QP Schalmenacker

Special-use plan · Stetten (SH)

Document

Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Stetten (SH)
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Jun 12, 2003
In force since
Jun 12, 2003

Map

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STE_002_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Stetten, Quartierplan "Schalmen­ acker"; Genehmigung

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, 12. Juni 2003

1. Der Gemeinderat Stetten hat am 21. Oktober 2002 den Quartierplan "Schalmenacker" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. Oktober bis 10. November 2002. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 23. Oktober 2002 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 ersucht der Gemeinderat Stetten um Genehmi­ gung des Quartierplanes "Schalmenacker".

II. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartment die Planung auf Recht- und Zweckmäs­ sigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kan­ tonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. 3. Im Genehmigungsverfahren hat sich gezeigt, dass der zu genehmigende Quartier­ plan Mängel aufweist. Nachdem jedoch nur ein kleiner Teilbereich betroffen ist, wäre es unverhältnismässig, den Quartierplan als Ganzes zurückzuweisen. Im Ein­ zelnen wird nachstehend darauf eingegangen. 3.1 Lärmschutz Nördlich an die einzuzonenden Gründstücke GB Nrn. 125 (teilweise), 126 und 64 (teilweise) grenzt der 300m-Schiessstand. Obwohl der Schiessbetrieb nicht inten­ siv ist, werden die Planungswerte für die ES II im angrenzenden Bauzonengebiet überschritten. Gemäss Art. 29 und 30 Lärmschutzverordnung (LSV) dürfen neue

Bauzonen nur dann ausgeschieden werden, wenn die entsprechenden Planungs­ werte eingehalten werden können. Gleiches gilt für Bauzonen die bei Inkrafttreten der LSV noch nicht erschlossen waren. Da das Schützenhaus in Leichtbauweise erstellt ist, käme eine lärmtechnische Sanierung einem Neubau in massiver Bau­ weise gleich. Zudem müsste voraussichtlich mit zusätzlichen Lärmschutzmass­ nahmen (z.B. Lärmschutzpanelen zwischen den Lägern oder Schiesstunnels) ge­ rechnet werden. Der Gemeinderat erachtet den damit verbundenen finanziellen Aufwand zur Zeit als zu gross, weil er in keinem vertretbaren Kosten-/Nutzen­ verhältnis steht. Er hat deshalb beschlossen, den Schiessbetrieb auf den Zeitpunkt der Erschliessung der fraglichen Flächen einzustellen. Es ist beabsichtigt, sich ei­ ner anderen Gemeinde mit einem lärmtechnisch einwandfreien Schiessplatz anzu­ schliessen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2003 hat der Gemeinderat bestätigt, dass der Schiess­ stand auf den Zeitpunkt der Erschliessung der fraglichen Parzellen stillgelegt wird. 3.2 Abgrenzung Die genaue Definition der Grenze zwischen der Reservezone und der Bauzone (Parzellen Nrn. 144 und 157) ist dem Baudepartement des Kantons Schaffhausen vor Beginn der Erschliessung noch nachzuliefern. II1. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.

Der vom Gemeinderat Stetten am 21. Oktober 2002 beschlossene Quartierplan "Schalmenacker" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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2.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Schiessstand auf den Zeitpunkt der Er­ schliessung der fraglichen Parzellen still gelegt wird.

3.

Mitteilung an: - Gemeinderat, 8234 Stetten (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Grundbuchamt - Hochbauamt - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Landwirtschaftsamt/Melioration, Charlottenfels, Postfach, 8212 Neuhausen am Rheinfall

2

- Tiefbauamt -KNHK - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

. a -Peter Lenherr Regierungspräsident

- Quartierplan "Schalmenacker" (5- fach)

3

Änderungen Baulinienplan, Verfügung

Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 hanspeter.lenherr @ kBJar!pungs:- und Naturschutzamt

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-6. Juli 2006

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Stetten, Änderung Baulinienplan "Schalmenacker" (Verfügung vom 12. Juni 2003); Genehmigung

Schaffhausen, 6. Juli 2006

1

Verfügung . 1. Der Gemeinderat Stetten hat am 23. Mai 2006 die Änderung des Baulinienplanes "Schal­ menacker" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 29. Mai bis 19. Juni 2006. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 23. Mai 2006 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 ersucht der Gemeinderat Stetten um Genehmigung des geänderten Baulinienplanes.

11. 1. Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bauge­ setz) vom 1. 'Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Ge­ nehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweck­ mässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. �

2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Baulinienplanes rechtmässig zu­ stande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der geän­ derte Baulinienplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung des Baulinienplanes vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

II 1. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Die vom Gemeinderat Stetten am 23. Mai 2006 beschlossene Änderung des Baulinienpla­ nes "Schalmenacker" (Verfügung vom 12. Juni 2003) wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat 8234 Stetten (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungsund Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

n eter Lenherr Regierungspräsident

- Änderung Baulinienplan (2-fach)

2

Änderungen Baulinienplan, Verfügung

Kanton Schaffhausen BaUdepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Stetten, Änderung Baulinienplan "Schalmenacker" (Verfügung vom 12. Juni 2003); Bereich Buecha­ ckerweg; Genehmigung

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 hanspeter.lenherr@ktsh .eh

Planungs- und !\Jaturschutzamt Ge��nfir_.....

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Schaffhausen, 1. Oktober 2007

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(l 2." Qi;?\ t.· 2!'lo7· .IJ. Verfügung 1. Der Gemeinderat Stetten hat am 27. Februar 2007 die Änderung des Baulinienplanes "Schalmenacker" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. März bis 23. März 2007. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 1. März 2007 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 8. September 2007 ersucht der Gemeinderat Stetten um Genehmi­ gung des geänderten Baulinienplanes.

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11. 1. Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bauge­ setz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Ge­ nehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweck­ mässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kan­ tonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Baulinienplanes rechtmässig zu­ stande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der ge­ änderte Baulinienplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wur­ den mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung des Baulinienplanes vorgebracht. Die nachge­ suchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird

v e r f ü g t: 1. Die vom Gemeinderat Stetten am 27. Februar 2007 beschlossene Änderung des Bauli­ nienplanes "Schalmenacker" (Verfügung vom 12. Juni 2003), Bereich Buechackerweg, wird genehmigt. 2. Gleichzeitig wird die von der Änderung betroffene bestehende Baulinie (Teilstück, Verfü­ gung vom 12. Juni 2003) im Bereich Buechackerweg aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat 8234 Stetten (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungsund Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung BAUDEPARTEMENT DES KANTOK/SJSCHAFFHAUSEN Der Vorsteher:

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- Änderung Baulinienplan (3-fach)

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