Rüdlingen; GB-Nr. 96

Forest and building zone boundary · Schaffhausen

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Kind
Forest and building zone boundary
Canton
Schaffhausen
Level
Cantonal
Approved by
Kt. KFA
Adopted
Dec 7, 2007
In force since
Dec 7, 2007

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Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]

Schaffhausen, 7. Dezember 2007

Gesuchsteller: Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Rüdlingen Nr. 96, Grabenstrasse.

Grundlage:

Situationsplan 1 : 500

1. 1. Mit Schreiben vom 30. September 2007 stellte

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das Gesuch um Wald­

feststellung für das Grundstück GB Rüdlingen Nr. 96. Dem Gesuch beigefügt war ein Si­ tuationsplan 1 : 500, Datum 13. September 2007. 2.

Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Ent­ scheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 Abs. 2 KWaV). II.

1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildete der dem Gesuch vom 30.9.07 bei­ gelegte Situationsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nr. 41 vom 12. Oktober 2007 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 12. Oktober bis 11. November 2007

öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer

durch die Gemeinde Rüdlingen mit Brief schriftlich über die Auflage informiert.

2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. 3. Innert der Auflagefrist wurden weder Einwendungen gegen das Waldfeststellungsgesuch auf dem Grundstück GB Rüdlingen Nr. 96 erhoben noch die Zustellung des Waldfeststel­ lungsentscheides verlangt.

111. 1. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10- 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10- 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG) ist festgelegt, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind.

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Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Wald­ grenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Auf Einwuchsflächen werden die Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind bzw. die Wurzelstöcke mit mehr als 20 Jahrringen berücksichtigt. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Bestockung im fraglichen Bereich durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Plan vom 30. November 2007 festgehalten.

IV. 1. Das Grundstück GB Rüdlingen Nr. 96 grenzt im Norden an die Grabenstrasse. Im oberen Teil der Grabenstrasse wurde bereits 2004 die Qualität von Bestockungen beurteilt. Der Entscheid ist in der Verfügung des Baudepartementes vom 19. August 2004 festgehalten. 2. Im Entscheid vom 19. August 2004 wurde festgestellt, dass die Bestockung 1 auf den Grundstücken GB Rüdlingen Nrn. 7, 9 und 300 sowie die Bestockung 2 auf dem Grund­ stück GB Rüdlingen Nr. 313 Wald im Sinne der Gesetzgebungen seien. Im Entscheid ist unter Ziffer 111/5. festgehalten: "Die Bestockungen 1 und 2 sind Teil einer langen, zusammenhängenden Bestockung ent­ lang der Grabenstrasse. Die Bestockungen sind in verschiedener Beziehung von besonde­ rer Bedeutung. Aufgrund ihrer Lage und Ausdehnung stellen die Bestockungen ein zen­ trales Element für eine ökologische Vernetzung von Rhein und den Gebieten "Hurbig, "Ho­ negg" und "Chlainert" dar. Die Bestockungen prägen darüber hinaus in besonderem Mass das Landschaftsbild; sie bilden ein arten- und strukturreiches Element in Mitten von Reben, Landwirtschaftsflächen und Bauzonen. Schliesslich stockt die Bestockung 1 an einem steilen, kurzen Hang. Sie verhindert Erosion und Oberflächenrutschungen. Allein diese drei Punkte zeigen, dass die Bestockungen 1 und 2 entlang der Grabenstrasse in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen erfüllen. Die Bestockung 1 erfüllt darüber hinaus noch in be­ sonderem Masse Schutzfunktionen. Gemäss Art. 2 Abs. 4 WaG sind für Bestockungen, die in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllen, die kantonalen Kriterien nicht massgebend." 3. Was für die Bestockungen im oberen Teil der Grabenstrasse gilt, trifft für alle Bestockun­ gen entlang der Grabenstrasse zu: Sie erfüllen in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen. Das heisst, dass bei der Beurteilung der Waldqualität die kantonalen 3

Kriterien, wie Fläche und Breite keine Anwendung finden. 4 . Die Bestockung auf dem Grundstück GB Rüdlingen Nr. 96 bildet den untersten Teil der Bestockungen entlang der Grabenstrasse. Als Teil einer schmalen, langgezogenen Be­ stockung erfüllt auch sie in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktion. Sie ist damit unab­ hängig von kantonalen Kriterien Wald im Sinne der Gesetzgebung. Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze. 5.

In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äusser­ sten Bäume oder Wurzelstöcke. Zwischen der Grabenstrasse und dem Chilchenwegli befindet sich eine geschlossenen Bestockung. Die Alter der Bestockung liegt zwischen 30 und 70 Jahren. Im Norden bildet die Parzellengrenze gleichzeitig die Waldgrenze. Im Westen setzt sich der Wald über die Parzellengrenze auf dem Grundstück GB Rüdlingen Nr. 95 weiter fort. Am südlichen Rand der Bestockung befinden sich die Bäume Nrn. 1 - 4, 13, 6 - 12 sowie 25 und 26. Bei den Bäumen am südlichen Rand handelt es sich mit Ausnahme vom Kirschbaum (Baum Nr. 9) um Waldbäume im Sinne des Gesetzes. Bei den Bäumen Nrn. 1 - 4 und 13 handelt es sich um 40 bis 50 jährige Laubbäume. Die Bäume 6, 7 und 12 wurden gefällt; .sie haben sich vor rund 20 Jahren durch natürliche Ansamung eingestellt. Bei den Bäumen 6, 7 und 12 handelt es sich somit um Einwuchs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaV. Da die Bäume nicht über dem Alter sind, das für die Waldqualität von Be­ stockungen auf Einwuchsflächen gilt, werden sie bei der Festlegung der Waldgrenze nicht berücksichtigt. Bei den Bäumen Nrn. 8, 10 und 11 handelt es sich um zwei Föhren und eine Lärche. Sie sind vor 50 Jahren als Bestandteil der Umgebung gepflanzt worden. Gegenüber der Be­ stockung im Norden sind die Föhren und Lärchen deutlich vorgelagert. Ein natürlicher Wuchszusammenhang zwischen den drei Bäumen und der Bestockung nördlich des Chilchenweglis ist nicht erkennbar. Die Föhren und Lärche sind Teil der Gartenanlage; sie sind deshalb für den Verlauf der Waldgrenze nicht massgebend. Die Bäume 25 und 26 haben sich durch natürlich Ansamung eingestellt. Da sie unter 20 jährig sind, sind sie für den Verlauf der Waldgrenze ebenfalls nicht massgebend. Für den Verlauf der Waldgrenze im Süden sind somit die Bäume Nrn. 1 - 4 und 13 mass­ gebend. Offen ist noch die Frage nach dem Verlauf der Waldgrenze im Osten.

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Die Bestockung wird gegen unten bzw. gegen Nordosten immer schmaler. In den Richtli­ nien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist unter Ziffer 3.5.2 festgehalten, dass Waldzungen ab einer Breite von 8 m als Wald gelten. Das heisst eine schmäler werdende Bestockung gilt ab einem Abstand der Bäume von Stockmitte zu Stockmitte von minde­ stens 4 m zuzüglich beidseits je einen Saum von 2 m als Wald. Baum Nrn. 13 weist ge­ genüber der Parzellengrenze im Norden einen Abstand von ca. 6 m auf. Er bildet mit ei­ nem Saum von 2 m die östliche Waldgrenze. 6.

Gemäss § 5 KWaV veranlassen die Gemeinden in der amtlichen Vermessung die Nach­ führung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig festge­ legten Waldgrenzen.

7.

Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Ent ­ scheide von kantonalen Dienststellen eine Gebühr zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'000.-- zu entrichten.

V. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung im nordwestlichen Teil des Grundstückes GB Rüdlingen Nr. 96 Wald im Sinne der Gesetzgebung ist, wobei im Norden die Parzellen­ grenze und im Süden und Osten die Bäume Nrn. 1 - 4 und 13 gemäss Plan des Kantons­ forstamtes vom 30. November 2007 mit einem Saum von 2 m das Waldareal begrenzen. 2.

Der Gemeinderat Rüdlingen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen und die Waldgrenze im Zonenplan einzutragen.

3.

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). 5

Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen, 5. Mitteilung an: (einschreiben) Gemeinderat Rüdlingen, 8455 Rüdlingen (einschreiben) Planungs- und Naturschutzamt

Kantonsforstamt ,,----::-

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Kantonsforstmeister Beilage: Plan des Kantonsforstamtes vom 30. November 2007

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