BLP ganze Gemeinde 1980

Special-use plan · Merishausen

Document

Number
U/VÖ/13/7
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Merishausen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Apr 1, 1980
In force since
Apr 1, 1980

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Text

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AlJSZUG aus dem

PROTOI(OLL DES REGIERUNGSRATES DES I<Al'JTONS SCI-IAFFHAUSEN Nr. U/vö/13/7

vom

1. April 1980

Gemeinde Merishausen Baulinienpläne

I.

Der Gemeinderat Merishausen hat für das gesamte Baugebiet neue Baulinienpläne erstellen lassen. Mit Schreiben vom

11. Januar 1980 ersucht der Gemeinderat um Genehmigung der Pläne durch den Regierungsrat. II. 1. Die neuen Baulinienpläne im Massstab 1:500 enthalten im wesentlichen die mit Regierungsratbeschluss vom 13.August 1974 genehmigten und damit schon bisher rechtskräftigen Baulinien. Im Zuge der Neuvermessung nach der Baulandumlegung erforder-­ liche Aenderungen erfolgten im Rahmen eines Auflageverfahrens gemäss Art. 11 des kantonalen Baugesetzes (BauG) oder mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer im Sinne von Art. 12 Abs. 2 BauG. Hinsichtlich Zweckmässigkeit der Baulinien ist an der 'in den Erwägungen zum Genehmigungsbeschluss vorn 13. August 1974 geäusserten Ansicht festzuhalten. 2. Die Baulinienpläne unterscheiden drei Arten von Baulinien. Die Bedeutung der einzelnen Baulinienarten wurde in einer be­ sonderen Ausführungsverordnung zum Baulinienplan 1974 um­ schrieben. Diese Ausführungsverordnung bleibt unverändert gültig. Es ist zweckmässig, diese Ausführungsverordnung auf jedem Plan anzubringen oder zumindest darauf hinzuweisen. 3. Die Darstellung der Baulinien lediglich mit unterschied­ lichen Signaturen ist für einen Laien unübersichtlich und

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- 2 -

kann zu Missverständnissen führen. Besser ist, die Baulinien auf der Aussenseite des Strassenrandes mit einem Farbband von 2, 5 mm Breite zu versehen, wobei folgende Farben empfohlen werden: Baulinie Ultramarin-dunkel, Gestaltungsbaulinie grün, Katastrophenbaulinie hellbraun. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Die vom Gemeinderat Merishausen am 10. Januar 1980 be­ schlossenen Baulinienpläne für das Dorfgebiet werden ge­ nehmigt. 2. Der Gemeinderat wird eingeladen, auf jedem Plan zumindest einen H�nweis auf die Ausführungsveiordnung anzubringen. Im weiteren wird empfohlen, die einzelnen Baulinienarten im Sinne der Erwägungen mit einem Farbband zu kennzeichnen. 3. Mitteilung an: Gemeinderat Merishausen, unter Beilage von je vier unter­ zeichneten Exemplaren der Baulinienpläne 1 - 6 Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion Planungsamt, unter Beilage je eines Exemplars der Bau­ linienpläne 1 - 6 Hochbauamt Tiefbauamt Vermessungsamt DER STAATSSCHREIBER:

Entscheid: Änderung Baulinienplan 3

AUSZUG. aus dem

Planungs· und Nr. Naturschutzamt SH

E

3· 1, OKT. 1991 Ns

NsPt Sekr.

PROTOKOLL DES REGIERUNGSR t::...:.;::::i..::::....-.1-_..i.-...i..-__. DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Ue/B/41/6

vom 29. Oktober 1991

Merishausen, Aenderung Baulinienplan 3: Genehmigung

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I. Mit Beschluss vom 3. April 1991 hat der Gemeinderat Merishausen den Baulinienplan 3 im Bereich des Grundstücks GB Nr.

80 mit

Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers geändert. Die Aende­ rung ist von der Gemeindeversammlung Merishausen am 9. April 1991 sanktioniert worden. Mit Schreiben vom 11. September 1991 ersucht der Gemeinderat Merishausen um Genehmigung der Aenderung, darge­ ste11t im Planauschnitt M 1 : 500, durch den Regierungsrat.

II. Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen (BauG) kann bei unwichtigen Abänderungen von Baulinienplänen mit Zustimmung der von der Aenderung Betroffenen und mit Genehmigung des Regierungsrates auf die öffentliche Planauflage verzichtet werden. Die vorliegende Aenderung ist geringfügig und betrifft ein einzi­ ges Grundstück,

dessen Eigentümer der Aenderung zustimmt.

Zur

Aenderung sind weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bemerkungen anzubringen. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

- 2 III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n L

Die vom Gemeinderat Merishausen am 3. April 1991 beschlossene Aenderung des Baulinienplanes Nr. 3 wird genehmigt.

2. Mitteilung an: - Gemeinderat 8232 Merishausen, unter Beilage eines unter­ zeichneten Planausschnittes - Baudepartement - Rechtsdienst Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage eines unter­ zeichneten Planausschnittes Meliorations- und Vermessungsamt, unter Beilage eines unter­ zeichneten Planausschnittes DER