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Special-use plan · Löhningen · Repealed Sep 28, 2023

Document

Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Löhningen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Apr 29, 2008
In force since
Apr 29, 2008
Repealed
Sep 28, 2023

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LOE_008_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement

Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

-· Löhningen, Quartie_rplan «Winkel» (inklusive Baulinienplan und Landumlegung); Qenehmigung

Schaffhausen, 29. April 2008

Verfügung 1. Damit für das Gebiet «Winkel» 'eine möglichst gute Überbauung und eine optimale Er­ schliessung gewährleistet werden kann, wurde mit den Grundeigentümern vereinbart, ei­ nen Quartierplan zu erstellen. Der Gemeinderat Löhningen hat am 22. Januar 2008 den Quartierplan «Winkel», umfas­ send die Bauvorschriften, den Baulinienplan sowie die Landumlegung, die Erschliessung und das Gestaltungskonzept beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 15. Febru­ ar bis 6. März 2008. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Protokollauszug vom 22. Januar, beziehungsweise 17. März 2008, ersucht der Ge­ meinderat Löhningen um Genehmigung des Quartierplanes «Winkel».

11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bauge_setz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah­ ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen be­ fasst.

2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Winkel» rechtmässig zustande gekom­ men ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief be­ nachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden di� nachfolgenden Ergänzungen zum Quartierplan vorgebracht. 3. Bepflanzungsvorschriften Die Grenzabstände von Bäumen sind im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB} vom 27. Juni 1911 (SHR 210.000) geregelt. Mittels eines Quartierplanes kann nur von Vorschriften der Bauordnung abgewichen werden (Art. 18 Abs. 1 BauG). Die Grenzabstandsvorschriften für Bäume im EG ZGB gehören nicht zu den Vorschriften der Bauordnung. Gemäss dem Planungsbericht haben im ganzen Quartier Halbstammobstbäume einen ver­ ringerten Abstand zu den Grenzen einzuhalten (Quartierplan «Winkel» mit Landumlegung, Planungsbericht vom 14. Februar 2008, Seite 3). Soll die Änderung der kantonalen Ab­ standsvorschriften - hier eine Verringerung des Grenzabstandes gemäss dem EG ZGB auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger Wirkung entfalten, muss sie als Dienstbar"." keitins Grundbuch eingetragen werden. Die Dienstbarkeit kann beispielsweise beinhalten, dass auf einem Grundstück Bäume, Sträucher und Grünhecken, wie im Planungsbericht erwähnt, einen gegenüber dem EG ZGB verminderten Grenzabstand einzuhalten haben oder nur im Rahmen eines vereinbarten Umgebungsplanes (Servitutsplan) gepflanzt wer­ den dürfen. Da Art. 680 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB), welcher für die Aufhebung oder Abände­ rung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen die öffentliche Beurkundung vorschreibt, auch auf kantonalem Recht beruhende Beschränkungen erfasst, bedarf der Dienstbar­ keitsvertrag der öffentlichen Beurkundung. Sofern die Halbstammobstbäume den gemäss EG ZGB vorgeschriebenen Grenzabstand unterschreiten sollen, ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Dienstbarkeiten ins Grundbuch eingetragen werden und die notwendigen öffentlichen Beurkundungen durch­ geführt werden. Andernfalls kann die Änderung der kantonalen Abstandsvorschriften ge­ genüber einem Einzelrechtsnachfolger keine Wirkung entfalten.

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4. Altlastenkataster Das erwähnte Geschäft betrifft unter anderem die Parzellen 56 und 519. Diese Parzellen sind aufgrund der Tätigkeiten der Müller + Co. Zaunfabrik im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Am 9. .Dezember 2005 führte die Oekogeo AG eine historische und technische Altlastenvoruntersuchung durch. Es wurden _ Belastungen mit polizyklischen a­

romatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in folgenden Bereichen festgestellt: der Bereich der lmprägnieranlage auf GB Nr. 56 der Bereich des schwarzen Lagers auf GB Nr. 56

der Bereich der provisorischen lmprägnieranlage von 1969/1970 auf GB Nr. 519 Aufgrund der festgestellten· Belastungen handelt es sich um einen belasteten Standort gemäss Altlastenverordnung. Der Standort gilt nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse aber weder Überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Im Rahmen der Quartierplanung ist somit zu berücksichtigen, dass Gemäss Art. 14 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchGS) vom 27. August, 2001 (SHR 814.200) Grundstücke, die im Kataster der belasteten

Standorte eingetragen sind, nicht in Teilstücke aufgeteilt werden dürfen. Ausnahmen können durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz bewilligt werden. Gemäss Art. 3 der Verorc:lnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) vom 26. August 1998 (SR 814.680) belastete Standorte durch die Erstellung oder Än­ derung von Bauten und Anlagen nur verändert werden dürfen, wenn sie nicht sanie­ rungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwe.rt wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Bei Bauvorhaben mit dem Amt für, Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz Kontakt .aufzunehmen ist. Je nach Bauprojekt sind vor Baubeginn weitere Abklärungen zu tref­ fen. So muss beispielsweise bei der Aushebung von schadstoffhaltigem Material die gesetzeskonforme Entsorgung geregelt werden. Diese Bestimmungen sind bei allen zukünftigen, auf den Parzellen GB Nr. 56 und 519 in Löhningen geplanten Bauvorhaben, zu berücksichtigen. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird empfohlen, sich nach Erhalt der Genehmigung sofort mit dem Amt für Umweltschu.tz und Lebensmittelkontrolle (ALU), Frau 1. Bollinger, Tel. 052 632 76. 65, in Verbindung zu setzen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Winkel» erteilt werden.

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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.

Der vom Gemeinderat Löhningen am 22. Januar 2008 beschlossene Quartierplan «Win­ kel», umfassend die Bauvorschriften, den Baulinienplan sowie die Landumlegung, die Er­ schliessung und das Gestaltungskonzept, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Gleichzeitig werden die bestehenden Baulinien entlang der Fabrikstrasse, Parzelle GB Nr. 54 (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 18. Januar 1983) teilweise aufgehoben.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

4. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8224 Löhningen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Hochbauamt - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

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Quartierplan «Winkel» (4-fach)

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Bauvorschriften

Kanton Schaffhausen Gemeinde Löhningen

Quartierplan «Winkel>> Bauvorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 22. Januar 2008 Namens des Gemeinderates Der Präsident:

F. Kaufmann

E. Kaufmann

Öffentliche Auflage vom 15. Februar 2008 bis 6. März 2008 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt.am- .I�. . J}lhl..{.e..J..w..

vw.A�!-J!-!.\. V.QUA- ;.. 2 s. kpijt ,ooeDr. R.

Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt am ..............................

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Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nach­ folgenden Quartierplan.

1.

Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnerge­ meinde Löhningen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung ei­ ner haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Ener­ gienutzung.

2.

Bestandteile Der Quartierplan mit Landumlegung besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Erschliessung 1: 1'000 Plan 2: Bebauung, Umgebung und Baulinien 1: 1 '000 Plan 3: Gestaltungskonzept

3.

Geltungsbereich Quartierplan

3.1

Der Quartierplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet.

3.2

Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje­ nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Löhningen.

3.3

Zur Festlegung spezieller Bestimmungen werden die bebaubaren Flächen in Plan 2 in die Baubereiche A, B und C eingeteilt.

4.

Parzellierung

4.1

Nach dem Vollzug der Landumlegung können die Grundstücke weiter parzelliert werden. Für die Verkehrserschliessung gemäss Plan 1, inkl. Fusswege sind als eigene Parzellen auszuscheiden.

4.2

Die Parzellierung der Baubereiche A, B und C hat im Sinne von Plan 3 so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen ent­ stehen.

5.

Erschliessungs- und lnfrastrukturanlagen

5.1

Die Erschliessungs- und lnfrastrukturanlagen gemäss Plan 1 gehen bei privater, vorzeitiger Erstellung, nach der Bauabnahme durch den Gemeinderat, in den Besitz der Gemeinde, inkl. der Strassenparzellen.

5.2

Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig, sofern dem Gestaltungsplankonzept gemäss Plan 3 nicht widersprochen wird. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.

3 5.3

Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sicker­ leitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Wo dies nicht im freien Gefälle möglich ist, kann es, ausgenommen des Wassers aus Sickerleitungen, mit Bewilligung des Gemeinderates in die Schmutzwasserleitung abgeleitet werden.

6.

Hauszufahrten

6.1

Die Hauszufahrten richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungspro­ jekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig, sofern dem Gestaltungsplankonzept gemäss Plan 3 nicht widersprochen wird. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.

6.2

Im Bereich der neuen Quartierstrassen haben die Hauszufahrten und Hauszugänge grund­ sätzlich ab diesen zu erfolgen. Zugänge für Fussgänger und den Zweiradverkehr können auch ab der Fabrikstrasse erstellt werden.

6.3

Garagen mit direkter rechtwinkliger Ausfahrt auf die Strasse haben im gesamten Quartier­ plangebiet von der Strassengrenze eine Entfernung von 6.00 m aufzuweisen.

7.

Bauweisen für die Baubereiche A und B

7.1

Im Baubereich A sind Doppeleinfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, im Baube­ reich B freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser und im Baubereich C Gewerbebauten gemäss Bauordnung zulässig.

8.

Massvorschriften

8.1

Im Quartierplangebiet gelten folgende Masse: Baubereiche Gebäudehöhe Gebäudelänge max. kleiner Grenzabstand min. grosser Grenzabstand min. Gebäudeabstand

A B c 7.00 m 7.00 m First 12.00 m 40.00 m 35.00 m 50.00 m 4.00 m 1l 4.00 m 4.00 m 4.00 m 1l 7.00 m 7.00 m min. Brandschutzabstand nach Süden grosser + kleiner Grenzabstand III II IV

Empfindlichkeitsstufe LSV 1l Angrenzend an die Wohnzone W2 beträgt der Grenzabstand 5.00 m für Bauten bis 7.00 m Höhe, für Bauten über 7.00 m beträgt der Grenzabstand 8.00 m.

9.

Gestaltungsvorschriften

9.1

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung, insbe­ sondere in und angrenzend der Dorfkernzone so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs­ und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauverwaltung rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.

9.2

Gebäudeformen und -typen, welche für die Region atypisch sind, oder sich nicht in die bau­ liche Umgebung einfügen, sind untersagt.

9.3

Für Hauptbauten gilt, dass die Hauptrichtung der Fassaden parallel zu den neuen Quar­ tierstrassen verlaufen muss. In den Baubereichen B und C können sie auch senkrecht dazu verlaufen.

9.4

4 Bei Hauptbauten in den Baubereichen B und C sind Flachdächer zu begrünen. Im Baube­ reich A sind für Hauptbauten nur Satteldächer zulässig.

9.5

Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.20 m sind zu glie­ dern.

9.6

Mit der Erschliessung sind die im Plan 3 eingezeichneten Hochstamm-Bäume zu pflanzen. Die Gemeinde und die Grundeigentümer verzichten gegenseitig auf das Einhalten der Ab­ standsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, sowie auf das Kapprecht nach Art. 687 ZGB. Mit Inkrafttreten des Quartierplanes hat ein entsprechender Grundbucheintrag zu erfolgen. Der Unterhalt dieser Bepflanzung (Bäume) ist Sache der Gemeinde, ausgenommen davon ist der Abraum des Fallgutes wie Blätter, Blüten, Früchte ausserhalb des Strassenberei­ ches.

9.7

Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Pflanzen gemäss Auswahlliste im Anhang zu verwenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Entgegen den Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, gestatten die Grund­ eigentümer und die Gemeinde für Halbstammobstbäume innerhalb des Quartierplanperime­ ters einen verminderten Grenzabstand von 2.5 m.

10.

Strassenraum und Platzbereiche

10.1

Der Strassenraum dienen der Verkehrserschliessung und als Ort der Begegnung.

10.2

Die Zufahrtsbereiche in das Quartier, sowie Anfang und Ende der Platzbereiche sind mit Belagswechseln zu kennzeichnen.

11.

Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Winkel» tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen, durch Beschluss des Gemeinderates in Kraft.