QP SHA Hochstrasse/Steingut

Special-use plan · Schaffhausen

Document

Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Feb 13, 2012
In force since
Feb 13, 2012

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Eingegangen 1 6. Feb. 2012 Journal Nr.: :i,(.,

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, Quartierplan «Hochstrasse/ Steingut»; Genehmigung

Schaffhausen, 13. Februar2012

Verfügung

1. Mit dem privaten Ouartierplan «Hochstrasse/ Steingut» werden die notwendigen Vorgaben für eine städtebaulich gute, kompakte und geordnete Überbauung sowie einer sinnvollen Er­ sch!iessung der Parzellen GB Nr. 3079 und 3081 geschaffen. Der Quartierplan wurde durch die Stadtbildkommission geprüft, mit dem Ergebnis, dass dem Quartierplan eine Qualität zugestan­ den wird, die eine Abweichung der Regelbauweise erlaubt. Auf Grund des Vorgenannten hat der Stadtrat Schaffhausen am 16. August 2011 bzw. am 6. Dezember 2011 den Quartierplan «Hochstrasse / Steingut», umfassend die Quartierplanvor­ schriften und den Situations plan 1:500 mit Schemaschnitten beschlossen. Die öffentliche Aufla­ ge erfolgte vom 19. August bis 8. September 2011. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 18. August 2011 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache einge­ gangen. Am 27. Oktober 2011 wurde eine Einigungsverhandlung geführt, in deren Anschluss eine Vereinbarung aufgesetzt und unterzeichnet wurde. Daraufhin wurde die Einsprache zu­ rückgezogen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 ersucht nun der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung des Quartierplanes «Hochstrasse/ Steingut».

11. 1.

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Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 LV.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das saudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig­ keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Hochstrasse/ Steingut» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quarti e r ­ plan öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände zum Quartierplan vorgebracht. Die Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ügt: 1.

Der vom Stadtrat Schaffhausen am 16. August 2011 bzw. am 6. Dezember 2011 be­ schlossene Quartierplan «Hochstrasse / Steingut», umfassend die Quartierplanvor­ schriften und den Situationsplan mit Schemaschnitten, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen EWS, Mühlenstr. 19, 8201 Schaffhausen Hochbauamt

2

Rechtsdienst des Baudepartements Vermessungsamt Tiefbauamt (Gewässer/ Strassen) Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung Interkantonales Labor

Der Departem

ts rsteher

Dr. Reto Dubach Regierungsrat

Quartierplan «Hochstrasse I Steingut» {4-fach)

3

Quartierplanvorschriften

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Privater Quartierplan Hochstrasse/Steingut

Vorschriften Von den Grundeigentümern beschlossen am � .1. '2�\\ Namens der Grundeige

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Namens des Stadtrats

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Öffentliche Auflage vom A'3.oß,, µ'bis O�. 0'2). I

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Einschreiben an Betroffene vom At. O� . Al Vom Baudepartement des Kantons Scha usen genehmigt im Sinne der Verfügung vom 13. FEB. 012

Dr. R. Dubach Suter • von Känel • Wild • AG Orts· und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich

Telefon 044 31513 90

Fax 044 31513 99

[email protected]

32459- 7.7.2011

Privater Quartierplan Hochstrasse/Steingut Vorschriften

Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und Art. 64 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 10.5.2005 (Stand 1.6. 2010) (BauO) erlässt der Stadtrat den privaten Quartierplan Hochstrasse/Steingut mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.

A. 1

Art. 1 Quartierplangebiet

2

Art. 2 Bestandteile

Allgemeine Bestimmungen

Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen GB Nr. 3079 und 3081 mit 5’234 m2. Es ist im zugehörigen Plan festgehalten. Wo der Quartierplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bauordnung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften. Dies betrifft auch die Nutzweise und die Berechnung der Baudichte.

Der Quartierplan besteht aus folgenden Bestandteilen: 1

Rechtsverbindliche Unterlagen • Vorschriften • Plan 1:500 mit Situation, Schemaschnitt

2

Art. 3 Planungsziele

Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV.

Der Quartierplan bezweckt: • die Festlegung der Grundkonzeption für eine zeitgemässe Wohnüberbauung in einwandfreier, hoher städtebaulicher, architektonischer und energetischer Qualität • die haushälterische Bodennutzung • das Sicherstellen einer rationellen Parkierung • die Schaffung eines aufenthaltsfreundlichen Aussenraums • die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung.

2

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Hochstrasse/Steingut Vorschriften

B.

Überbauungsvorschriften

Art. 4 Wohnanteil

Der Wohnanteil hat mindestens 90% zu betragen.

Art. 5 Baudichte

1

2

Die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Art. 24 BauO beträgt im Quartierplangebiet maximal 4’165 m2. Mindestens 80% davon sind gesamthaft zu realisieren. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche ist erhöht aufgrund der in

Art. 24

Abs. 4 BauO umschriebenen Berechnung der Pflichtparkplätze. Die Bruttogeschossfläche wird den einzelnen Baubereichen zugeteilt. Eine Erhöhung um maximal 20% in den einzelnen Baubereichen ist unter der Berücksichtigung der im Geltungsbereich maximal zulässigen Bruttogeschossfläche möglich: Baubereich A B C D

1

Art. 6 Stellung der Bauten

2

3

Art. 7 Grenz- und Gebäudeabstände

Bruttogeschossfläche 1’445 m2 1’095 m2 1’445 m2 180 m2 (bestehend)

Oberirdische Bauten sind nur innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche A-D zulässig. In allen Baubereichen ist je eine Baute zulässig. Die bestehende Baute des Baubereichs D kann nicht erweitert werden. Neben- An- und Vorbauten im Sinne von Art. 22 Abs. 4 BauO sowie unterirdische Bauten sind im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Der Abstand zu öffentlichem Grund, zu Nachbarparzellen und die inneren Gebäudeabstände ergeben sich durch die Lage der Baubereiche. Die inneren Grenzabstände werden zwischen Baubereich B und dem Baubereich D gemäss BauO Art. 38, Abs.2 reduziert.

3

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Hochstrasse/Steingut Vorschriften

1

Art. 8 Höhen und Geschosse

2

3

4

1

Art. 9 Gestaltungsvorschriften

2

3

1

Art. 10 Bestehende Bauten

2

Art. 11 Hindernisfreie Bauten

Die maximal zulässigen Geschosszahlen und Gebäudekoten innerhalb der Baubereiche A-C betragen: Baubereich

Geschosszahl max.

Gebäudekote max.

Attika gemäss

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Art. 21 BauO

A B C

4 VG 3 VG 4 VG

465.40 m ü.M. 462.40 m ü.M. 465.40 m ü.M.

zulässig zulässig zulässig

Die Höhe der Attika der Baubereiche A-C darf maximal 3.00 m betragen. Für den Baubereich D gelten die Höhe und Geschosszahl der bestehenden Baute. Technische Aufbauten dürfen über die Gesamthöhe (Gebäudehöhe zuzüglich Attika) hinausragen. Das Richtprojekt des Büros Meyer Stegemann Architekten, Schaffhausen mit Balliana Schubert Landschaftsarchitekten AG, Zürich vom Januar 2011 gilt für die Realisierung aller Bauten und Anlagen mitsamt Umgebung als wegweisend. Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 64b Abs. 1 BauO erreicht wird. In den Baubereichen A-C sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind gemäss Art. 12 BauO zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt oder zur Nutzung von erneuerbarer Energie beansprucht werden. Für die Ausführung gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung SFG als verbindlich. Die Baute VS Nr. 1177 ist in das Bebauungskonzept zu integrieren. Es gibt keine zum Abbruch vorgesehenen Bauten im Quartierplangebiet. Nebenbauten dürfen abgebrochen werden.

Fusswege, Gebäude- und Wohnungszugänge sowie ein Anteil von sechs Wohnungen selbst sind hindernisfrei zu gestalten. Die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“, 2009 ist verbindlich.

4

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Hochstrasse/Steingut Vorschriften

C.

Erschliessung und Parkierung

Art. 12 Strassenerschliessung

Das Quartierplangebiet gilt über die Hochstrasse, die Sommerau und die Steingutstrasse als baurechtlich erschlossen.

Art. 13 Fusswege

1

Art. 14 Parkierung

1

2

2

3

4

5

6

1

Art. 15 Ver- und Entsorgung

2

5

Die Fusswege sind in einem sickerfähigen Belag auszuführen. Die Hauszugänge sind in einer Breite von mindestens 1.5 m sicherzustellen. Die Anzahl der Pflichtparkplätze wird anhand der Parkplatzverordnung berechnet. Die Pflichtparkplätze für die Baubereiche A-C sind in einer unterirdischen Einstellhalle zu realisieren. Maximal dürfen 55 Parkplätze unterirdisch angeordnet werden, wobei bei einer Parkplatzzahl von über 110% des Pflichtbedarfs gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen ein gewerblicher Zweck angenommen wird. Auf Anrechnung für gewerbliche Zwecke kann verzichtet werden, sofern fehlende Pflichtparkplätze benachbarter Gebäude abgedeckt werden. Bei Eingabe der Baubewilligung muss die Handhabung entsprechend belegt werden. Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Einstellhalle muss gemäss den Angaben im zugehörigen Plan von der Hochstrasse her erfolgen. Für die Baubereiche A-C dürfen maximal 30% der Pflichtparkplätze, mindestens jedoch 8 Parkplätze, als oberirdische Abstellplätze für Besucher erstellt werden. Diese sind im Bereich der im zugehörigen Plan bezeichneten Flächen anzuordnen. Der oberirdische Abstellplatz des bestehenden Gebäudes VS Nr. 1177 ist in den Parkplatzzahlen nicht zu berücksichtigen. Bei der Schaffung eines Car-Sharing Angebotes kann die Anzahl der Besucherparkplätze entsprechend reduziert werden und durch Car-Sharing Standorte, im Bereich der oberirdischen Parkierung gemäss Situationsplan, ersetzt werden. Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Werkleitungen erfolgt nach den Vorschriften der Stadt Schaffhausen und zulasten der Grundeigentümer. Ein zentraler Sammelplatz für die Abfallentsorgung ist an der Steingutstrasse im Bereich der im zugehörigen Plan bezeichneten Stelle auf privatem Grund vorzusehen.

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Hochstrasse/Steingut Vorschriften

D. 1

Art. 16 Grundsatz

2

Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung richtet sich nach dem Richtprojekt von Meyer Stegmann Architekten, Schaffhausen und Balliana Schubert Landschaftsarchitekten AG, Zürich vom Januar 2011. Es soll ein möglichst durchgehender Grünraum entstehen. Die Umgebungsgestaltung muss erhöhten gestalterischen und ökologischen Ansprüchen genügen und ist nach folgenden Grundsätzen auszuführen: • Die Bodenmodulationen sind mit Ausnahme der Gestaltung der Spielflächen und der Bepflanzung auf ein Minimum zu beschränken. • Der Schwerpunkt der Spiel- und Aufenthaltsflächen ist in dem entsprechend ausgewiesenen Bereich nordwestlich (Spiel) des Baubereichs B, ergänzende Bereiche (Aufenthalt) sind südöstlich der Baubereiche B und C anzulegen. • Die allgemein nutzbaren Aussenraumflächen sind soweit möglich als Wiesen anzulegen. Für die Wiesen sind Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Gräsern und Kräutern zu verwenden. • Für die Grundbepflanzung sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme nach Möglichkeit einheimische und standortgemässe Arten sowie Obstbäume zu verwenden. • Die privaten Aussenräume der Erdgeschosswohnungen können mit einem einheitlichen lockeren Sichtschutz aus einheimischen Pflanzen vom allgemein zugänglichen Aussenraum leicht abgetrennt werden, sofern der durchgängige Grünraum gemäss Umgebungsgestaltung des Richtprojektes gemäss Art. 16, Abs. 1 weiterhin gewährleistet wird.

Art. 17 Spiel- und Gemeinschaftsflächen

In den im zugehörigen Plan bezeichneten Bereichen sind vielfältig nutzbare und ansprechend gestaltete allgemein zugängliche Spiel- und Gemeinschaftsflächen für die Bewohner zu erstellen. Die gesamten markierten Bereiche müssen allgemein zugänglich sein. Der Anteil der Gemeinschaftsflächen hat mindestens 15% der gesamten für die Baudichte anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

Art. 18 Baumbestand

Der bestehende grosse Baum (Linde) ist zwingend zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Dieser ist im zugehörigen Plan eingezeichnet.

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Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Hochstrasse/Steingut Vorschriften

E.

Umwelt und Energie

Art. 19 Lärmschutz

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

Art. 20 Energie

1

2

Art. 21 Lichtemmisssionen

Sämtliche Neubauten haben die Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss MINERGIE-Standard zu erfüllen. Mindestens 20 % des Energiebedarfs ist durch erneuerbare Energieträger oder durch eine Abwärmenutzung zu decken. Mit der Baueingabe ist ein umfassendes Energiekonzept zur Genehmigung einzureichen.

Vertikale Lichtemissionen von unten nach oben und Streulicht über die Horizontale sind nicht zugelassen. Die Beleuchtung, inklusive der Strassenbeleuchtung, hat nach dem Lichtkonzept der Stadt Schaffhausen zu erfolgen.

F.

Schlussbestimmungen

Art. 22 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anzumerken.

Art. 23 Inkrafttreten

Der Private Quartierplan Hochstrasse/Steingut tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

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Suter • von Känel • Wild • AG