLANUNGSREVISION iCO
2008 195 rar ZONENPLAN 2008
212
Show the full text
202
94 190 203 Situation
217
193
□u ■
1:5000
216
210
20 \\
163
209
220
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am: 16. April 2009 157
2'
'//je2
Öffentliche Auflage vom 24. April 2009 bis 14. Mai 2009 143
165
222
Namens des Gemeinderates
207
Der/die Gemeindepräsident/in
Der/die Schreiber/in
30
fw
Gemeinde
Genehmigt durch den Regierungsrat am: Der Staatsschreiber
224
557 145 oo
GottmadIngen
PLAN NR. FORMAT:
Mettlenstrasse 18,8264 Eschenz Fon 052- 742 03 31, Fax 052- 742 03 32
ÄND.
[email protected], www.kiefer.ch
DATUM
FREIG.
SW SW
26.11.08 12.03.09
Ki Ki
a
Ki Ki
Ki Ki
172 109 174 112
247
243
150 242
329
430 GENEHMIGUNG;
2- -o
173
147
22
P-180/12a 75 x 84
ENTW. GEZ. KONTR.
22o
159 120
Chnebelgässli3,8260 Stein am Rhein Fon 052-742 03 30, Fax 052-742 03 32
2
153
Dr. Stefan Bilger
#""1 / <3 f ll/f O# LJICI Iii llrl "l-f im 9 1 a KIEFER AG
167
160
178
179 7/0
AUSFERTIGUNG FÜR:
-32
186
■: jo
2-:2
KANTON
482
433
230 7 2/
401
437
3-2
;
233 /
255
Legende: 02
413
256
420
2:3
22
237
403
Bauzonen
"O
Bf—' DK
WE
2 32
Dorfkernzone
"■09
Wohnzone 1-2 Geschosse
M o*
407 W2
2 :
2/3 Wm
253
326
.
377
374
00
\h-
I
397
Wohnzone 2 Geschosse
2
33 , WG
Wohn- und Gewerbezone 33!/
OE
Gemeinde
378
370
Ramsen
379
373
m
■/
33
Zone für öffentliche Bauten
299 319
Landwirtschaftszonen 372 LWI
Landwirtschaftszone 1
LW
Landwirtschaftszone 2
BR
Baulandreservezone
: 30
382 330
290 Schutzzonen 2 89 G
Gewässer
F
Freihaltezone
LS
Landschaftsschutzzone
314 313
3/3 232
Ns
■/ 30
70
■2.2/ 487
Naturschutzzone
322
32
■23.:
2 00
519
333 Gemeinde
Uberlagernde Zonen -i 11111111 m i m-i-
a
G a l L l n g e n AS
■3/3
.3 33/33
./ .3.
3/3
3., //
/ •: /
■/9o
527
/ 2,/,
32/
332 3
03
Archäologische Schutzzone
n 111111111111M i i
o3- ■
537
\
//■
o/'o
33:
30 / 3 3/
510
Weitere Informationen
o3 2
J'i 2 513
v: /
GZ
514
3/3
516
517
33/
Gefahrenzone
3: /. 3 ■33 N
Wald (Dessen Abgrenzung ist nicht rechtsverbindlich)
Gemeinde G a l l l n g e n
Verkehrsfläche
Aussichtspunkt
CSS)
Geschützte Hecken, Einzelbäume und Feldgehölze
o
Grund- und Quellwasserschutzzone GWZ
3/7 3 .0
Erhebliche Gefahr Mittlere Gefahr Geringe Gefahr Restgefahr
W
3 O:
518
(siehe Grund- und Quellwasserschutzzonenreglement und zugehörige Pläne !) 1:5000 0m 50m i — —
100m ^
200m i
300m ■i^
400m
500m m—i
Die Vermassung der Bauzonenabgrenzung ist dem Bauzonenplan 1:2000 (Plan Nr. P-180/11a) zu entnehmen
Zonenplan Baugebiet 1:2000
GEMEINDE
KANTON
+
Langenie'
W BUCH
SCHAFFHAUSEN
Rietvogel NUTZUNGSPLANUNGSREVISION
2008 Grossenacker 90 BAUZONENPLAN 2008 135
Show the full text
Situation
1:2000 >
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am: 16. April 2009 Öffentliche Auflage vom 24. April 2009 bis 14. Mai 2009 438
39 Gemeinde
Namens des Gemeinderates
\ \
Der/die Schreiber/in
Der/die Gemeindepräsident/in
41 Genehmigt durch den Regierungsrat am:
Gottmad
.fi.J.uÜ...2Ug..
205
//
Ingen o 157
Der Staatsschreiber
Ste
Dr. Stefan BOge /
r") / O /") # Hü Ol l i C LJ / Cf / / 1 f Irl I 1*1 L J ' ff KIEFER AG
ChnebelgässH 3,8260 Stein am Rhein Fon 052- 742 03 30, Fax 052- 742 03 32
PLAN NR. FORMAT:
Mettlenstrasse 18,8264 Eschenz Fon 052- 742 03 31, Fax 052- 742 03 32
ÄND. a
[email protected], www.kiefer.ch
P-180/11a .90x84
///162 Ha'Sqjiacker ''o
143
"'r't.
ENTW. GEZ. KONTR. DATUM FREIG. SW Ki 26.11.08 Ki Ki SW Ki 07.04.09 Ki Ki
'n
ri06> 56 Hasenacker
AUSFERTIGUNG FÜR:
GENEHMIGUNG:
KANTON 54 "I, Oh erriet Legende: 557
Bauzonen 145 DK
Dorfkernzone
WE
Wohnzone 1-2 Geschosse
Brei
167 160
oo 53 131
W2
Wohnzone 2 Geschosse
WG
Wohn- und Gewerbezone
c
169
Ob_Alten Ruuss 173
47 120
Zone für öffentliche Bauten
OE
Türnli
108
Landwirtschaftszonen
441
Hoog gen
Ruuss
Landwirtschaftszone 1
LWI
174
121
/
Landwirtschaftszone 2
LW II
37.00
/ / /
Chugelwisen
/ Baulandreservezone
BR
§/ m / /
/
* Tobel
Einstufung wertvoller Bauten
242 178
Kantonale Objekte gemäss Inventar: (sehr wertvolle Bauten)
430 Müren
Chriegackdr
Kommunale Objekte gemäss Inventar: (wertvolle Bauten)
Hofenackerwe
Schutzzonen
Hofenackt
Zälgli A
/
459
:
Gewässer
G
1
433
Freihaltezone
F
S
\
Breitwiesen
-w
7*~ OAX<>x^
Landschaftsschutzzone
LS
238
Ch^bsterg arten Geer Ho
Naturschutzzone
Ns
Riet
Änneiraa 424 Xjbl
v
Uberlagernde Zonen tdo/i -I I I 11 I 11 I I I II i 114420
Archäologische Schutzzone
AS -i i i i i i i i i i i i i i i i r
Sand 418
Weitere Informationen A///X/ /
fru
ChfosU
Gefahrenzone
GZ
55> 474 61
o
Erhebliche Gefahr Mittlere Gefahr Geringe Gefahr Restgefahr
# y
85
Ausserc Dorf
612 Sand
Unterwiesen 236
0
m AA
376
24.00
-ülPo o o Ho II Q O^O0
Wald (Dessen Abgrenzung ist nicht rechtsverbindlich)
W
o
237
O
448
Hofwiesdn 387
0 'S u
r igM mrm
Geschützte Hecken, Einzelbäume und Feldgehölze
O
Berg
161 377 Grüebliacker
374 H
l
0° GatteH
Verkehrsfläche
327
H 10
394
Bartelen
o o
o o o o o
ZehnvierlinadcJcer
329
3/0
Chrummenacker 305
Latzeren
Hofeimen 369
1
373 J Chleuennet
Latzer enhalde
38i)
o
372
381 üssere_ Widern
/B/si 296/
Lan
1:2000 Om
50m
O 100m
200m
300m
400m
500m
303-
Legal bases
SHR 700.100 · Baugesetz · Cantonal
SHR 700.101 · BauV · Cantonal
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Cantonal
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal