BLP Muzellstrasse

Special-use plan · Neunkirch · Repealed Oct 29, 2019

Document

Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Neunkirch
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Sep 16, 2014
In force since
Sep 16, 2014
Repealed
Oct 29, 2019

Map

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Text

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube 7 . CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neunkirch, Änderung Baulinie · «Muzellstrasse» (Aufhebung im Bereich derParzellen GB Nrn. 818, 819, 2949, 3166, 3167); Ge­ nehmigung Schaffhausen, 16. September 2014

Verfügung

1. Die Gemeinde Neunkirch ist an. der Gesamtrevision der Baulinienpläne. Mit der Landumlegung «Taufgärte», genehmigt vom Baudepartement am 25. April 2001, wurden Baubereichslinien entlang der Muzellstrasse mit 6.00m ab Strassenrand festgelegt. Gemäss teilrevidiertem Bau­ linienplan, genehmigt v�m Baudepartement am 20. März 2002, wurde eine Baulinie entlang der Muzellstrasse auf 10 m ab Mitte Strasse festgelegt. Die am 25. April 2001 genehmigten Baubegrenzungslinien wurden offensichtlich übersehen und im teilrevidierten Baulinienplan nicht berücksichtigt Da eine Baulinie beidseits ab Mitte Strasse von je 10 m Abstand in diesem Gebiet wenig Sinn macht und diese bei der Gesamtrevision sowieso aufgehoben wird, die Gesamtrevision aber noch andauert, hat der Gemeinderat auf Grund eines Baugesuchs für die Parzellen GB Nrn. 3166 / 3167 am 3 Juni 2014 beschlossen, die Baulinie im Bereich der Parzellen GB Nrn. 818, 819, 2949, 3166 und 3167 aufzuheben. Im Bereich der Parzellen GB Nr. 3166 und 3167 gelten die Baubegrenzungslinien weiterhin. Da es sich hierbei um eine kleine Baulinienplanänderung handelt, kann, gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG, auf eine öffentliche Planauflage verzichtet wer­ den. Eine Einverständniserklärung der Betroffenen liegt vor.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 ersucht nun der Gemeinderat Neunkirch um Genehmigung derÄnderung der Baulinie «Muzellstrasse» durch das Baudepartement.

11. 1.

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Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau­ gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren . prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau­ ten kantonalen Amtsstellen befasst.

2. .

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Baulinie «Muzellstrasse» rechtmäs­ sig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden die betroffenen Grundeigentümer informiert und diese unterzeichneten eine Einverständ­ niserklärung. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Ände­ rung der Baulinie vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.

Die vom Gemeinderat Neunkirch beschlossene Änderung der Baulinie «Muzellstras­ se», umfassend die Aufhebung der Baulinie (genehmigt vom Baudepartement am 20. März 2002) im Bereich.der Parzellen GB Nrn. 818, 819, 2949, 3166 und 3167, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an : - Gemeinderat 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla­ nungs- und Naturschutzamt versandt) - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements 2

- Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

Änderung Baulinie «Muzellstrasse» (6-fach)

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