QP SHA Oelberg

Special-use plan · Schaffhausen

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Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Sep 26, 2005
In force since
Sep 26, 2005

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, Quartierplan "Oel­ berg"; Genehmigung

Schaffhausen, 26. September 2005

Verfügung 1. Der Stadtrat hat am 17. Mai 2005 den Quartierplan "Oelberg", umfassend den Nutzungs­ und Gestaltungsplan, den Erschliessungsplan, die Niveaupläne und den Parzellierungs­ plan sowie die Quartierplanvorschriften beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Mai bis 17. Juni 2005. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief vom 25. Mai 2005 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen einge­ gangen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartier­ planes "Oelberg".

11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau­ gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung lediglich auf Recht­ und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan "Oelberg" rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffent­ lich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurde die nachfolgende Ergänzung zum Quartierplan vorgebracht. 3. Es hat sich gezeigt, dass die Höhenkoten der Erschliessungsstrassen in Bereichen, wo der Waldabstand unterschritten wird, noch nicht genau definiert sind. Als Folge davon können die Auswirkungen auf den Wald nicht beurteilt werden.

Deshalb haben beim Bau von Erschliessungsstrassen die Oberkanten der Böschun­ gen und Kunstbauten, wie Mauern, einen Waldabstand von mindestens fünf Metern einzuhalten. Ein Abtrag von Erdreich in Bereichen mit einem Waldabstand kleiner als fünf Meter ist nicht gestattet. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartier­ plan "Oelberg" erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 17. Mai 2005 beschlossene Quartierplan "Oelberg", umfassend den Nutzungs- und Gestaltungsplan, den Erschliessungsplan, die Niveauplä­ ne und den Parzellierungsplan sowie die Quartierplanvorschriften, wird im Sinne der Er­ wägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungsund Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat -Tiefbauamt - Amt für Grundstückschätzung - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz

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Regierungsrat

Quartierplan "Oelberg" (5-fach)

2

Kanton Schaffhausen Baudepartement

Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Schaffhausen; Änderung Quar­ tierplan "Ölberg" (Art. 8 der Quar­ tierplanvorschriften; Genehmi­ gung

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, 12.Juni 2007

Verfügung 1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 3. April 2007 die Änderung des Quartierplanes "Oel­ berg", umfassend die Änderung von Art. 8 der Quartierplanvorschriften beschlossen. Da es sich um eine kleine Änderung handelt, wurde die Änderung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG durchgeführt; d.h. auf eine öffentliche Auflage wurde verzich­ tet. Die schriftliche Zustimmung aller Grundeigentümer im Quartierplangebiet sowie aller Anstösser an der Vorderenge liegt vor. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung der Änderung des Quartierplanes "Oelberg" (Art. 8 der Quartierplanvorschriften).

11. 1. Quartierpläne und deren Änderung bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Bau­ departement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf­ gaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes rechtmässig zustan­ de gekommen ist. Da es sich um eine kleine Änderung handelt, wurde das Verfahren gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG durchgeführt; d. h. es wurde auf die öffentliche Auflage verzichtet. Die schriftliche Zustimmung zur Änderung liegt von allen Grundeigentümern im Quartierplangebiet und von allen Anstössern an der Vorderenge vor. Im Genehmi­ gungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung des Quartierplanes vor­ gebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Die vom Stadtrat Schaffhausen am 3. April 2007 beschlossene Änderung des Quartierpla.: nes "Oelberg", umfassend die Änderung von Art. 8 der Quartierplanvorschriften, wird ge­ nehmigt. Gleichzeitig wird der bisherige Art. 8 der Quartierplanvorschriften (genehmigt mit Verfügung des Baudepartementes vom 26. September 2005) aufgehoben. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt Hochbauamt Rechtsdienst des Baudepartementes Tiefbauamt Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung

BAUDEPARTEMENT DES KANTO SCHAFFHAUSEN h

r. Hans-Peter Lenherr Regierungsrat

- Änderung Quartierplan "Oelberg" (Art. 8 der Quartierplanvorschriften), 4-fach

2

Änderung Quartierplan (Verfügung)

Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen; Änderung Quar­ tierplan "Ölberg" (Art. 8 der Quar­ tierplanvorschriften; Genehmi­ gung

Schaffhausen, 12.Juni 2007

Verfügung 1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 3. April 2007 die Änderung des Quartierplanes "Oel­ berg", umfassend die Änderung von Art. 8 der Quartierplanvorschriften beschlossen. Da es sich um eine kleine Änderung handelt, wurde die 'Änderung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG durchgeführt; d.h. auf eine öffentliche Auflage wurde verzich­ tet. Die schriftliche Zustimmung aller Grundeigentümer im Quartierplangebiet sowie aller Anstösser an der Vorderenge liegt vor. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung der Änderung des Quartierplanes "Oelberg" (Art. 8 der Quartierplanvorschriften).

II. 1. Quartierpläne und deren Änderung bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Bau­ departement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf­ gaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes rechtmässig zustan­ de gekommen ist. Da es sich um eine kleine Änderung handelt, wurde das Verfahren gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG durchgeführt; d. h. es wurde auf die öffentliche Auflage verzichtet. Die schriftliche Zustimmung zur Änderung liegt von allen Grundeigentümern im Quartierplangebiet und von allen Anstössern an der Vorderenge vor. Im Genehmi­ gungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung des Quartierplanes vor­ gebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111.

Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Die vom Stadtrat Schaffhausen am 3. April 2007 beschlossene Änderung des Quartierpla..: nes "Oelberg", umfassend die Änderung von Art. 8 der Quartierplanvorschriften, wird ge­ nehmigt. Gleichzeitig wird der bisherige Art. 8 der Quartierplanvorschriften (genehmigt mit Verfügung des Baudepartementes vom 26. September 2005) aufgehoben. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt Hochbauamt Rechtsdienst des Baudepartementes Tiefbauamt Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung

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BAUDEPARTEMENT DES SCHAFFHAUSEN KANTO h

r. Hans-Peter Lenherr Regierungsrat

-Änderung Quartierplan "Oelberg" (Art. 8 der Quartierplanvorschriften), 4-fach

2

Quartierplanvorschriften

STADT

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SCHAFFHAUSEN

Quartierplan Oelberg Stand: 30.04.2005 (Fassung zur öffentlichen Auflage)

e

Vom Stadtrat beschlossen am:

1 7. Mai 2005

ens des Stadtrates

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Stadtpräsident:

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Der Stadtschreiber:

Öffentliche Auflage vom Zr. OS.

Einschreiben an Betroffene vom:

bis

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2 5. Mai 2005

Vom Baudeparte des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne r erfügung vom: 2 b. � .2Dov

H:\111\Planungsbüro\Quartierpläne\B01_Ölberg\Vorschriften_Berichte\QPV PB 050430.doc

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Inhalt A. Einleitung

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Quartierplangebiet

Inhalte des Quartierplans Planungsziel Lärmschutz

B. Nutzungsvorschriften

Art. 5 Teilgebiete und Baudichte

4 4 5 5

6 6

C. Bau- und Gestaltungs-vorschritten

7

Art. 6 Gesamtwirkung

Art. 7 Stellung der Bauten, Baulinien

Art. 8 Spezielle Vorschriften Teilgebiet A

Art. 9 Spezielle Vorschriften Teilgebiet B

Art. 10 Spezielle Vorschriften Teilgebiet C

Art. 11 Spezielle Vorschriften Teilgebiet D

Art. 12 Spezielle Vorschriften Teilgebiet E

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Art. 13 Spezielle Vorschriften Teilgebiet F

7 7 7 8 9 10 10 10

D. Erschliessung

Art. 14 Grundsatz, Strassenhoheit

Art. 15 Fusswege

Art. 16 Vorzeitige Erschliessung

Art. 17 Beitragsleistungen

Art. 18 Autoabstellplätze

Art. 19 Kehricht

Art. 20 Antennen

Art. 21 Entwässerung

E. Umgebungsgestaltung

Art. 22 Schützenswerte Bäume

Art. 23 Erhaltenswerte Bäume

Art. 24 Umgebungsgestaltung,

Bepflanzungsvo�chritten

Art. 25 Spielplätze

11 11 11 11 12 13 13 13 13

14 14 14 14 16

F. Energiekonzept

17

G. Schlussbestimmungen

17

Art. 26 Energiekonzept, Grundsatz

Art. 27 Energiekonzept, Wärmedämmung

Art. 28 Unbedeutende Abweichungen

Art. 29 Anmerkung im Grundbuch

Art. 30 Inkrafttreten

2

4

Stadt Schaffhausen

17 17 17 17 17

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

3

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Quartierplan Oelberg Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kan­ ton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und Art. 57/58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29.10.1996 (Bauü) erlässt der Stadtrat den Quartierplan Oelberg mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.

A. Einleitung Der Quartierplanperimeter ist begrenzt durch die Vor­ derenge im Süden, die Oelbergstrasse im Osten und die Zonengrenze im Westen. Der Perimeter umfasst die Par­ zellen GB Nr. 1234 mit 8005 m2 und GB Nr. 10095 mit 17899 m2 • Die Gesamtfläche der Grundstücke im Quar­ tierplanperimeter beträgt 25904 m2 •

Art. 1 Quartierplangebiet

2 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für das gesamte Quartierplangebiet. Soweit keine abweichenden Rege­ lungen festgelegt sind, gelten die Vorschriften der Bau­ ordnung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften. Der Quartierplan Oelberg besteht aus:

Art. 2 Inhalte des Quartier­

plans

a. zu genehmigenden Dokumenten: -

Quartierplanvorschriften

-

Plan Nr. 1: Nutzung und Gestaltung 1:500

-

Plan Nr. 2: Erschliessung 1:500

-

Plan Nr. 3: Niveaulinie Erschliessungsstrasse Sl-S3 1:500/50

-

Plan Nr. 4: Niveaulinie Erschliessungsstrasse S 1-S2 1:500/50

b. Grundlagen und Erläuterungen zu den Genehmi­ gungsdokumenten:

4

-

Plan Nr. 5: Parzellierung 1:500

-

Erläuterungsbericht

-

Überbauungsstudie "Denkwerk"

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Der Quartierplan bezweckt,

Art. 3 Planungsziel

- das Quartierplangebiet entsprechend der Lage und unter Berücksichtigung des erwünschten Siedlungscha­ rakters zweckmässig zu überbauen und haushälterisch zu nutzen; - eine städtebaulich gut gestaltete und qualitativ hoch­ stehende Überbauung unter Wahrung der topographi­ schen Struktur und des schützenswerten Ensembles "Vil­ la Oelberg mit Park"; -

die Erhaltung des schützenswerten Ensembles "Villa Oelberg mit Park";

- eine gute, nach ökologischen Grundsätzen gestaltete Durchgrünung des Quartierplangebietes; -

eine haushälterische Energienutzung zu gewährleisten. Im bereits erschlossenen Teilgebiet A sind die Immissi­ onsgrenzwerte nach der Lärmschutzverordnung einzu­ halten, in den übrigen Teilgebieten die Planungswerte.

Art. 4 Lärmschutz

2 Im Teilgebiet A sind für Bauteile in einem Streifen von 20.0 m Breite ab Grundstücksgrenze zur Stokarbergstras­ se folgende Lärmschutzmassnahmen vorzusehen:

5

-

Gegen die Stokarbergstrasse dürfen keine Lüftungsfens­ ter für lärmempfindliche Räume angeordnet werden.

-

Lärmempfindliche Räume mit zur Stokarbergstrasse ori­ entierten Fenstern bedingen eine weitere Fensterfläche mit den erforderlichen Lüftungsflächen in einer der üb­ rigen Fassadenflächen, wobei der Immissionsgrenzwert am Lüftungsfenster eingehalten werden muss.

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

B. Nutzungsvorschriften Das Quartierplangebiet wird in sechs verschiedene Teil­ gebiete unterteilt:

Art. 5 Teilgebiete und

Baudichte

- Teilgebiet A: - Teilgebiet B:

- Teilgebiet C: - Teilgebiet D: - Teilgebiet E: - Teilgebiet F:

Baubereich entlang Vorderenge Baubereich Oelberg 1

Baubereich Oelberg 2

Villa Oelberg und Park

Kutscherhaus Oelberg

Freihaltegebiet und Wald

2 Die zulässige maximale Bruttogeschossfläche wird auf­ grund der Studie "Denkwerk", dem Ensembleschutz ge­ mäss Art. 11 BauO sowie bestehender privatrechtlicher Vereinbarungen der Grundeigentümer festgelegt und beträgt für die einzelnen Teilgebiete:

Teilgebiet A: 1'550 m2 BGF

(6 Wohnbauten)

Teilgebiet C: 1 '034 m2 BGF

(6 Wohnbauten)

Teilgebiet B:

3'800 m2 BGF

(14 Wohnbauten)

Teilgebiet D: BGF im bestehenden Volumen (Villa) Teilgebiet E: Teilgebiet F:

BGF im bestehenden Volumen (Kutscherhaus) Waldzone, keine Nutzung

Teilgebiet G: Freihaltegebiet in Hanglage, keine Nutzung

Total

QP-Gebiet:

6

6'384 m2 BGF

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

C. Bau- und Gestaltungs­ vorschriften

Art. 6 Gesamtwirkung

Mit einer einheitlichen Bebauung in Anlehnung an die Projektstudie 'Denkwerk' soll eine hohe architektonische Qualität und eine städtebaulich gute Gesamtwirkung erzielt werden. 2 Alle Bauten und Anlagen mitsamt der Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass die angestrebte gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 7 Stellung der Bauten,

Baulinien

Bauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan (Plan Nr. 1) festgelegten und durch Mantelbaulinien begrenz­ ten Baubereiche neu erstellt werden. 2 Zusätzliche Neben-, An- und Vorbauten sowie unterirdi­ sche Bauten sind ausserhalb der Mantelbaulinien im Rahmen der Regelbauweise zulässig, ausgenommen im Teilgebiet B (Art. 9). 3 Am Südrand des Beizugsgebietes wird für die Strassen­ erschliessung eine Anlagebaulinie innerhalb des Wald­ abstandes gemäss Art. 31 BauG festgesetzt. Durch die Bauarbeiten darf das Wurzelwerk der Waldbäume nicht beeinträchtigt werden.

Art. 8 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet A

Im Teilgebiet A sind max. 6 Wohnbauten vorgesehen, die von der Vorderenge zu erschliessen sind. 2 Die Bauten dürfen max. 2 Vollgeschosse plus Attikage­ schoss aufweisen und können durch eingeschossige Zwischenbauten miteinander verbunden werden. Der Gebäudeabstand der Wohnbauten beträgt minimal 5 Meter. 3 Der an die Vorderenge anstossende Grenzabschnitt darf zu maximal einem Drittel für Zufahrten geöffnet werden. Auf den übrigen zwei Dritteln ist ein einheitli­ cher, räumlich wirksamer Abschluss mittels einer geeig­ neten Bepflanzung vorzusehen. 4 Die Bauten müssen bezüglich Dachform, Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten. Die Gebäudetypen, die für das Erscheinungsbild mass­ gebenden Gestaltungselemente und Materialien sowie 7

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung werden durch den Stadtrat in Absprache mit der Stadtbildkommission mit der ersten Baubewilligung fest­ gelegt und gelten für alle weiteren Bauten im Teilgebiet A. 5 Das Erdgeschoss (OK fertig Boden) darf sich maximal einen Meter über dem entsprechenden Referenzpunkt befinden. Die Höhe des Referenzpunkts wird bestimmt als Schnitt­ punkt einer rechtwinkligen Linie vom Schwerpunkt der Platte Erdgeschoss mit dem nordwestlichen Fahrbahn­ rand der Vorderenge. 6 Der Oelbergfelsen ist zu erhalten und darf in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden.

Art. 9 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet B

Im Teilgebiet B sind max. 14 Wohnbauten vorgesehen, die über die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse zu erschliessen sind. 2 Die Bauten müssen Flachdächer aufweisen. Nicht be­ gehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 3 Die Bauten müssen in Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten. Die für das Erschei­ nungsbild massgebenden Gestaltungselemente und Materialien· sowie die wesentlichen Elemente der Um­ gebungsgestaltung werden durch den Stadtrat in Ab­ sprache mit der Stadtbildkommission mit der ersten Baubewilligung festgelegt und gelten für alle weiteren Bauten im Teilgebiet B. 4 Die Bauten dürfen max. 4 Vollgeschosse aufweisen. Das oberste und das unterste Vollgeschoss sind gegenüber der ostseitigen Hauptfassade um mindestens 3 m zu­ rückzuversetzen. 5 Garagierung:

8

-

Die Garagen sind mit Ausnahme des Baubereichs 85 in die Wohnbauten zu integrieren (Baubereiche B 1 bis 84 und B 10 bis B 14 im untersten Vollgeschoss, Baubereiche 86 bis 89 im zweiten Vollgeschoss).

-

Die Garagen für den Baubereich 85 sind im dafür vor­ gesehenen Baubereich 85a zu erstellen.

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Im Teilgebiet C sind max. 6 Wohnbauten vorgesehen, die über die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse zu erschliessen sind. 2 Die Bauten müssen in Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten und haben sich in ih­ rem Volumen der Villa unterzuordnen. Die Gebäudety­ pen und Dachformen, die für das Erscheinungsbild massgebenden Gestaltungselemente und Materialien sowie die wesentlichen Elemente der Umgebungsges­ taltung werden durch den Stadtrat in Absprache mit der Stadtbildkommission mit der ersten Baubewilligung festgelegt. Sie gelten für alle weiteren Bauten im Teil­ gebiet C. 3 Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrü­ nen. 4 Teilgebiet C, Baubereich Cl: - Die Bauten dürfen max. 2 Vollgeschosse plus Attikage­ schoss oder Dachgeschoss aufweisen. - Die Garagen sind in die Wohnbauten zu integrieren. - Der Gebäudeabstand beträgt in Nord-Süd-Richtung minimal lO Meter. 5 Teilgebiet C, Baubereich C2: - Die Bauten dürfen gegen die Erschliessungsstrasse mit max. l Vollgeschoss, gegenüber dem Teilgebiet D mit max. 2 Vollgeschossen plus Attikageschoss oder Dach­ geschoss in Erscheinung treten. - Das Erdgeschoss (OK fertig Boden) darf sich maximal 0.30 Meter über dem entsprechenden Referenzpunkt befinden. Die Höhe des Referenzpunkts wird bestimmt als Schnittpunkt einer rechtwinkligen Linie vom Schwer­ punkt der Platte Erdgeschoss mit dem nordöstlichen Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse.

Art. 10 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet C

9

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Das Teilgebiet D umfasst die Villa mit zugehörender Parkanlage, die eine gestalterische Einheit bilden und mit ihren charakteristischen Eigenheiten zu erhalten sind.

Art. 11 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet D

2 Die Villa ist in ihrem äusseren Erscheinungsbild, in ihrer inneren Substanz sowie mit den typischen Innenausstat­ tungsmerkmalen zu erhalten. Umbauten und Renovati­ onen sind nach Absprache und unter Berücksichtigung der Auflagen der Denkmalpflege auszuführen. Das be­ stehende Volumen darf voll ausgenutzt werden. 3 Die Geländesenke südlich der Villa darf entsprechend der Baubewilligung 249 /2000 aufgefüllt werden. 4 Im bezeichneten Baubereich an der Oelbergstrasse darf eine eingeschossige Baute für Garagierungs- und Abstellzwecke erstellt werden. Das bestehende Ökonomiegebäude ("Kutscherhaus") bildet einen wesentlichen Bestandteil des Ensembles "Villa Ölberg mit Park". Das Gebäude ist in seinem äus­ seren Erscheinungsbild zu erhalten. Umbauten und Re­ novationen sind nach Absprache und unter Berücksich­ tigung der Auflagen der Denkmalpflege auszuführen. Das bestehende Volumen darf voll ausgenutzt werden. Vom Erhalt kann abgesehen werden, sofern der Eigen­ tümer glaubhaft darlegt, dass der Zustand der Gebäu­ destatik eine wirtschaftlich tragbare Renovation ver­ unmöglicht. Ein Ersatzbau hat sich in das Ensemble ein­ zuordnen. Der Ersatzbau darf maximal dieselbe Brutto­ geschossfläche beanspruchen, wie im bestehenden Volumen realisierbar wäre.

Art. 12 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet E

2 Die bestehende parkartige Umgebungsgestaltung ist in ihren Grundzügen zu erhalten. Die inventarisierten Hecken und Bäume sind zu erhalten und zu pflegen.

Art. 13 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet F

1O

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

D. Erschliessung Das Quartierplangebiet wird durch die im Plan Nr. 2 'Er­ schliessung' ausgewiesenen Anlagen (Strassen, Wege, Leitungen) erschlossen. Die Strassen, Wege und Leitun­ gen im Quartierplangebiet verbleiben nach der Erstel­ lung in Privateigentum, soweit die Reglemente der Werkbetreiber keine anderen Regelungen vorsehen. Die Strassenflächen werden ausparzelliert und stehen im Miteigentum der Anstösser.

Art. 14 Grundsatz,

Strassenhoheit

2 Die Strassen und Wege im Quartierplangebiet sind nicht öffentlich. Sie sind durch die Eigentümer angemessen zu beleuchten. Die Beleuchtung darf nur nach unten Licht abstrahlen (Fledermausschutz). 3 Die Strassenbreiten betragen (gemäss Plan Nr. 1 'Nut­ zung und Gestaltung'): -

Strasse S1 : minimal 4.5 Meter

-

Strasse S2: minimal 4.0 Meter

-

Strasse S3: minimal 4.0 Meter

4 Die für Werkleitungen erforderlichen Durchleitungsrech­ te auf privatem Grund sind im Grundbuch einzutragen.

Art. 15 Fusswege

Vom Ende der Strasse S3 zum Ende der Strasse S2 und von dort bis zur Oelbergstrasse ist ein für alle Eigentümer in den Teilgebieten B und C benutzbarer Fussweg zu erstellen. Der Zugang von der Oelbergstrasse ist durch ein ver­ schliessbares Tor zu sichern. Die entsprechenden Servitute sind grundbuchlich im Rahmen des Baubewilligungsver­ fahrens sicherzustellen.

Art. 16 Vorzeitige Erschliessung

Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen, Wegen und Werkleitungen inkl. Strassenbeleuchtung er­ folgt im Sinne der vorzeitigen Erschliessung gemäss Art. 59 BauO nach den Vorschriften der Stadt und zulasten der Grundeigentümer.

11

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Art. 17 Beitragsleistungen

Die Grundeigentümer finanzieren die Erschliessungsan­ lagen, soweit diese nicht durch die Werke finanziert werden. Es sind dies insbesondere Werkleitungen, Stras­ sen, Fusswege, Stromversorgung, Beleuchtung, Contai­ nerstandplätze, gemeinsam genutzte Einrichtungen. 2 Die Kostenbeiträge an die Erschliessungsanlagen ge­ mäss Abs. l werden entsprechend den erschlossenen Teilgebieten bzw. Baubereichen und proportional zu den effektiv zugeteilten Bruttogeschossflächen gemäss

Art. 5

wie folgt aufgeteilt: - Erschliessungsanlage S l (Strassenabschnitt S l inkl. Con­ tainerstandplatz und zugehörige Werkleitungen): Teilgebiet B, Baubereiche B l bis B14 (3800 m2 BGF):

78.6%

Teilgebiet C (1034 m2 BGF):

21.4%

- Erschliessungsanlage S2 (Strassenabschnitt S2 inkl. zuge­ hörige Werkleitungen und unterer Teil des Fussweges bis zur Oelbergstrasse): Teilgebiet B, Baubereiche B l Obis B14 (1630 m2 BGF):

61.2%

Teilgebiet C (1034 m2 BGF):

38.8%

- Erschliessungsanlage S3 (Strassenabschnitt S3 inkl. zuge­ hörige Werkleitungen und oberer Teil des Fussweges bis zur Strasse S2): Teilgebiet B, Baubereiche B l bis B9 (2170 m2 BGF):

100.0 %

4 Die Beitragsleistungen für die Erschliessung des Teilge­ bietes C werden bis zur ersten Baubewilligung im Teil­ gebiet C, jedoch längstens bis zum Ablauf von l O Jah­ ren nach Fertigstellung der Erschliessungsanlagen ge­ stundet. Die gestundeten Beträge werden anteilsmässig von den Grundeigentümern der übrigen erschlossenen Flächen übernommen. 5 Von Beitragsleistungen befreit sind das Teilgebiet A so­ wie die bestehende Bauten (Villa und Kutscherhaus) in den Teilgebieten D und E, da diese als erschlossen gel­ ten.

12

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatz­ verordnung, PPVO) vom 05. Juni 1990. Das ganze Quar­ tierplangebiet gilt als übriges Gebiet mit öffentlichem Verkehr gemäss Art.1 1 PPVO, das heisst es gilt die um 20 % reduzierte Zahl der Pflichtplätze.

Art. 18 Autoabstellplätze

2 Die Einfahrtsöffnungen von Garagen müssen einen Ab­ stand von mindestens 5 m zum Strassenrand aufweisen. 3 Pro 4 Wohnungen ist ein Besucherparkplatz oberirdisch bzw. im Freien anzuordnen. Besucherparkplätze dürfen nicht vermietet werden. Sie sind als solche zu bezeich­ nen.

Art. 19 Kehricht

Für das Quartierplangebiet wird eine zentrale Kehricht­ sammelstelle eingerichtet. Sie befindet sich am Zugang zur Vorderenge.

Art. 20 Antennen

Aussenantennen sind im Sinne von Art. 64 BauO bewilli­ gungspflichtig. 2 Parabolantennen werden bewilligt, soweit sie nicht an exponierter Lage störend in Erscheinung treten. Das Quartierplangebiet wird im Mischsystem nach Massgabe des Erschliessungsplanes (Plan Nr. 2) entwäs­ sert.

Art. 21 Entwässerung

2 Das anfallende Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf privatem Grund versickern zu lassen. Die Regenwasser­ entsorgung erfolgt nach den Bestimmungen des BU­ W AL und der Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebie­ ten des Verband Schweizer Abwasser- und Gewässer­ schutzfachleute vom November 2002.

13

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

E. Umgebungsgestaltung Die Bebauung hat Rücksicht auf die bezeichneten schützenswerten Bäume zu nehmen. Sie dürfen durch die Bebauung nicht gefährdet werden.

Art. 22 Schützenswerte Bäume

2 Sie sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu er­ setzen.

Art. 23 Erhaltenswerte Bäume

Die bezeichneten erhaltenswerten Bäume sind nach Mög­ lichkeit zu erhalten und in die Umgebungsgestaltung ein­ zubeziehen.

Art. 24 Umgebungsgestaltung,

Bepflanzungs­ vorschriffen

Das abwechslungsreiche Geländerelief soll als prägen­ de Qualität weitestgehend erhalten und auch zukünftig ablesbar bleiben. Die als durchgehende Grünräume gestalteten Freiräume sollen Durchblicke ermöglichen. Die Bepflanzung ist abwechslungsreich strukturiert im Sinne eines Landschaftsparks auszuführen. 2 Die Umgebungsgestaltung hat erhöhten gestalteri­ schen Ansprüchen zu genügen und hat sich nach fol­ genden Grundsätzen zu richten:

14

-

Die Terraingestaltung hat sich dem natürlichen Verlauf des Geländes unterzuordnen. Terrainveränderungen für die Umgebungsgestaltung sind auf das notwendigste zu beschränken.

-

Für die Grundbepflanzung sind im Sinne einer ökologi­ schen Ausgleichsmassnahme einheimische und stand­ ortgemässe Arten sowie Obstbäume zu verwenden;

-

Im Bereich der Parkanlage [Teilgebiete C und D) sind Ersatz- bzw. Ergänzungspflanzungen mit für die Parkan­ lage typischen Bäumen und Gehölzen zulässig.

-

für Wiesenflächen sind Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Kräutern zu verwenden;

-

es ist eine umweltfreundliche Pflege anzustreben;

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Stützmauern sind zurückhaltend einzusetzen und dürfen eine Höhe vom max. 1 m aufweisen. Sie sind als unver­ fugte Kalksteinmauern mit Schichtstärken vom max. 25 - 30 cm oder als Steinkorbmauern anzulegen. Wo sta­ tisch notwendig, sind auch Betonmauern über 1.0 m Höhe zulässig. 3 Die Abstandsvorschriften für Pflanzungen nach Art. 93a des EG ZGB werden auf die Hälfte reduziert. Auf das Kapprecht nach Art. 687 ZGB wird verzichtet. Diese Be­ stimmungen sind im Rahmen des Baubewilligungs­ verfahrens grundbuchlich sicherzustellen. 4 Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan gern. Merkblatt Referat für Bau + Umwelt, Stadt Schaffhausen einzureichen. 5 Für das Teilgebiet B sind folgende zusätzliche Grundsät­ ze zu beachten: -

Die Freiräume zwischen den Bauten sind als durchge­ hender Obstgarten zu gestalten und als Wiese oder Ex­ tensivrasen anzulegen.

-

Einfriedungen haben sich in den Gesamtcharakter ein­ zufügen und sind möglichst licht- und luftdurchlässig oder als Grünhecken auszubilden. Die Durchgängigkeit für Wildtiere ist zu gewährleisten.

-

Im Zuge der Überbauung der Baubereiche 87 und 88 ist der bestehende Geländeeinschnitt (Tennisplatz) bis zum bezeichneten Niveau (gestaltetes Terrain) aufzufül­ len.

6 Für das Teilgebiet C sind folgende zusätzliche Grundsät­ ze zu beachten:

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-

Die Bepflanzung ist auf das Erscheinungsbild des beste­ henden Parks abzustimmen. Einfriedungen zwischen den Bauten sowie angrenzend zum Park (Teilgebiet D) sind wo möglich zu vermeiden. Zulässig sind einzig licht­ und luftdurchlässige Zäune bis zu einer Höhe von max. 1.20 m. Die Durchgängigkeit für Wildtiere ist zu gewähr­ leisten.

-

Auf bestehende raum- und strukturbildende Gehölze ist Rücksicht zu nehmen.

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Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

Art. 25 Spielplätze

Gestützt auf Art. 29 der BauO haben die Spielflächen mindestens l /10 der gesamten Bruttowohnfläche zu betragen. 2 Die Fläche der Erschliessungsstrassen kann bis zu einem Anteil von 50 % an die erforderliche Spielfläche ange­ rechnet werden. Die übrige Spielfläche ist als naturna­ her Spielbereich im bezeichneten Bereich des Teilge­ bietes F anzulegen.

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Quartierplan Oelberg Fassung zur öffentlichen Auflage

F. Energiekonzept

Art. 26 Energiekonzept,

Grundsatz

Die Wärmeerzeugung im Quartierplangebiet hat durch Gasthermen oder erneuerbare Energien, z.B. Erdwärme, zu erfolgen.

Art. 27 Energiekonzept,

Wärmedämmung

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist im Sinne von § 5, Abs. 1 , lit. a der kantonalen Energiehaushaltverordnung EHV als Systemnachweis gemäss SIA-Norm Nr. 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 200 1 , zu erbringen. Der spezifische Heizenergiebedarf hat die Grenzwerte der genannten SIA-Norm Nr. 380/1 um 20 % zu unterschreiten oder 20 % des Heizenergiebedarfs ist durch erneuerbare Energieträger abzudecken.

G. Schlussbestimmungen

Art. 28 Unbedeutende Abwei­

chungen

Unbedeutende Abweichungen von den Bestimmungen des Quartierplans, die dem Zweck des Quartierplans nicht zuwiderlaufen und keine überwiegenden öffentlichen bzw. privaten Interessen verletzen, können im Rahmen des Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.

Art. 29 Anmerkung im Grund ­

buch

Der Quartierplan ist für die Grundstücke, für die er Anwen­ dung findet, im Grundstück anmerken zu lassen.

Art. 30 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft

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Stadt Schaffhausen

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Quartierpla n Oel berg Änderung von Art. 8 der Qua rti erp I a nv orsc h rift en ( Fassung vom 30.03.2007) Vom Stadtrat beschlossen am:

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Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Schriftliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer im Quartierplangebiet liegen vor. Schriftliche Zustimmungserklärungen der Anstösser an der Vorderenge liegen vor. Vom Baudeparteme nehmigt im Sinne der

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Quartierplan Oelberg Änderung von Art. 8 der Quartierplanvorschriften

C. Bau- und Gestaltungs­ vorschriften Im Teilgebiet A sind max. 6 Wohnbauten vorgesehen, die von der Vorderenge zu erschliessen sind.

Art. 8 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet A

2 Die Bauten dürfen max. 2-�Vollgeschosse plus Attika g@schoss aufweisen und können durch eingeschossige Zwischenbauten miteinander verbunden werden. Das oberste Vollgeschoss ist gegenüber der strassenseitigen Hauptfassade um 4 m zurückzuversetzen. Der Gebäu­ deabstand der Wohnbauten beträgt minimal &-LMe­ ter. 3 Der an die Vorderenge anstossende Grenzabschnitt darf zu maximal einem Drittel für Zufahrten geöffnet werden. Auf den übrigen zwei Dritteln ist ein einheitli­ cher, räumlich wirksamer Abschluss mittels einer geeig­ neten Bepflanzung vorzusehen. 4 Die Bauten müssen bezüglich Dachform, Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten. Die Gebäudetypen, die für das Erscheinungsbild mass­ gebenden Gestaltungselemente und Materialien sowie die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung werden durch den Stadtrat in Absprache mit der Stadtbildkommission mit der ersten Baubewilligung fest­ gelegt und gelten für alle weiteren Bauten im Teilgebiet A. 5 Das Erdgeschoss {OK fertig Boden) darf sich maximal einen Meter über dem entsprechenden Referenzpunkt befinden. Die Höhe des Referenzpunkts wird bestimmt als Schnitt­ punkt einer rechtwinkligen Linie vom Schwerpunkt der Platte Erdgeschoss mit dem nordwestlichen Fahrbahn­ rand der Vorderenge. 6 Der Oelbergfelsen ist zu erhalten und darf in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden.

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Quartierplanvorschriften (Änderungen)

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SCHAFFHAUSEN

Quartierplan Oelberg Änderung von Art. 8 der Quartierplanvorschriften (Fassung vom 30.03.2007) Vom Stadtrat beschlossen am: Namens des Stadtrates

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Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Schriftliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer im Quartierplangebiet liegen vor. Schriftliche Zustimmungserklärungen der Anstösser an der Vorderenge liegen vor. Vom Baudeparteme nehmigt im Sinne der

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Quartierplan Oelberg Änderung von Art. 8 der Quartierplanvorschriften

C. Bau- und Gestaltungs­ vorschriften Art. 8 Spezielle Vorschriften Teilgebiet A

Im Teilgebiet A sind max. 6 Wohnbauten vorgesehen, die von der Vorderenge zu erschliessen sind. 2 Die Bauten dürfen max. 2--;i_Vollgeschosse plus /\Hilm 9�rnho&& aufweisen und können durch eingeschossige Zwischenbauten miteinander verbunden werden. Das oberste Vollgeschoss ist gegenüber der strassenseitigen Hauptfassade um 4 m zurückzuversetzen. Der Gebäu­ deabstand der Wohnbauten beträgt minimal -tr-LMe­ ter. 3 Der an die Vorderenge anstossende Grenzabschnitt darf zu maximal einem Drittel für Zufahrten geöffnet werden. Auf den übrigen zwei Dritteln ist ein einheitli­ cher, räumlich wirksamer Abschluss mittels einer geeig­ neten Bepflanzung vorzusehen. 4 Die Bauten müssen bezüglich Dachform, Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten. Die Gebäudetypen, die für das Erscheinungsbild mass­ gebenden Gestaltungselemente und Materialien sowie die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung werden durch den Stadtrat in Absprache mit der Stadtbildkommission mit der ersten Baubewilligung fest­ gelegt und gelten für alle weiteren Bauten im Teilgebiet A. 5 Das Erdgeschoss (OK fertig Boden) darf sich maximal einen Meter über dem entsprechenden Referenzpunkt befinden. Die Höhe des Referenzpunkts wird bestimmt als Schnitt­ punkt einer rechtwinkligen Linie vom Schwerpunkt der Platte Erdgeschoss mit dem nordwestlichen Fahrbahn­ rand der Vorderenge. 6 Der Oelbergfelsen ist zu erhalten und darf in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden.

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