QP Wiide
Special-use plan · Lohn (SH) · Repealed Feb 2, 2023
Document
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Neighbourhood plan
- Commune
- Lohn (SH)
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Kt. BD
- Adopted
- Aug 25, 2010
- In force since
- Aug 25, 2010
- Repealed
- Feb 2, 2023
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Text
LOH_001_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Lohn, Quartierplan «Langewis I Wiide» (inkl. Baulinien und Land umlegung); Genehmigung
Schaffhausen,25.August2010
Verfügung
1. Um eine gute und geordnete Bebauung sowie eine optimale Erschliessung zu gewährleisten, hat der Gemeinderat Lohn am 3. Mai 2010 den Quartierplan «Langewis / Wiide», umfassend die Bauvorschriften, den Erschliessungsplan, den Bebauungs- und Baulinienplan sowie die notwen dige Landumlegung beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 18.. Juni. bis 8. Juli 2010. Die betreffenden Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 16. Juni 2010 be nachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 ersucht der Gemeinderat Lohn um Genehmigung des Quartier planes «Langewis / Wiide».
11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs: 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Langewis / Wiide» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffent lich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief be nachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nachfolgenden Ergänzungen zum Quar tierplan vorgebracht. 3. Gemäss den Bauvorschriften für den Quartierplan «Langewis / Wiide» darf das unver schmutzte Abwasser von Dächern, Vorplätzen und Sickerleitungen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Der Gemeinderat hat sicherzustellen, dass auf Vorplätzen keine Motor fahrzeuge etc. gereinigt werden und keine wassergefährlichen Stoffe in das Meteorwasser system gelangen können. 4. Es ist zu beachten, dass sich die Zonengrenze zwischen der Industriezone (C) und der Wohnzone W 2 (A) nach den Massen der genehmigten Zonenplanänderung (RRB vom 13. April 2010) zu richten hat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Lan gewis / Wiide» erteilt werden.
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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Gemeinderat Lohn am 3. Mai 2010 beschlossene Quartierplan «Langewis / Wiide», umfassend die Bauvorschriften, den Erschliessungsplan, den Bebauungs- und Baulinienplan sowie die notwendige Landumlegung, wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8235 Lohn (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen 2
- Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung - Interkantonales Labor
DER DEPARTEM,: RSTEHER
Dr. Reto Dubach, Regierungsrat
- Quartierplan «Langewis /Wiide» (4-fach)
3
Bauvorschriften
Einwohnergemeinde Lohn
Quartierplan «Langewis/Wiide» Bauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am 3. Mai 2010 Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Die Gemeinderatsschreiberin:
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G. Caduff
Öffentliche Auflage vom 18.Juni 2010 - 8. Juli 201 O Einschreiben an Betroffene vom 16. Juni 201 O Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen g n hmigt
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Im Sinne der Verfügung vom ....
Dr. R. Dubach
-2-
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nach folgenden Quartierplan.
1.
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnerge meinde Lohn angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energie nutzung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan mit Landumlegung besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Situation 1: 1 '000 Erschliessung Plan 2: Situation 1: 1 '000 Bebauung und Baulinien
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Lohn.
4.
Parzellierung
4.1
Nach dem Vollzug der Landumlegung können die Grundstücke weiter parzelliert werden. Die Parzellen für die Verkehrserschliessung, inkl. Fusswege, gemäss Plan 1 sind als eigene Parzellen auszuscheiden. Diese gehen mit dem Vollzug der Landumlegung in den Besitz der Gemeinde über.
4.2
Die Parzellierung hat so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen entstehen.
5.
Erschliessungs- und lnfrastrukturanlagen
5.1
Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.
5.2
Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sicker leitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Wo dies nicht im freien Gefälle möglich ist, kann es mit Bewilligung des Gemeinderates in die Schmutzwasserleitung ab geleitet werden.
-3-
6.
Baulinien
6.1
In der an die Wohnzone angrenzenden Industriezone sind Baulinien für Hochbauten und Baulinien für Anlagen ausgeschieden, siehe Plan 2.
7.
Bauweisen für die Baubereiche A und B
7.1
Im Baubereich Wohnzone W1 sind in der Regel freistehende Einfamilienhäuser, im Baube reich Wohnzone W2 Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Reiheneinfamilien häuser zulässig. In der Industriezone, südwestlich der Wohnzone, dürfen in einem im Plan 2 bezeichneten · Bereich nur Hochbauten bis zu 8 m Gebäude- resp. Firsthöhe erstellt werden.
8.
Massvorschriften
8.1
Im Quartierplan gelten die Masse der Bauordnung.
9.
Gestaltungsvorschriften
9.1
Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauverwaltung recht zeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.
9.2
Gebäudeformen und -typen, welche für die Region atypisch sind, oder sich nicht in die bau liche Umgebung einfügen sind untersagt.
9. 3
Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. Stützmauern sind ab einer Höhe von 1.50 m zu gliedern.
9.4
Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Pflanzen zu ver wenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Entgegen den Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, gestatten die Grund eigentümer und die Gemeinde für Halbstammobstbäume innerhalb des Quartierplan perimeters einen verminderten Grenzabstand von 2.5 m.
10.
Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Wiide» tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartements des Kan tons Schaffhausen in Kraft.
Ausserkraftsetzung 2.2.2023
Kanton Schaffhausen
Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 [email protected]
Verfügung vom 2. Februar 2023
Gemeinde Lohn; Aufhebung Quartier- und Baulinienplan «Wasserbrunne Brettlocher» und Quartierplan «Langewis/Wiide» 1. Der Quartierplan und Baulinienplan «Wasserbrunne - Brettlocher» vom 18. März 1980 inkl. be sondere Bauvorschriften vom .1. Juli 1980 sowie der Quartierplan «Langewis/Wiide» vom 25. August 2010 regelten in erster Linie die Erschliessung und Landumlegung in diesem Quar tier. Die Quartierpläne wurden im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung überprüft. Die Quartierplangebiete sind heute grösstenteils überbaut. Die Quartierpläne und Baulinien pläne, welche in erster Linie die Erschliessung und Landumlegung regelten, haben ihren Zweck weitgehend erfüllt. Aufgrund der geplanten Umzonung von der Industriezone in die Wohn- und Arbeitszone sowie der festgelegten Quartierplanpflicht über dieses Gebiet im Rahmen der hän gigen Gesamtrevision der Nutzungsplanung, wurde mit Gemeinderatsbeschluss vor:n 14. März 2022 über die quartierplanpflichtigen Gebiete eine Planungszone erlassen. Ziel ist es, für diese Teilgebiete neue ortsspezifische Quartierpläne zu erlassen.
11. 1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.
2.
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Der Gemeinderat hat am 14. Dezember 2020 die Aufhebung des Quartier- und Bauli nienplans «Wasserbrunne - Brettlocher» inkl. besondere Bauvorschriften und den Quartierplan Langewis/Wiide» gutgeheissen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. Juni 2021 bis am 15. Juli 2021.
3.
Mit Beschluss vom 27. August 2021 verabschiedete der Gemeinderat die Aufhebung zu Handen des Baudepartementes.
4.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Aufhebung der Quartierpläne «Wasserbrunne Brettlocher» inkl. besondere Bauvorschriften und Baulinienplan sowie «Langewis/ Wiide» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemein derat wurden die Unterlagen zur Aufhebung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden am 16. Juni 2021 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Somit kann die Genehmigung für die Aufhebung des Quartierplans «Wasserbrunne - Brettlocher» inkl. besondere Bau vorschriften und Baulinienplan sowie die Aufhebung des Quartierplans «Lange wis/Wiide» erteilt werden.
111. Demgemäss wird v e r f ü g t : 1.
Die vom Gemeinderat Lohn am 27. August 2021 beschlossene Aufhebung des Quar tierplans «Wasserbrunne - Brettlocher» vom 18. März 1980 inkl. besondere Bauvor schriften und Baulinienplan vom 1. Juli 1980 sowie die Aufhebung des Quartierplans «Langewis/Wiide» vom 25. August 2010 werden genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Lohn (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - .Amt für Geoinformation ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected]; [email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) - Bauinspektorat (roman.flü[email protected]) Fachstelle Lärm ([email protected].)
Schaffhausen, 2. Februar 2023
D7.hsvors
er
Martin Kessler, Regierungsrat 2