QP SHA Merishausertal (Änderung)
Special-use plan · Schaffhausen
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- Special-use plan
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- Neighbourhood plan
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhausen
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- Communal
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- Gemeinde
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- Mar 17, 2014
- In force since
- Mar 17, 2014
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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
EINGANG 2 7. MRZ. 2014
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, Änderung des Quartierplanes «Merishausertal»; · Genehmigung Schaffhausen, .17. März 2014
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Verfügung
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1. Der Quartierplan «Merishausertal» wurde am 6. Februar 1990 durch den Regierungsrat ge nehmigt. Eine Änderung der Quartierplanvorschriften (Art.8) wurde am 23. März 2005 durch das Baudepartement genehmigt. Im Vorfeld des Quartierplanes wurde d_ie Baulandumlegung am 6. Juni 1989 durch den Regierungsrat genehmigt. Der Quartierplan «Merishausertal» inklusive die Baulandumlegung bilden die rechtliche Grund lage für die Überbauung·und Erschliessung im Gebiet «Merishausertal». Die Baulandumlegung·besteht aus folgenden Unterlagen: Baulandumlegung Situation 1: 1000, Perimeter (RRB vom 6. Juni 1989) Baulandumlegung Situation 1: 1000, Neuer Bestand (RRB vom 6. Juni 1989)
Der Quartierplan besteht aus folgenden Unterlagen: Quartierplanvorschriften Erschliessungsplan mit Werkleitungen Baulinien (inkL Gewässer- und Waldabstandslinien) Bepflanzungsplan mit Bepflanzungsvorschriften
den Bepflanzungsplan, Situation 1: 1000 (neu, ersetzt den Bepflanzungsplan vom 6. Feb ruar 1990). Die zum alten (6. Februar 1990) Bepflanzungsplan gehörenden Bepflan zungsvorschriften behalten ihre Gültigkeit; den Erschliessungsplan Situation 1: 250 (neu, im Bereich der ehemaligen Parzellen GB Nr.· 8550- 8555 und 9162 und ersetzt somit diesen T�il des Erschliessungsplanes vom / 6. Februar 1990). Die öffentliche Auflage erfolgte vom 13. September bis 14. Oktober 2013. Die betroffenen Gründeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12. September 2013 benachrich tigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 15. November 2013 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung des geänderten Quartierplanes und· der geänderten Baulandumlegung (wobei die Bauland umlegung jetzt ein Bestandteil des Quartierplanes ist und nicht mehr ein selbstständiges Ge bilde).
II. 1.
Quartierpläne und deren Änderungen bedürfen. gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der GenehmiQung durch das Bau departement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht� und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf gaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen zum Quartierplan «Merishausf3rtal» · rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss des Stadtrates wurden die geänderten Unterlagen öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wur den folgende Ergänzungen vorgebracht:
3.
Die Naturgefahrensituation gemäss Gefahrenkarte der Stadt Schaffhausen vom 13. Juni 2007 (rote, blaue und gelbe Bereiche) ist im Baubewilligungsverfahren zu be rücksichtigen. Für diejenigen Bereiche, bei welchen auf Grund der Naturgefahrensitu ation Bauten nicht an die Baulinien gestellt werden können, sind entsprechende Vor gaben zu machen (siehe Anhang 1, Gefahrenkarte).
3
EKS, Rheinstr. 37; 8200 Schaffhausen SH Power, Mühlenstr, 19, 8201 Schaffhausen Grundbuchamt Amt für Qeoinformation Interkantonales Labor Amt für Grundstückschätzung Baudepartement Bauinspektorat Kantonsarchäologie Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Rechtsdienst des Baudepartements Tiefbauamt (Strasse I Gewässer)
Der Departe
Dr. Reto Dubach, tkegierungsrat
- geänderter Quartierplan «Merishausertal» (6-fach)
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Gefahrenstufe, Prozess: Wasser
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Erhebliche Gefährdung (Verbotsbereich)
111111 Mittlere Gefährdung (Gebetsbereich)
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Restgefährdung (Hinweisbereich)
[:=J
Keine Gefährdung (nach heutigem Kenntnisstand)
3
Geringe Gefährdung (Hinweisbereich)
· Prozess: Rutsch/Sturz [I]J] Sturz
l:222J
Rutsch
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Permanente Rutschung
Zusatzinformation
Zahl im Gefahrenstufendiagramm (Matrixfeld)
Gerinne, oberirdisch
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1
l----� 200 100 0 200 -----------===========:::iMeter Äqudistanz der Höhenlinien: 10 m I Hilfslinien: 5 m
Erstellungsdatum: 13. Juni 2007
1···········..i
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Gerinne, unterirdisch Gemeindegrenzen Bauzonen gemäss kommunalen Zonenplänen Beurteilungsperimeter
Ersteller: Ho, Sn
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Quartierplanvorschriften
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SCHAFFHAUSEN
Quartierplan Merishausertal Vo1<.sc H RITTEN
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Im Namens des Stadtrates
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Der Stadtschreiber:Y"
Öffentliche Auflage vom:l6.
05- ZOA� bis: A4. ,lO. 20A3
Einschreiben an Betroffene vom: ;f2.
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Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom:
1-1. Rtl.
Fassung vom:
06.09.2013
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Quartierplan Merishausertal
Inhalt A. Einleitung
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Quartierplangebiet
Inhalte des Quartierplans Planungsziel
3 3 3
B. Bau- und Gestaltungsvorschriften
4
Gesamtwirkung Gebäudehöhe, Geschosszahl Grenzabstand Stellung der Bauten Überbauungsziffer Dachform Energie Baumaterialien, Farbgestaltung Sonnenkollektoren Beleuchtung, Reklamen
4 4 4 4 4 4 4 5 5 5
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
46 more articles
Art. 13 C. Nutzungsordnung
Art. 14 Schutz der Grundwasserfassung Engestieg
D. Erschliessung
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 Grundsatz, Strassenhoheit
Erschliessungsbeiträge Seitlicher Zutritt zur Mühlentalstrasse Baulinien Waldabstandslinie Gewässerabstand Parkierung Kanalisationen, Werkleitungen Beleuchtungsträger Antennen Kehricht
E. Bepflanzung
Art. 26
Art. 27 Grundsätze
Bepflanzungsplan, Bepflanzungsvorschriften
F. Sch I ussbestimmungen
Art. 28
Art. 29 2
3
Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten
Stadt Schaffhausen
6 6
6 6 6 6 7 7 7 7 7 8 8 8
9
9 9
10 10 10
Quartierplan Merishausertal
Quartierplan Merishausertal Gestützt auf Art. 17 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhau sen vom 1. Dezember 1997 (BauG, SR 700.100) und Art. 64 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 (Stand 1. Juni 2010) (BauO, RSS 700.1) erlässt der Stadtrat den folgenden Quartierplan mit besonderen Bestimmungen.
A.
Einleitung
Art. 1 Quartierplangebiet
Das Quartierplangebiet umfasst die gesamte Gewerbezone und Industriezone mit Dienstleistungen nördlich der Freihaltezone Engestieg im Merishausertal mit einer Nettofläche von 2 145'246 m •
Art. 2 Inhalte des Quartier
plans
1 Der Quartierplan Merishausertal besteht aus: a. Rechtsverbindlichen Dokumenten -
Quartierplanvorschriften Erschliessungsplan mit Werkleitungen Baulinienplan (inkl. Waldabstandslinien) Bepflanzungsplan mit Bepflanzungsvorschriften
b. Erläuternde Unterlagen: Planungsbericht nach Art. 47 RPV
2 Als Grundlage für den Quartierplan wurde das Baulandum legungsverfahren nach den Richtlinien des Baugesetzes durchgeführt. 3 Für den Bereich Nord gelten die allgemeinen sowie die bereichsspezifischen Vorschriften dieses Quartierplanes. Das Quartierplangebiet liegt im landschaftlich schönen Ta leinschnitt der Durach, gesäumt vom Buchbergwald und vom Ufergehölz der Durach, welches im Rahmen der Zonenplan revision 1982 der Freihaltezone zugewiesen wurde.
Art. 3 Planungsziel
2 Ziel des Quartierplans ist es, das Grün mittels guter Umge bungsgestaltung dominieren zu lassen.
3
Stadt Schaffhausen
Quartierplan Merishausertal
B.
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 4 Gesamtwirkung
Alle Bauten und Anlagen sind in ihren Proportionen und Einzel heiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 5 Gebäudehöhe,
Geschosszah I
Gebäude und Geschosszahl bzw. Gebäudehöhen innerhalb der Gewerbezone richten sich nach Art. 44 der Bauordnung. Die Erhöhung der Gebäudehöhe innerhalb der Gewerbezone ge mäss Art. 42 Abs. 1 der Bauordnung wird gewährt. Innerhalb des Bereichs Nord sind Bauten mit maximal 17 Meter Gebäude höhe zulässig.
Art. 6 Grenzabstand
Im Hinblick auf das Anpflanzen von Hecken wird der Min destgrenzabstand für sämtliche Bauten auf 5.00 m festgelegt. 2 Das Grenzbaurecht ist gewährleistet.
Art. 7 Stellung der Bauten
Wo immer möglich sind die Bauten im Sinne eines Ordnungs prinzips direkt an die Baulinie zu stellen. Abweichungen werden nur bewilligt, wenn sie betrieblich notwendig sind.
Art. 8 Überbauungsziffer
Die Gebäudegrundfläche darf einschliesslich der An- und Ne benbauten nicht mehr als 1/2 der Grundstücksfläche betragen.
Art. 9 Dachform
Im Interesse des Planungszieles sind nur Flachdächer oder Dä cher mit möglichst flacher Neigung zugelassen.
Art. 10 Energie
Neubauten und wesentliche Umbauten haben mindestens den jeweils aktuell gültigen Minergie-Standard einzuhalten und die graue Energie sowie die Mobilität zu berücksichtigen. Es wird auf die SIA-Norm 2040 verwiesen. 2 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten im Bereich Nord sind mindestens 40% des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien abzudecken. Wobei der Bedarf auch durch erneuer baren Strom gedeckt werden kann.
4
Stadt Schaffhausen
Quartierplan Merishausertal
Art. 11 Materialwahl und Farbgebung bedürfen der Bewilligung des
städtischen Hochbauamtes.
Baumaterialien, Farb gestaltung
2 Es sollen nach Möglichkeit keine verwendet werden.
allzu hellen
Farbtöne
Art. 12 Sonnenkollektoren sind möglich, soweit sie 1n das Bauwerk
integriert sind.
Art. 13 Grelle Aussenbeleuchtung und Reklameeinrichtungen sind
nicht gestattet.
Sonnenkollektoren
Beleuchtung, Reklamen
2 Im Aussenraum ist Licht möglichst sparsam einzusetzen und aufwärts gerichtetes Licht ist unzulässig. Massgebend ist die SIA-Norm 491. Sämtliche Lampen im Aussenraum sind mit Bewegungsmeldern auszustatten, so dass sie im Zeitraum von 21.00 bis 06.00 Uhr nur im Bedarfsfall leuchten.
3 Als Lichtfarbe ist warmweisses Licht (:5 3000 K) zu verwenden.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan Merishausertal
C.
Nutzungsordnung
Die Nutzungsbeschränkungen zum Schutze der Grund wasserfassung Engestieg richten sich nach dem Schutzzonen reglement.
Art. 14 Schutz der Grundwas
serfassung Engestieg
2 Betroffen sind die Grundstücke GB Nrn. 5721, 5723, 5755, 7902, 8159, 8259, 8363 und 8365.
D.
Erschliessung
Art. 15 Grundsatz,
Strassenhoheit
Das Quartierplangebiet wird durch die bestehende Mühlental strasse sowie den Kleinbuchbergweg und die Buchbergstrasse erschlossen. Diese Strassen und der geplante Fussweg GB 8563 sind öffentlich, alle übrigen Strassen sind private Anlagen.
Art. 16 Erschliessungsbeiträge
Die Erschliessungsbeiträge richten sich nach der Verordnung über die Beiträge der Grundeigentümer an öffentliche Verkehrs anlagen, Kanalisationen und Wasserleitungen vom 29. Novem ber 1983 (Beitragsverordnung).
Art. 17 Seitlicher Zutritt zur
Mühlentalstrasse
Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 18. Febru ar 1980 (StrG, SHR 725.100) und im Interesse der Verkehrssi cherheit sind die Ein- und Ausfahrten benachbarter Grundstücke paarweise zusammenzulegen. Dazwischen ist der seitliche Zutritt von den Anstössergrundstücken auf die Mühlentalstrasse unter sagt. Ausnahmen kann das Baudepartement bewilligen, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan Merishausertal
Entlang der Mühlentalstrasse werden Baulinien im Abstand von je 12 .50 m ab Strassenmitte bzw. je 8.00 m ab Grenze des Strassengrundstückes festgelegt, bei den übrigen öffentli chen Strassen solche im Abstand von 5.00 m ab Grenze des Strassengrundstückes.
Art. 1 8
Baulinien
2 Die Baulinien sind im Baulinienplan strich-punktiert (rot) eingetragen.
Art. 1 9
Waldabstandslinie
Gegen den Buchbergwald wird eine Waldabstandslinie im Abstand von 10.00 m ab Grundstücksgrenze festgelegt. 2 Die Waldabstandslinie ist im Baulinienplan gestrichelt (grün) eingetragen. Der Gewässerabstand wird in einem separaten Verfahren nach den übergeordneten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) ausgeschieden.
Art. 20 Gewässerabstand
2 Bis zur Ausscheidung des Gewässerabstandes gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 41a der Gewässer schutzverordnung des Bundes vom 28. Oktober 1998 (GschV, SR 814.201).
Art. 2 1
Parkierung
Es gilt die Verordnung über die Erstellung von privaten Auto abstellplätzen vom 28. Mai 1971/5. Juni 1990 (Parkplatzver ordnung, RSS 400.4). 2 Parkplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, soweit es innerhalb der geltenden Grundwasserschutzzone A gestattet ist. Vorbehalten bleibt Art. 14 der vorliegenden Quartierplanvorschriften.
Das Sicker- und Dachwasser des Bereichs Nord und der Grundstücke GB Nrn. 8161, 8359, 8552, 8556, 10367, 8557, 8562, 8564 und 8553 (teilweise) wird im Trennsystem in die Durach bzw. in die Meteorwasserleitung geleitet, für die übrigen Grundstücke gilt das Mischsystem. Allfällig erforderli che Durchleitungsrechte für private Anschlussleitungen sind kostenlos zu gewähren.
Art. 2 2
Kanalisationen, Werk leitungen
2 Unverschmutztes Regenwasser im Bereich Nord muss - sofern baulich möglich - vorerst in einen Weiher und danach mittels Überlauf in die Durach eingeleitet werden. 3 Die städtischen Kanalisations- und Werkleitungen sind bis auf den Bereich Nord und die Grundstücke GB Nrn. 12389 und
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan Merishausertal
12390 erstellt. Die Lage der städtischen Kanalisations- und Werkleitungen im Bereich Nord und für die Grundstücke GB Nrn. 12689 und 12390 werden im Erschliessungsplan darge stellt.
Art. 23 Beleuchtungsträger
Die Stadt ist berechtigt, im Einvernehmen mit den Eigentümern auf privatem Grund Beleuchtungsmasten aufzustellen und Mau erhaken an privaten Gebäuden anzubringen.
Art. 2 4
Antennen
Bau und Betrieb von Aussenantennen richten sich nach der An tennenverordnung vom 27. April 1976 (RSS 780.4). Für die Kehrichtabfuhr sind von den Benützern 800 Liter Con tainer bereitzustellen. Für diese sind im Einvernehmen mit dem städtischen Tiefbauamt auf privatem Grund Abstellplätze vorzusehen, welche für die Abfuhr günstig liegen.
Art. 2 5
Kehricht
2 Die Grundeigentümer können zur Errichtung von gemeinsa men Sammelstellen verpflichtet werden. 3 Die Abfuhr erfolgt getrennt nach organischen und nicht organischen Abfällen.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan Merishausertal
E.
Art. 26 Grundsätze
Bepflanzung
Die Bepflanzung innerhalb des Quartierplangebietes richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Entlang der Mühlentalstrasse pflanzt und pflegt die Stadt auf privatem Grund bis auf den Bereich Nord eine Allee; b) Entlang der übrigen öffentlichen Strassen pflanzt und pflegt die Stadt auf privatem Grund eine Baumreihe; c) Im Bereich Nord ist im Vorgartengebiet entlang der Mühlen talstrasse eine Teilbepflanzung der Allee zu prüfen und eine Bepflanzung von einheimischen und standortgemässen Ein zelbäumen bzw. Baumgruppen oder Sträuchern durch die Baurechtsträger vorzunehmen. c) Das Vorgartengebiet zwischen Baulinie und Strasse ist soweit möglich zu begrünen; d) Entlang sämtlichen privaten Grundstückgrenzen sind Wildge hölzhecken anzupflanzen, ausgenommen bei Ein- und Aus fahrten innerhalb des Baulinienbereiches. e) In grösseren Parkierungsanlagen sind hochstämmige Bäume anzupflanzen; f) Für die Bepflanzung und deren Pflege innerhalb der privaten Grundstücke ist mit Ausnahme der Allee und der Baumreihen der Grundeigentümer bzw. der Baurechtnehmer zuständig. g) Es sind standortgemässe, einheimische Bäume, Sträucher und Blumenwiesenmischungen zu verwenden.
Art. 27 Bepflanzungsplan, Be
pflanzungsvorschriften
Im Bepflanzungsplan sind die wesentlichen Elemente der Be grünung im Sinne von Art. 26 dargestellt. 2 Mit den Bepflanzungsvorschriften werden die weiteren Einzel heiten betreffend Baum- und Pflanzenarten, Näherpflanzrech te, Unterhalt, Finanzierung und dergleichen geregelt. Sie gel ten als integrierender Bestandteil des Quartierplans.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan Merishausertal
F.
Schlussbestimmungen
Art. 28 Anmerkung im Grund
Der Quartierplan ist für die Grundstücke, auf die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 29 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit Baudepartement in Kraft.
buch
10
Stadt Schaffhausen
der
Genehmigung
durch
das