QP Thayngen: Wippel

Special-use plan · Thayngen

Document

Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Thayngen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Jan 25, 2012
In force since
Jan 25, 2012

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THA_018_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Thayngen, Quartierplan «Wippel»; Genehmigung

Schaffhausen,25.Januar2012

Verfügung 1. Bei der Nutzungsplanungsrevision im Jahre 2006 wurde das Werkgelände «Wippel» (Teil der Parzelle GB Nr. 14 42, ehemals «Holcim - Areal») der Industriezone zugewiesen und mit einer. Quartierplanpflicht überlagert. Dies geschah im Hinblick auf eine geordnete Umnutzung des Werkgeländes sowie auf eine zukünftige genügende Erschliessung. Der .Steinbruch «Wippel» wurde der Landwirtschaftszone zugewiesen, da der Materialabbau eingestellt war und eine Zuweisung zu einer Abbauzone keinen Sinn ergeben hätte. Zwischenzeitlich hat sich eine neue Situation entwickelt. Der Steinbruch wird heute zur Lage­ rung von organischem und inertem Material benutzt. Im Weiteren wird dort aus dem Stein­ bruch «Lohn» gewonnenes Material verarbeitet. Da diese Tätigkeiten in der Landwirtschafts­ zone nicht zonenkonform sind, hat der Einwohnerrat Thayngen am 29. September 2011 eine Zonenplanänderung beschlossen. Dazu hat der Gemeinderat Thayngen am28. Juni bzw. am25. Oktober 2011 den Quartierplan «Wippel», umfassend die Bauvorschriften, den Situationsplan 1:1000 sowie den Situationsplan «Löschwasser-Reserve», beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 8. Juli bis 7. August 2011. Es ist eine Einsprache einge­ gangen, die jedoch nach einem klärenden Gespräch am 4 . September2011 zurückgezogen

wurde. Mit Schreiben vom 11. November 2011 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Ge­ nehmigung des Quartierplanes «Wippel».

11. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Gen'ehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig­ keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

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2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Wippe!» rechtmässig zustande ge­ kommen ist Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öf­ fentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurderi keine Einwendungen gegen den Quartierplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird V e r f ü g t:

1.

Der vom Gemeinderat Thayngen am 28. Juni bzw. 25. Oktober 2011 beschlossene Quartierplan «Wippe!», umfassend die Bauvorschriften, den Situationsplan 1: 1000 und der Situationsplan «Löschwasser-Reserve», wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: Gemeinderat, 824 0 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Rechtsdienst des Baudepartements 2

· Vermessungsamt Landwirtschaftsamt, Melioration Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung Interkantonale Labor Tiefbaumt, Gewässer Energiefachstelle Stadtplanung, E. Fischer

/

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

- Quartierplan «Wippel» (4 -fach)

3

Quartierplanvorschriften

Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan«Wippel»

Stand: 31.10.11

2

Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) sowie Art. 46 der Bau- und Nutzungs­ ordnung 2006 erlässt der Gemeinderat den Quartierplan «Wippel»

A. 1.

2.

Bestimmungen für das Areal 1 (Industriezone)

5.

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Bestehende Bauten und Anlagen

3

Der Quartierplan bezweckt eine Umnutzung der ehemaligen Bauten und Anlagen der Ze­ mentproduktion, die sinnvolle Weiterentwicklung der Areale im Sinne der haushälterischen Nutzung des Bodens unter Berücksichtigung der Anliegen des Naturschutzes und regelt die Erschliessung sowie den Rückbau nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen.

Bestehende Bauten und Anlagen sind grundsätzlich nach Art. 49 BauG in ihrem Bestand geschützt. Im Besonderen wird jedoch die Abbruchverpflichtung gemäss Abtretungsvertrag zwischen der HOLCIM (Schweiz) AG und der Frei Garten- und Erdbau AG, Thayngen, vom 8. Juli 2005 zum verbindlichen Bestandteil des Quartierplans erklärt. Die daraus für den Grundeigentümer resultierenden Lasten sind im Grundbuch anzumerken und einem allfälli­ gen Rechtsnachfolger zu überbinden.

5.2

Zusätzlich ist die im Situationsplan als „abzubrechen" bezeichnete Baute in jedem Fall bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Quartierplans auf Kosten des Grundeigentümers abzubrechen.

Bestandteile

5.3

Der Hochkamin ist, solange es der bauliche Zustand ohne Gefährdung von Leben oder Sachwerten erlaubt, als Zeitzeuge der Industriegeschichte von Thayngen zu erhalten.

5.4

Für den Weiterbetrieb der bestehenden Recycling-Anlage ist die Bewilligung des interkan­ tonalen Labors (Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz) erforderlich.

6.

Baulinien

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck

Bauvorschriften Situationsplan 1:1 '000 Situationsplan «Löschwasser-Reserve» 1:1'000 vom 30. Juni 2009 (Plan-Nr. FRE6 14)

3.

Geltungsbereich

3.1

Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan 1:1'000 umgrenzte Gebiet.

3.2

Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje­ nigen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde Thayngen (BNO). Zur Festlegung von besonderen Bestimmungen wird das Quartierplangebiet in die zwei Areale 1, II und die Strassenflächen 1 und 2 unterteilt sowie bestimmte Bereiche, Gebäude und Anlagen resp. Teile davon speziell gekennzeichnet.

4.

Erschliessung

4.1

Das Quartierplanareal ist grob erschlossen. Ein weiterer Ausbau der Erschliessung hat auf Kosten der Grundeigentümer gemäss den Zuständigkeiten nach durch die Gemeinde resp. Werke genehmigten Plänen zu erfolgen. Allfällige Anschlusspunkte an die Groberschlies­ sung werden durch die Gemeinde resp. die Werke bestimmt. Bei baulichen oder nutzungs­ mässigen Veränderungen ist durch den Grundeigentümer der Nachweis zu erbringen, dass die Erschliessungsanlagen dem Verwendungszweck entsprechend genügen.

4.2

Die Entwässerung hat im Trennsystem zu erfolgen.

4.3

Zur Sicherstellung einer genügenden Löschwasser-Reserve wird der Situationsplan «Löschwasser-Reserve» als verbindlich erklärt. Die darin schematisch dargestellten, beste­ henden Anlagen 1-4 sind dafür in ihren Ausmassen zu erhalten. Wahlweise kann durch den Grundeigentümer sowie auf dessen Kosten im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens an­ derweitig eine genügende Versorgung mit Löschwasser sichergestellt werden.

4.4

B.

Stand: 31.10.11

5.1

Der Quartierplan besteht auf folgenden Teilen:

3.3

Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan«Wippel»

Das im Situationsplan schematisch eingetragene Löschwasserbecken Nr. 4 dient gleichzei­ tig als Amphibienlaichplatz. Dieses ist in jedem Fall dafür zu erhalten. Mit Ausnahme des Katastrophenfalls darf nichts unternommen werden, was diesen Zweck beeinträchtigen könnte.

Wo im Situationsplan Baulinien ausgeschieden sind, dürfen Bauten und Anlagen bis an die­ se gestellt werden.

c

Bestimmungen für das Areal II (Materialbewirtschaftungszone)

7.

Nutzungsbereiche

7.1

Das Areal II wird in die folgenden Nutzungsbereiche unterteilt: Bereich A: Materialbewirtschaftung und -lagerung Bereich B: Brutfelsen Bereich C: ökologisches Aufwertungsgebiet

Bereich A: Materialbewirtschaftung und -lagerung 7.2

Dieser Nutzungsbereich ist vorab für die Materialbewirtschaftung, -sortierung und -lagerung reserviert, soweit sie dem Garten- und Erdbaubetrieb oder der Aufbereitung des Material­ abbaus aus dem benachbarten Steinbruch «Lohn» dienen. Zulässig sind dabei insbesonde­ re folgende Komponenten: • Kies- und Sandmaterial; • Steine und Findlinge; • Holzstämme, Holzwaren und Holzschnitzel • Kulturerde. Neubauten sind nicht gestattet. Anlagen, welche der zulässigen Materialbewirtschaftung, -sortierung und -lagerung dienen, wie z.B. ein Komponentenlager, sind bis zu folgenden Massen zulässig: Gesamtlänge: 75.0 m Gesamthöhe: 4.0 m *) *) Die Bewilligungsbehörde kann produktionsbedingte Mehrhöhen bewilligen (z.B. für statio­ näre Förderbänder, Überdachung des Komponentenlagers).

Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan«Wippel»

7.3

Stand: 31.10.11

4

Der Weiterbetrieb der bestehenden Schiessanlage der Schaffhauser Polizei ist im Rahmen eines durch den Gemeinderat zu erlassenden Betriebsreglements zulässig. Dieses berück­ sichtigt in angemessenem Rahmen die Bedürfnisse des Schiesstrainings, des Naturschut­ zes und die Interessen der Gemeinde.

7.4

Neben der Schiessanlage der Schaffhauser Polizei sind keine weiteren stark störenden An­ lagen oder Aktivitäten wie z.B. Massenveranstaltungen zulässig, welche die Brutgebiete von Uhu, Wanderfalke und Kolkrabe der angrenzenden Brutfelsen (Bereich B) beeinträchtigen.

7.5

Lärmemissionen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Dabei ist die Brutzeit (Januar bis Ende Mai) besonders zu berücksichtigen.

Bereich B: Brutfelsen 7.6

Dieser Nutzungsbereich dient ausschliesslich dem Naturschutz und darf ohne Bewilligung der Abteilung Naturschutz des Planungs- und Naturschutzamtes nicht betreten oder sport­ lich genutzt werden. Bauliche Veränderungen wie etwa das Anbringen von Steinschlagnet­ zen oder ein weiterer Materialabbau sind untersagt.

Bereich C: ökologisches Aufwertungsgebiet 7.7

Dieser Nutzungsbereich dient der ökologischen Aufwertung sowie als Pufferzone zwischen den andern Nutzungsbereichen des Areals II.

7.8

Der Bereich ist durch den Grundeigentümer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Quartierplans unter Anleitung der Abteilung Naturschutz des Planungs- und Naturschutzam­ tes als artenreiche Wiese mit Kleingewässern zu gestalten. Zur längerfristigen Erfüllung sei­ ner Funktion ist in Absprache mit der Abteilung Naturschutz des Planungs- und Natur­ schutzamtes vor der Gestaltung des Gebietes auf Kosten des Grundeigentümers ein Pfle­ geplan zu erstellen. Die gemäss diesem Plan durchzuführende Pflege obliegt dem Grundei­ gentümer.

D.

Bestimmungen für die Strassenflächen 1 und 2

8.

Nutzung

8.1

Die Strassenflächen dienen der Zu- und Wegfahrt, dem Verkehr zwischen den beiden Area­ len I und II, der Anlieferung sowie dem ruhenden Verkehr.

8.2

Innerhalb der Baulinien der Strassenfläche 1 sind eine Brückenwaage und ein Waaghäu­ schen von max. 16.0 m2 Grundfläche zulässig.

E.

Schlussbestimmungen

9.

Grundbucheintrag

Einwohnergemeinde Thayngen

Quartierplan <<Wippel>> Bauvorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 28. Juni 2011 und 25. Oktober 2011 Der Präsident:

Der Gemeinderatsschreiber:

B.

Öffentliche Auflage vom 8. Juli bis 7. August 2011

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen im Sinne der Verfügung genehmigt am ...Z �� .JA�.JQ1t ......................... .. Stand: 3 1. Oktober 20 1 1, Genehmigung

Dr. R. Dubach

Bis spätestens zwei Monaten nach Inkrafttreten des Quartierplans ist dieser sowie die darin bestimmten Dienstbarkeiten auf Kosten des Grundeigentümers durch die Gemeinde im Grundbuch anmerken zu lassen.

10.

Inkrafttreten Der Quartierplan «Wippel» tritt mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.

Bearbeitung: Winzeler + Bühl Raumplanung und Regionalentwicklung I Rheinweg 21 1 8200 Schaffhausen Tel. 052 624 32 32 1 Fax 052 624 09 32 1 E-Mail: [email protected]

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