QP Guntmadingen: Alten

Special-use plan · Beringen

Document

Number
U/vö/35/4
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Beringen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Sep 5, 1978
In force since
Sep 5, 1978

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- 7.

A"USZUG RUS dem

PROTOKOLL DES REGIERTJNGSRATES DES I<ANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/vö/35/4

vom 5. September 1978

Gemeinde Guntmadingen Quartierplanung "Alten"

I.

Der Gemeinderat Guntmadingen hat für das Baugebiet "Alten" eine Quartierplanung durchgeführt. Die Planung umfasst einen Quar­ tierplan, besondere Bauvorschriften für das Quartierplangebiet und einen Baulinienplan. Mit Schreiben vom 31. Juli 1978 er­ sucht der Gemeinderat Guntmadingen um Genenmigung der Planung durch den Regierungsrat. II. Bei der Durchführung der Quartierplanung ist das in Art. 11 des kantonalen Baugesetzes vorgeschriebene Verfahren einge­ halten worden. Einsprachen sind nach den Angaben des Gemeinde­ rates nicht eingegangen. In formeller Hinsicht sind damit keine Bedenken angebracht. Materiell ist folgendes zu bemerken: In Art. 2 Satz 2 der be­ sonderen Bauvorschriften wird die Anordnung von zwei Autoab­ stellplätzen pro Wohnung auf privatem Grund verlangt. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zur Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 der Gemeindebauordnung, wonach für jede Wohnung ein Abstellplatz für Motorwagen vorzusehen ist. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes ist somit der zweite Satz von Art. 2 der besonderen Bauvorschriften von der Genehmigung auszuschliessen. Im übrigen steht einer Genehmigung der durchgeführten Planung nichts entgegen. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n

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1. Die vom Gemeinderat Guntmadingen am 7. Juni 1978 be­ schlossene Planung für das Baugebiet "Alten", bestehend aus Quartierplan, besonderen Bauvorschriften und Bau­ linienplan, wird genehmigt. Von der Genehmigung ausgeschlossen bleibt der zweite Satz von Art. 2 der besonderen Bauvorschriften. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Guntmadingen, unter Beilage je eines unter­ zeichneten Exemplars Quartierplan, besondere Bauvor­ schriften und Baulinienplan - Baudirektion - Planungsamt, unter Beilage je eines unterzeichneten Exemplars Quartierplan, besondere Bauvorschriften und Baulinienplan - Rechtsdienst Baudirektion - Hochbauamt - Tiefbauamt - Vermessungsamt

DER STAATSSCHREIBER:

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 [email protected]

Verfügung vom 2. Juni 2021

Beringen; Änderung der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» 1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 ersucht die Gemeinde Beringen um Genehmigung der Änderung der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick». In 'Beringen gibt es insgesamt fünf rechtskräftige Quartierpläne. Im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung mit Integration der BNO Guntmadingen in die BNO Beringen erfolgte eine Überprüfung der rechtskräftigen Quartierpläne auf deren Inhalt und Notwendigkeit. Die Prüfung ergab, dass die Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» an die IVHB und die bereits an die IVHB angepasste BNO anzupassen sind. Zudem werden überholte respektive nicht mehr erforderliche Regelungen überarbeitet oder gestrichen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Vorschriften, die Situationspläne werden nicht geändert. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 9. März 2020 beschlossen, die Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» anzupassen und hat die Unterlagen zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Die Änderungen der Quartierpläne wurden vom 6. bis 25. November 2020 öffentlich· aufgelegt. Während dieser Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Beschluss vom 9. März 2020 verabschiedete der Gemeinderat Beringen die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» bestehend aus den «Änderungen der Vorschriften» zur Genehmigung durch das Baudepartement. Es wurde keine Vorprüfung durchgeführt.

11. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden die Änderungen der Quartierpläne öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen zum Quartierplan eingegangen.

2.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick erteilt werden.

111. Demgemäss wird verfügt: 1.

Die vom Gemeinderat Beringen am 9. März 2020 beschlossenen Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick», bestehend aus den geänderten Vorschriften, werden genehmigt.

2.

Mitteilungen an: - Gemeinderat Beringen, Zelgstrasse 8, 8222 Beringen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) 2

-

Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]) (unter Beilage der genehmigten Akten)

- Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) -

Bauinspektorat ([email protected])

-

Grundbuchamt Kanton Schaffhausen ([email protected])

-

Interkantonales Labor ([email protected])

-

Energiefachstelle ([email protected])

- Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected])

Schaffhausen, 2. Juni2021

Martin Kessle, Regierungsrat

I

3

Bauvorschriften

Oeffentlj_che Auflage: 10. Juni - 10. Juli: S78

)

Kantonales Planungsamt , > Schaffhausen � 7. Sep. - 1978

Gemeinde Guntmadingen

Besondere Bauvcrschriften zum Q U A R T I E R PL A N

" ALTEN "

Wohnzone WE DieNutzung des Grundeigentums im Bereich des Quartierplan­ gebietes "Alten" unterliegt den durch den Bund, den Kanton Scharfhausen und der Gemeinde Guntmadingen a�fgestellten öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlicher1 Vorschriften, ferner gelten die nachfolgenden Bestimmungen� die gestiHzt �uf Art. 14 des Kant. Baugesetzes erlassen Würden: A. Allgemeine Vorscnriften Zufahrt

Art. 1 Der verk_hrsmässigenErschliessung dient jie

neue Qua:rtierstrass-� sowie der "Rütiweg". Die Benutzung des ojerhalb des Baugebi�tes lie­ genden Güterweges ist für den Autoverkehr nicht gestatte-c.

Art. 2 Parkieren,

Das regelmässige Parkieren auf Strassen i� o�ar­ Autoabstell­ tierplangebiet ist mtersagt. P-E>-W---<:rh·n-t tng-s ·-n-d· .g..w.e-i-A-l:l-tG - -a-l;i.9-t.e-1-1-pJ:..ä...:;-ze . -a-l,l-f-p-P-i-v-2:-t-em-GF-· un E1-a-rt..z-1:1plätze -G-Pd-:r-1.-e.r.i.-- ,-w.o B e-i-ca-i--e-GB.Fage i--m-M-ax� mum als e--:� n-A b­ s-t.e-1-1-p-�-l--t .{ehrricht

Antennen

Art. 3 Zur Kehrrichtabfuhr si�d nur Ke�rrichtscicke und

Container zugelassen. Der Kehrricht wird nur an den durch die GemeL1de 'bezeichnE-ten Stell 2n ab­ geholt. Die Grundeigentümer verpflichten ':.ich, auf erstes Verlangen der Gemeinde Kauf ur. Unter­ halt von Containern zu gleichen Teilen pr Parzelle zu übernehmen, und allen Kehrricht in diE- .,en zu deponieren.

Art. 4 Hochantennen sind n�r bis zum Bau einer C meinde­

Gemeinschaftsantenne gestattet. Der Zeitf nkt de­ renErrichtung bleiht vorbehalt2n.

·Tasserver3CJrgung

Hecke auf GB Nr. 253

Art. 5 Für die ::_m obersten Hangbereich liegenden Grund­

stü�ke genligen die Wasserdruckverhältnisse filr die T rinkwasserversorgung. Die Gemeinde beteiligt sich nicht an allfälligen Massnahmen und Kosten zur Erhöhung des Wasserdruckes.

Art. 6 Die bestehende, zum Teil mit Birken bestockte,

Hecke auf GB Nr. 253, Weg "Chüegass", soll er­ halten bleiben. B. Spezielle Bauvorschriften

Terrainver­ änderungen

Dachformen, Dachneigung

First­ richtung

Art. 7 Das natürliche Terrain ist so weit als möglich

beizubehalten. Stützmauern dürfen nur da erstellt werden, wo keine andere Möglichkeit besteht.

Art. 8 Zugelassen ist das gleich- und ungleichschenklige

Satteldach mit einer Neigung von 20 - 30 ° AT. Dachformen mit asymetrischer Neigung sind nur zu­ lässig bei nördlicher Orientierung der grossen Dachfläche mit obigem Neigungswinkel. Zudem darf der von den Dachflächen eingeschlossene Winkel nicht weniger als 90 ° betragen.

Art. 9 Die Firstrichtung ist parallel zum Hang, also in

Richtung West-Ost,anzuordnen.

Art. 10 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe, gemessen ab gewachsenem Terrain

in der Mitte der talseitigen Fassade bis zum darüberliegenden Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachfläche darf das Mass vo� 4.60 m nicht überschreiten. Farbgebung, Material

Art. 11 Als Farbe für die Bedachung sind Brauntöne zu

wählen. Welleternit ist für die Bedachung sowie seitliche Verschalung nicht zulässig. Die Fassaden müssen in gedeckter Farbe gehalten werden. Bei Fassadenputzen ist der Baureferent zwecks Begutachtung de� Farbmusters zu begrJssen.

Guntmadinzen, den vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regie ungs�1rohluss vom - 5. )· pt 1

De Staatsschreiber I

7. Juni 1978

NAMENS DES GEMEINDERATES

Präsident:

Der Schreiber:

Bauvorschriften (Anpassungen vom 2.6.2021)

Quartierplanung «ALTEN», Guntmadingen vom 5. September 1978

Änderung der Besonderen Bauvorschriften

Vom Gemeinderat beschlossen am 9. März 2020 Öffentliche Auflage vom 6. November:2020 bis 25. November 2020 Einschreiben an B�etroffene vom 5. November 2020

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung

- 2. Juni 2021

vom ........................- ................. .

Stand: 8. Dezember 2020, Genehmigung

Bearbeitung:

Winzeler + Bühl I Raumplanung und Regionalentwicl<lung I Rheinweg 21 I 8200 Schaffhausen Bürgin Winzeler Partner AG I Bauingenieure und Planer I In Gruben 22 I 8200 Schaffhausen

Quartierplan «ALTEN», Guntmadingen, Änderung der Besonderen Bauvorschriften 08.12.20

2/2

Die Besonderen Bauvorschriften werden wie folgt geändert:

Art. 1 Zufahrt

Der erste Satz wird ersatzlos gestrichen. Der Artikel lautet demzufolge: «Die Benützung des oberhalb des Baugebietes liegenden Güterweges ist für den Autoverkehr nicht gestattet.»

Kehricht

Art. 3 aufgehoben

Art. 4 Antennen

aufgehoben

Art. 5 Wasserversorgung

aufgehoben

Art. 10 Fassadenhöhe

Die maximal zulässige, talseitige Fassadenhöhe beträgt 4.0 m.

Beilage: Verkleinerter Baulinienplan 1:500 Quartiererschliessung im «Alten» (Gültigkeitsbereich)

Beilage zur Änderung der Besonderen Bauvorschriften des Quartierplans «Alten» Guntmadingen, vom 5.9.78