Zonenplan (1995) Änderung GB 958
Zoning plan · Stetten (SH)
Document
- Number
- 39/729
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Stetten (SH)
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Kt. RR
- Adopted
- Nov 4, 2008
- In force since
- Nov 4, 2008
Map
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 4. November 2008
Stetten, Zonenplanänderung (Par zelle GB Nr. 958); Genehmigung
Protokoll-Nr. 39/729
1. Der Gemeinderat Stetten hat am 12. August 2008 eine kleine Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung einer kleinen Teilfläche der Parzelle GB Nr. 958 von der «Reservezone» in die «Wohnzone mit geringer Ausnützung», beschlossen. Da es sich bei dieser Zonenplanände rung nur um eine Grenzbereinigung (Fläche ca. 40m2) handelt, kann der Gemeinderat diese Änderung des Zonenplanes im vereinfachten Verfahren beschliessen (Art. 44 der Bauordnung Stetten vom 14. Februar 2006 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen [Baugesetz, BauG] vom 1. Dezember 1997). Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. August 2008 benachrichtigt. Die Zonenplanänderung wurde zusätzlich vom 15. August bis 4. September 2008 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 ersucht der Gemeinderat Stetten um Genehmigung der Zonenplanänderung durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 BauG bedürfen Zonenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Ände rungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksa men Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
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Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande ge kommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die Ände rung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge schriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwän-
de gegen die Zonenplanänderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartementes wird
b e s c h l o s s e n:
1.
Die vom Gemeinderat Stetten am 12. August 2008 beschlossene Änderung des Zo nenplanes, umfassend die Umzonung einer kleinen Teilfläche der Parzelle GB Nr. 958 von der «Reservezone» in die «Wohnzone mit geringer Ausnützung», wird ge nehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat 8234 Stetten (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- u.nd.Naturschutzamt, unter.f:!eilage dergenehmigten Akten - · Grundbuchamt - ALU - Landwirtschaftsamt und Melioration - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Amt für Grundstückschätzung
2
Legal bases
SHR 700.100 · Baugesetz · Cantonal
SHR 700.101 · BauV · Cantonal
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Cantonal
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal