QP Hungerbüel

Special-use plan · Wilchingen

Document

Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Wilchingen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Dec 18, 2013
In force since
Dec 18, 2013

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Text

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Wilchingen, Quartierplan «Hungerbüel»; Genehmigung

Schaffhausen, 18. Dezember 2013

.Verfügung 1. Um eine geordnete und siedlungsabschliessende sowie eine verkehrsfreie Überbauung zu er­ reichen, hat der Gemeinderat Wilchingen am 13. August 2013 den Quartierplan «Hungerbüel», umfassend die Bauvorschriften, den Plan 1 (Erschliessung 1 :500) und den Plan 2 (Bebauung und Baulinien 1 :500), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. August bis 5. Sep­ tember 2013. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. August 2013 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache eingegangen. Nach einer Verhand­ lungssitzung, in der der Gemeinderat möglichst auf die Wünsche der Einsprecherin eingegan­ gen ist, hat sich die Einsprache erledigt und wurde zurückgezogen. Mit Schreiben vom 12. No­ vember 2013 ersucht nun der Gemeinderat Wilchingen um Genehmigung des Quartierplanes «Hungerbüel».

11. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau­ gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau­ ten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

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Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Hungerbüel» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss d[-!rch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nachfolgenden Ergän­ zungen vorgebracht.

3.

Die Tiefgarageneinfahrt ist so zu gestalten, dass die Autos vor der Rampe, ohne In­ anspruchnahme der Strassenfläche, kreuzen können.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Hungerbüel» erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e rfü g t: 1.

Der vom Gemeinderat Wilchingen am 13. August 2013 beschlossene Quartierplan «Hungerbüel», umfassend die Bauvorschriften, den Plan 1 (Erschliessung 1:500) und den Plan 2 (Bebauung und Baulinien 1 :500), wird genehmigt.

2.

Gleichzeitig wird die bestehende Baulinie entlang der Haslachstrasse innerhalb des Quartierplanperimeters aufgehoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8217 Wilchingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Interkantonales Labor - Rechtsdienst Baudepartement - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

- Quartierplan «Hungerbüel» (3-fach) 2

Quartierplanvorschriften

Gemeinde Wilchingen

Quartierplan „Hungerbüel" Bauvorschriften Genehm igungsexem plar Vom Gemeinderat beschlossen am 13. August 2013 �ii'ffi:!�d@� Gemeinderates t:

Der Gemeindeschreiber:

Hans Rudolf Meier

Öffentliche Auflage vom 16. August bis 05. September 2013 Einschreiben an Betroffene vom 13. August 2013 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt

Im Sinne der Verfügung vom ........fß,.O .. J. .1�......................... .

Dr. R. Dubach

-2-

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Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) sowie Art. 70 der Bauordnung 2013 (BauO) erlässt der Gemeinderat den Quartierplan „Hungerbüel".

A.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Zweck Der Quartierplan bezweckt eine der ortsspezifischen Lage und den Bedürfnissen der Ein­ wohnergemeinde Wilchingen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksich­ tigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung.

2.

Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: • Bauvorschriften • Plan 1: Situation 1:500 Erschliessung • Plan 2: Situation 1:500 Bebauung und Baulinien

3.

Geltungsbereich Quartierplan

3.1

Der Quartierplan gilt für das in den Plänen 1 und 2 umgrenzte Gebiet.

3.2

Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje­ nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Gemeinde Wilchingen.

B.

Parzellierung, Etappierung und Erschliessung

4.

Parzellierung und Etappierung

4. 1

Das Quartierplangebiet kann mit dem Einverständnis der Gemeinde durch die Grundeigen­ tümer neu parzelliert werden, falls dadurch keine unüberbaubare Parzellen ohne besondere Zweckbestimmungen entstehen.

4.2

Das Quartierplangebiet ist in einer Etappe zu erschliessen. Die Überbauung und Gestaltung der Aussenräume hat im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu erfolgen. Ist eine Etappierung notwendig, sind mit der 1. Baueingabe die Übergangslösung und der Endzustand darzustel­ len.

5.

Erschliessung Werkleitungserschliessung

5.1

Das Quartierplangebiet ist erschlossen.

5.2

Die generelle Linienführung der Werkleitungserschliessung richtet sich nach Plan 1. Im Rahmen des detaillierten Ausführungsprojekts sind davon geringfügige Abweichungen zu­ lässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.

5.3

Die Lage und Dimensionierung der Erschliessung innerhalb des Quartierplanperimeters ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Die bestehenden Standorte der öf-

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fentlichen Beleuchtung sind grundsätzlich beizubehalten. Sollte eine Verschiebung der Kandelaber notwendig sein, hat dies auf Kosten des jeweiligen Grundeigentümers zu erfol­ gen. 5.4

Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sicker­ leitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist unter Einhaltung der VSA- Richtlinie „Versickerung, Retention und Ableitung von Nieder­ schlagswasser in Siedlungsgebieten" zu versickern. Ist die Versickerung oder Teilversicke­ rung nicht möglich, so ist es in die Meteorwasserleitung abzuleiten.

Verkehrserschliessung und Parkierung 5.5

Die Zu- und Wegfahrt für die Nutzer des Quartierplanareals hat innerhalb des im Plan 1 be­ zeichneten Bereiches zu erfolgen.

5.6

Die Parkierung hat in einer zentralen unter dem Terrain liegenden Sammelgarage zu erfol­ gen (siehe Art. 7.2). Oberirdische Parkplätze sind innerhalb des im Plan 1 bezeichneten Be­ reiches zulässig. Ausserhalb dieses Bereiches ist das Gebiet vom motorisierten Verkehr freizuhalten. Die Anzahl der Pflichtparkplätze richtet sich nach Art. 26 BauO.

5.7

Die Notzufahrten für Feuerwehr und Sanität sind im Rahmen des Baubewilligungsverfah­ rens verbindlich festzulegen und dauernd dafür freizuhalten.

5.8

An geeigneten Stellen sind für die Nutzer des Quartierplangebietes ausreichend Abstellflä­ chen für Fahrräder, Kinderwagen und dgl. vorzusehen. Sie sind in Absprache mit dem Bau­ referat im Baugesuch auszuweisen und im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Energieversorgung 5.9

Die Bauten sind im MINERGIE-Standard zu erstellen und nach Bauabschluss ist die Zertifi­ zierung durch eine anerkannte Fachstelle durchführen zu lassen.

5.10

Sämtliche beheizten Bauten innerhalb des Quartierplanperimeters sind an das Fernwärme­ netz der Wärmeversorgung der Gemeinde Wilchingen anzuschliessen.

Abfallentsorgung 5.11

Zur Abfallentsorgung der Nutzer des Quartierplangebietes sind Abfallcontainer vorzusehen. Die dazu notwendige Fläche ist an einem gut zugänglichen Standort in Absprache mit dem Baureferat im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Diese Fläche ist durch bauliche Mass­ nahmen optisch abzuschirmen.

C.

Nutzung, Bebauung und Gestaltung

6.

Nutzung

6.1

Im Falle einer besonders guten architektonischen Vorgabe kann die Ausnützungsziffer ge­ genüber der Regelbauweise um bis zu 20% erhöht werden.

7.

Bebauung Baubereiche und Baulinien

7.1

Hauptbauten sind nur in den im Plan 2 festgelegten Baubereichen für Hauptbauten zulässig. Im Baubereich für Vorbauten sind Balkone auf max. 1/3 der massgebenden Fassadenlänge erlaubt. Die Brandschutzbestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten.

-47.2

Die Tiefgarage ist innerhalb des in Plan 2 definierten Baubereichs für die Tiefgarage zu er­ stellen. Der Gemeinderat kann vereinzelte überdeckte Gebäudeteile über dem massgeben­ den Terrain bewilligen, sofern die Gesamtgestaltung sinnvoll erscheint.

7.3

Ausserhalb der Baubereiche sind Kleinbauten für die Verkehrserschliessung wie Aufgänge aus der Sammelgarage oder gedeckte Fahrradabstellplätze sowie bewilligungspflichtige An­ lagen bis zu einer Fläche von 20 m2 erlaubt.

7.4

Die bestehende Baulinie entlang der Haslacherstrasse wird gemäss Plan 2 aufgehoben.

Massvorschriften 7.5

In allen Baubereichen ist die Gesamthöhe auf 14.0 m beschränkt.

7.6

Im Falle einer besonders guten architektonischen Vorgabe kann die Gebäudelänge um bis zu 10% verlängert werden.

Gestaltungsvorschriften 7.7

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist dem Baureferat recht­ zeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.

7.8

Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen.

7.9

Materialien und Farbgebung von Fassaden und Dach dürfen nicht glänzen. Dem Baureferat sind Muster zur Stellungnahme vorzulegen.

7.10

Bei Hauptbauten sind nur Satteldächer mit Tonziegeleindeckung zulässig. Die vorgegebene Hauptfirstrichtung ist einzuhalten.

7.11

Für die Bepflanzung sind einheimische Pflanzen zu verwenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Die im Plan 2 eingetragene Begrünung ist spätestens im Zeitpunkt der baulichen Grund­ stücksnutzung zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Die genauen Standorte sind mit der Baueingabe festzulegen. Es sind Baumarten und Sträucher gemäss erstem Abschnitt zu verwenden. Die Bäume müssen eine minimale Wuchshöhe von 10.00 m aufweisen. Sämtli­ che Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.

D.

Lastenbereinigung

8.

Lastenbereinigung

8.1

Grundlage für die Lastenbereinigung ist der Plan 1 Erschliessung. Aufgrund der generellen Leitungsführungen sind die Dienstbarkeiten zu Gunsten der Gemeinde (Berechtigte) im Grundbuch einzutragen. Sollten sich bei der Ausführung wesentliche Änderungen ergeben, sind diese mit den Grundeigentümern im Voraus zu besprechen und entsprechend der ge­ fundenen Lösung im Grundbuch zu bereinigen. Für Strassenbeleuchtungskandelaber wer­ den keine Dienstbarkeiten eingetragen, diese sind von den Grundeigentümern zu dulden.

8.2

Die Organe und Beauftragte der Berechtigten, sind im Rahmen des Rechtes befugt das belastete Grundstück zu betreten und in Anspruch zu nehmen, so insbesondere bei Kon­ trollen, Reparaturen und dergleichen. Auf dem Grundstück dabei entstehender Schaden ist

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jeweils zu ersetzen. Bei baulichen Massnahmen ist der Grundeigentümer vor Beginn der Arbeiten zu verständigen. Der Grundeigentümer hat alles zu unterlassen, was Bestand und Benützung der Leitung und der zugehörigen Bestandteile beeinträchtigen könnte. 8.3

Die Grundeigentümer sind berechtigt ihre privaten Anschlussleitungen an die öffentliche Leitung anzuschliessen. Sollten für die Anschlussleitungen Drittgrundstücke beansprucht werden, haben diese das Durchleitungsrecht zu gewähren, dabei sind die Linienführung und die Ausführungsdetails im Voraus zu besprechen und entsprechend der gefundenen Lösung im Grundbuch einzutragen.

8.4

In allen Grundstücken innerhalb des Quartierplanperimeters gemäss Plan 1 Erschliessung wird der Quartierplan im Grundbuch angemerkt.

9.

Auflistung Lastenbereinigung Parzelle 1534 1560 1571

Dienstbarkeit Durchleitungsrecht für neu Werkleitungen (Fernheizleitung) Durchleitungsrecht für neu Werkleitungen (Fernheizleituna) Baurecht für 24.12.1968 Drainageleitungen und Drainaaen

E.

Schlussbestimmungen

10.

Inkrafttreten

zu Gunsten von

Massnahme

Gemeinde Wilchingen Gemeinde Wilchingen Güterkorporation Wilchingen

bleibt bestehen

Der Quartierplan „Hungerbüel" tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.